06.11.2024, 12374 Zeichen
Wien (OTS) - Arbeitnehmer können noch vor Jahresende mit der einen
oder anderen
Investition Steuern sparen. Dasselbe gilt für Anleger, vor allem für
jene, die in diesem Jahr Verluste erlitten haben.
Inhalt
1. Letzte Möglichkeit, um mit einer freiwilligen
Arbeitnehmerveranlagung ein Guthaben von vor fünf Jahren rückzuholen
2. Werbungskosten noch vor Jahresende zahlen
3. Wenig Privatfahrten mit Dienstauto: Halber Sachbezug
4. Richtig spenden senkt die Steuer
5. Noch vor Jahresende Sonderausgaben und Ausgaben für
außergewöhnliche Belastungen tätigen
6. Verlustausgleich: Verluste aus Kapitalvermögen mit Gewinnen
gegenrechnen
7. Warum für Vermieter oder Pächter Investitionen zu Jahresende
sinnvoll sind
8. Aufbewahrungsfristen von Belegen für die Finanz
Sind Ihre Investments in Wertpapiere heuer unter Wasser? Der Wert
Ihrer Kryptowährungen ist abgestürzt? Privat sind Sie mit dem
Firmenauto in diesem Jahr wenig gefahren? Dann sollten Sie vor
Jahresende unter Umständen noch agieren, um in der Steuererklärung
eine Steuersenkung zu erwirken.
Gottfried Maria Sulz, Steuerberater bei TPA, erklärt, worauf es
dabei ankommt und auf welche Feinheiten Sie bei der
Aufbewahrungsfrist von Unterlagen für die Finanz achten sollten.
1. Letzte Möglichkeit, um mit einer freiwilligen
Arbeitnehmerveranlagung ein Guthaben von vor fünf Jahren rückzuholen
Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 kann
noch bis zum 31. Dezember 2024 gestellt werden. Die Frist läuft mit
Jahresende ab. „Auch wenn noch einige Belege fehlen, stellen Sie den
Antrag. Fehlende Unterlagen können nachgereicht werden“, rät
Gottfried Sulz, Steuerberater der TPA.
Wenn Sie im Jahr 2019 nicht ganzjährig beschäftigt waren oder
nicht jeden Monat ein gleich hohes Gehalt bezogen haben, wäre es
jedenfalls ratsam, im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bis
spätestens 31. Dezember 2024 beim Finanzamt eine Rückzahlung von zu
viel bezahlter Lohnsteuer zu beantragen.
2. Werbungskosten noch vor Jahresende zahlen
Werbungskosten müssen bis zum letzten Tag des jeweiligen Jahres
tatsächlich bezahlt werden, damit sie im selben Jahr noch von der
Steuer absetzbar sind.
Dazu zählen beispielsweise Ausgaben für
- Fachliteratur,
- beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge,
- Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen und alle damit
verbundenen Nebenkosten wie Reisekosten und Verpflegung),
- Familienheimfahrten und
- Kosten für eine doppelte Haushaltsführung.
- Auch im selben Jahr geleistete Vorauszahlungen (nur für das
kommende Jahr 2025) können noch im selben Jahr 2024 abgesetzt werden.
3. Wenig Privatfahrten mit Dienstauto: Halber Sachbezug
Wer ein Firmenauto fährt, muss nicht nur monatlich Steuer für den
Sachbezug bezahlen, er kann am Jahresende unter bestimmten Umständen
auch etwas zurückbekommen. So gilt bei nachweislich wenigen
Privatfahrten der halbe Sachbezug.
- Wird der Dienstwagen nachweislich im Jahresdurchschnitt nicht mehr
als 500 Kilometer monatlich oder bis zu 6.000 Kilometer pro Jahr für
Privatfahrten genutzt - einschließlich der Fahrten von der Wohnung
zur Arbeitsstätte und zurück, beträgt der Sachbezugswert nur die
Hälfte.
- Um nur den halben Sachbezug geltend machen zu können, dienen
entweder die Aufzeichnungen des Fahrtenbuchs oder man weist die
Privatfahrten dadurch nach, dass die jährlichen dienstlich
nachgewiesenen Fahrten von der Gesamtkilometerzahl abgezogen werden.
- Für Elektroautos fällt kein Sachbezug an, der geldwerte Vorteil
muss in der Steuererklärung daher auch nicht angegeben werden. Wenn
beim Arbeitgeber gratis Strom getankt wird, begründet dies für den
Arbeitnehmer ebenfalls keine Steuerpflicht.
4. Richtig spenden senkt die Steuer
Spenden an offiziell spendenbegünstigte Einrichtungen (siehe die
Liste des Finanzministeriums) können in Höhe von bis zu zehn Prozent
des - vereinfacht gesagt - Einkommens steuerlich abgesetzt werden.
TPA Steuerexperte Sulz: " Prüfen Sie Anfang kommenden Jahres 2025, ob
alle Spendenorganisationen Ihre Spenden des Jahres 2024 auch
tatsächlich an die Finanz gemeldet haben."
5. Noch vor Jahresende Sonderausgaben und Ausgaben für
außergewöhnliche Belastungen tätigen
Als Sonderausgaben abzugsfähig sind bspw bestimmte Spenden an.
Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind spezielle Renten wie
sogenannte Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher
Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate und Ausgaben für die
Steuerberatung. Kirchenbeiträge sind mit einem jährlichen
Höchstbetrag von 600 Euro steuerlich absetzbar.
Unbeschränkt abzugsfähig sind auch Ausgaben im Rahmen der
außergewöhnlichen Belastungen bei Katastrophenschäden, wie
beispielsweise infolge der heurigen Hochwasserschäden. Damit Sie die
Ausgaben heuer absetzen können, müssen sie heuer aus Eigenmitteln
bezahlt werden. Unter Umständen bringt die Verschiebung von manchen
Zahlungen ins Jahr 2025 einen größeren Steuereffekt.
6. Verlustausgleich: Verluste aus Kapitalvermögen mit Gewinnen
gegenrechnen
Gewinne aus Kapitalvermögen wie Aktien, Anleihen, Fonds oder
Derivate sowie Kryptowährungen werden idR mit linear 27,5 Prozent
besteuert. Es werden Zinsen und Dividenden besteuert und Gewinne, die
aus dem Verkauf von Wertpapieren u.Ä. entstehen. Realisierte
Wertsteigerungen sind somit steuerpflichtig und unterliegen, wie auch
laufende Einkünfte aus Kapitalvermögen, der Besteuerung. Verluste aus
der Veräußerung von Kapitalvermögen und Derivaten können nur mit
bestimmten Gewinnen aus privatem Kapitalvermögen verrechnet werden (
Verlustausgleich).
So werden Wertpapiere besteuert: Realisierte Wertsteigerungen
sind unabhängig von Behaltedauer und Beteiligungsausmaß
steuerpflichtig und unterliegen, wie auch die laufenden Einkünfte aus
Kapitalvermögen der Besteuerung idR mit 27,5 % (
„Vermögenszuwachsbesteuerung“).
Verlustausgleich: Wozu die Bank beim Depot verpflichtet ist
Die Bank muss für alle bei ihr geführten Depots eines
Steuerpflichtigen automatisch einen Verlustausgleich machen.
Depot bei verschiedenen Banken oder im Ausland: Verlustausgleich
selbst zu beantragen
Hält der Steuerpflichtige bei verschiedenen Banken Depots oder
befindet sich eines im Ausland, besteht für den Steuerpflichtigen die
Möglichkeit der Verlustausgleichsoption, im Rahmen derer (bestimmte)
positive Einkünfte mit bestehenden negativen Einkünften (Verlusten)
ausgeglichen werden können.
Vom Verlustausgleich ausgenommen sind jedoch Gemeinschaftsdepots,
betriebliche Depots und Treuhanddepots. Bei betrieblichen Depots,
Gemeinschaftsdepots und für Wertpapiere, bei denen die
Anschaffungskosten pauschal ermittelt werden, wird der
Verlustausgleich nicht automatisch durchgeführt.
Für welche Wertpapiere und Erträge es einen Verlustausgleich gibt
Ein Verlustausgleich ist jedoch nur bei gleichartig besteuerten
Überschüssen aus Kapitalvermögen im selben Jahr möglich, wie etwa
Dividenden, Anleihezinsen, Veräußerungsgewinne aus Aktien oder
Anleihen.
Eine Verrechnung mit Zinserträgen aus Bankguthaben ist nicht
möglich. Für Kapitalvermögen in Depots, die von demselben
Bankinstitut geführt werden, erfolgt ein automatischer
Verlustausgleich.
Wertpapierkonten bei mehreren Banken: Tipps für den
Verlustausgleich in der Arbeitnehmerveranlagung
Besitzen Anleger Wertpapiere bei unterschiedlichen Bankinstituten,
ist ein bankübergreifender Verlustausgleich nur im Rahmen der
Veranlagung möglich. Dafür müssen jedoch nicht alle Kapitaleinkünfte
offengelegt werden, sondern nur jene, für die ein Ausgleich beantragt
wird. Sulz: „Prüfen Sie vor Jahresende, ob Verkäufe von
Verlustpositionen eine Möglichkeit sind, Steuern zu sparen. Sie
können dadurch eventuell eine Steuergutschrift bereits bezahlter KESt
erzielen.“ Umgekehrt kann das Realisieren von Gewinnen ratsam sein, -
weil (teilweise) KESt-frei, wenn Sie in diesem Jahr bereits
nennenswerte Verluste aus bestimmtem Kapitalvermögen erlitten haben.
Wann der Verlust nicht gegengerechnet werden darf
Kann ein Verlust aus bestimmtem Kapitalvermögen durch Gewinne aus
Kapitalvermögen nicht ausgeglichen werden, so darf dieser nicht mit
Einkünften aus anderen Einkunftsarten, wie bspw solche Vermietung und
Verpachtung oder aus nichtselbständiger Arbeit, verrechnet werden.
Dieser Verlust verfällt und kann in den Folgejahren nicht
berücksichtigt werden.
7. Warum für Vermieter oder Pächter Investitionen auch am
Jahresende sinnvoll sind
Bei Investitionen in Immobilien und deren Inbetriebnahme bis
31.12.2024 sind noch heuer Abschreibungen für Abnutzung - sog. AfA
möglich. Durch die Konjunkturmaßnahmen der letzten Zeit gibt es
Besonderheiten:
- Mit einer vorgezogenen Abschreibung von betrieblichen und privaten
Gebäuden kann im 1. Jahr der Abschreibung das Dreifache einer vollen
Jahresquote angesetzt werden, im 2. Jahr das Zweifache.
- Wohngebäude, deren Fertigstellung zwischen 1.1.2024 und 31.12.206
erfolgt, können sogar 3 Jahre lang mit 4,5 % abgeschrieben werden,
wenn das hergestellte Wohngebäude mindestens den Gebäudestandard
„Bronze“ des BMK erfüllt.
- Im Rahmen der Wohnbauoffensive kann auf 2 Jahre befristet sowohl im
betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich ein 15%iger
Ökozuschlag abgesetzt werden. Demnach kann bei zu Wohnzwecken
überlassenen Gebäuden (betriebliche und privat) von den Aufwendungen
für die thermische-energetische Sanierung oder für den Ersatz eines
fossilen durch ein klimafreundliches Heizungssystem ein Ökozuschlag
von 15 % als zusätzliche Betriebsausgaben bzw Werbungskosten geltend
gemacht werden. Insoweit steht kein IFB zu.
Weiters können Sie Vorauszahlungen auf laufende Reparaturen des
kommenden Jahres tätigen und diese sofort absetzen. Natürliche
Personen können betriebliche Anlageinvestitionen in inländische
Gebäude und Herstellungsaufwendungen als Mieter für ein inländisches
Gebäude zur Deckung des Investitionserfordernisses für den
investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen.
8. Aufbewahrungsfristen von Belegen für die Finanz
Die Frist für die Aufbewahrung von Geschäftsbüchern,
Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere endet - abgesehen von
längeren Ausnahmebestimmungen - generell nach sieben Jahren. Das
bedeutet, die Pflicht Unterlagen des Jahres 2017 aufzubewahren, endet
am 31. Dezember 2024. Die Aufbewahrungspflicht endet nach sieben
vollen Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das betreffende
Wirtschaftsjahr geendet hat. Sulz: " Wir empfehlen jedoch eine
Aufbewahrung von mindestens zehn vollen Jahren, bei laufenden
Verfahren besteht die Pflicht länger ."
Verträge, Rechnungen für Immobilien müssen Jahrzehnte aufbewahrt
werden : Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke (Grund und
Boden, Gebäude, Baurechte, Superädifikate und Ähnliches) betreffen,
müssen in der Umsatzsteuer gesetzlich zumindest 22 volle Jahre
aufbewahrt werden. Wichtige Verträge, beispielsweise Miet-, Kredit-
und Gesellschaftsverträge, sowie Unterlagen, beispielsweise
betreffend Beteiligungen oder Immobilien (wegen Anschaffungskosten
oder Großreparaturen) sollten dauerhaft aufbewahrt werden.
4,2 % oder 30 % Steuern bei Verkauf von Immobilieninvestments
" Sind Sie Immobilienbesitzer, so bewahren Sie Ihre Steuerunterlagen
von 2012 unbefristet auf, um später den Nachweis über die steuerliche
Qualifikation Ihrer Immobilien am 31. März 2012 als damals
steuerfreie Immobilie führen zu können ", so TPA Steuerprofi Sulz.
Denn nur sogenannte Altimmobilien unterliegen der Pauschalbesteuerung
von 4,2 % (wenn keine Umwidmung), andernfalls werden Ertragsteuern in
Höhe von 30 % des Gewinnes fällig. Bei Schenkungen bleibt die
„Altimmobilien“-Eigenschaft erhalten. In bestimmten Fällen gilt die
Bezahlung von weniger als 75 % des Verkehrswertes der Liegenschaft
ertragsteuerlich noch als Schenkung.
Zu allen Steuerspar-Tipps der TPA Steuerberatung : Steuer sparen
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Über TPA: Zahlen und Fakten
TPA ist eines der führenden Steuerberatungsunternehmen in
Österreich. Das Angebot umfasst Steuerberatung, Buchhaltung und
Unternehmensberatung. 850 Mitarbeiter:innen in fünfzehn
österreichischen Niederlassungen stehen Ihnen zur Seite. Unsere
Standorte finden Sie in Gmünd, Graz, Hermagor, Innsbruck, Klagenfurt,
Krems, Langenlois, Lilienfeld, Linz, Schrems, St. Pölten, Telfs,
Villach, Wien und Zwettl.
Die TPA Gruppe ist - mit rund 2.050 Mitarbeiter:innen - neben
Österreich in elf weiteren Ländern in Mittel- und Südosteuropa tätig:
Albanien, Bulgarien, Kroatien, Montenegro, Polen, Rumänien, Serbien,
Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn.
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