23.07.2024,
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Wien (OTS) - Im Auftrag des Sozialministeriums hatte der Verein für
Konsumenteninformation (VKI) die Coca-Cola HBC Austria GmbH (Coca
Cola) und die Römerquelle Trading GmbH (Römerquelle) wegen des von
ihnen in Verkehr gebrachten Erfrischungsgetränks „Römerquelle bio
limo leicht“ in der Geschmacksrichtung „Zitrone/Limette/Minze“
geklagt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Entscheidung
der Vorinstanz und beurteilt die konkrete Aufmachung des Getränks als
irreführend, weil Limette und Minze bloß in Form von natürlichen
Aromen beigesetzt waren.
Eine ansprechende Verpackungsaufmachung ist die beste Werbung für
den Inhalt. Den rechtlichen Rahmen für (zulässige)
Produktaufmachungen hat der Oberste Gerichtshof in einer aktuellen
Entscheidung geschärft.
Streitpunkt war das von Coca Cola hergestellte und von Römerquelle
vertriebene Erfrischungsgetränk „Römerquelle bio limo leicht“. Am
Frontetikett sind eine Limette, vier Minzblätter und eine
aufgeschnittene Zitrone naturgetreu abgebildet. Ins Auge fallen
außerdem der Schriftzug „bio limo leicht“ und „zitrone limette
minze“. Auf der Webseite von Römerquelle und von zwei Supermärkten
wurde das Getränk mit folgenden Beschreibungen beworben: „Ihr
Fruchtanteil besteht aus Obst aus biologischem Anbau“ und „Die
Kombination aus prickelndem Römerquelle Mineralwasser und Anteilen
biologisch angebauter Zitrone, Limette und Minze“. Jedoch: Der
Minzgeschmack wird lediglich durch natürliches Minzaroma erzeugt, der
Limettengeschmack durch eine Mischung aus Zitrusfrüchte-Aromen, die
nur zu einem untergeordneten Teil aus natürlichem Limettenaroma
besteht.
Der VKI sah darin eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung,
Coca Cola und Römerquelle hielten dem entgegen, dass das Produkt
immerhin Aromen aus den abgebildeten Früchten enthalte.
Der OGH bestätigte die Rechtsansicht des VKI nun: Die gesamte
Aufmachung erwecke den Eindruck eines selbstgemachten,
naturbelassenen Erfrischungsgetränks und suggeriere eine Rezeptur mit
wenigen Zutaten in minimal verarbeiteter Form. Das
streitgegenständliche Erfrischungsgetränk erfülle diese
Erwartungshaltung nicht, insbesondere wenn der Limettengeschmack nur
durch ein Zitrusfrüchte-Aromen-Gemisch aus vorwiegend anderen Zutaten
als Limette gewonnen werde.
„Das Urteil bringt erfreuliche Klarstellung und zeigt deutlich,
dass insbesondere Aufmachungen mit der naturgetreuen Abbildung von
Früchten hohe Erwartungen hervorrufen“, kommentiert Dr. Barbara
Bauer, zuständige Juristin im VKI, das Urteil. „Die bloße Beimengung
von Aromen, die aus abgebildeten Früchten gewonnen werden, reicht
mitunter nicht aus, den Erwartungen gerecht zu werden.“
Deutlich stellt der OGH auch klar, dass für die Beurteilung der
Irreführungseignung einer Produktaufmachung weiterhin die
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu „Teekanne“
maßgeblich sei. Demnach beseitigt ein richtiges Zutatenverzeichnis
die Irreführungseignung einer Aufmachung nicht. Anders als von den
Beklagten argumentiert, ist diese Entscheidung auch nicht durch eine
aktuellere EuGH-Entscheidung (EuGH C-595/21) überholt, in der es um
die Deklaration einer Ersatzzutat ging.
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf
[www.verbraucherrecht.at/Roemerquelle072024]
(
http://www.verbraucherrecht.at/Roemerquelle072024).
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