22.05.2024,
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Wien (OTS) - In wenigen Wochen startet die Registrierung für
Rücknehmer:innen für das Einweggetränkepfand ab Jänner 2025. Neben
der Rücknahme über ein dichtes Netz an Rücknahmeautomaten in den
Supermärkten, müssen auch kleine Verkaufsstellen, die Getränke in
Dosen oder Einweg-Kunststoffflaschen verkaufen, wieder zurücknehmen.
Es gibt jedoch auch viele wichtige Sonderregelungen insbesondere für
klassische Gastronomie, Getränkeautomaten, Online-Handel und
Essenszustellungen.
In knapp sieben Monaten werden die ersten Kunststoffflaschen und
Getränkedosen mit österreichischem Pfandlogo in den Supermarktregalen
und anderen Verkaufsstellen wie Getränkeautomaten,
Gastronomiebetriebe oder Bäckereien zu finden sein. Damit beginnt
auch die Rücknahmepflicht.
Die Entscheidung, wie die Rücknahme organisiert wird, ist von
verschiedenen Rahmenbedingungen und den rückgenommenen Mengen
abhängig und muss sich jeder Shopbetreiber selbst überlegen. In
Supermärkten wird die Rücknahme aller bepfandeten Verpackungen fast
immer über Rücknahmeautomaten möglich sein. „Aus anderen Ländern
wissen wir, dass ein Großteil der Gebinde von den Konsument:innen
über das dichte Automatennetz zurückgegeben werden wird.
Gastronomiebetriebe werden die Rücknahme vorrangig manuell abwickeln,
da es sich dort meist um sehr kleine Rückgabemengen handelt. Wir
empfehlen jedem Rücknehmer, sich schon jetzt zu informieren, ob eine
bzw. welche Sonder- oder Ausnahmeregelung für die jeweilige
Verkaufsstelle zutrifft,“ erklärt Monika Fiala, Co-Geschäftsführerin
von Recycling Pfand Österreich.
Zwtl.: Gastronomie: Sonderregelung bei vor Ort Konsum
Eine dieser Ausnahmeregelungen gilt für Gastronomiebetriebe, in
denen Produkte ausschließlich vor Ort konsumiert werden (z.B.
Restaurant, Kaffeehaus, Club, Diskothek, Bar) und die Getränke nicht
mitgenommen werden. Diese müssen den Pfandbetrag nicht
weiterverrechnen und sind daher auch keine Rücknehmer:innen. Das ist
die einzige Regelung, wo der Pfandbetrag nicht an Konsument:innen
weiterverrechnet werden muss. „Die Einschätzung, ob vorrangig vor Ort
konsumiert wird, obliegt den Gastronom:innen. Sie tragen auch das
Risiko für den Fall, dass Gebinde, auf die kein Pfand verrechnet
wurde, dann trotzdem von Konsument:innen mitgenommen werden und nicht
mehr abserviert und von den Gastronom:innen daher auch nicht
mehrzurückgegeben werden können. Diese Ausnahmeregelung ist eine
Option, aber keine Verpflichtung, diese in Anspruch zu nehmen.“
informiert Simon Parth, Co-Geschäftsführer von Recycling Pfand
Österreich.
Gastronomie mit Take-Away ist allerdings zur Rücknahme
verpflichtet und muss den Pfandbetrag auch an die Konsument:innen
weiterverrechnen. Take-Away Verkaufsstellen wie Bäckereien oder
Imbissstände müssen als manuelle Rücknehmer nur die verkaufsüblichen
Mengen pro Verkaufsakt, in den verkauften Verpackungen und Füllmengen
zurücknehmen, das allerdings von allen Marken. „Wenn Gebinde einer
Marke zurückgebracht werden, die nicht im Sortiment geführt werden,
müssen diese dennoch zurückgenommen werden, sofern die Verpackungsart
und die Verpackungsgröße wie z.B. 0,5L PET verkauft wird“, ergänzt
Monika Fiala.
Zwtl.: Gemeinsame Rücknahmestellen an frequentierten Plätzen
Eine weitere Sonderregelung kann geltend gemacht werden, wenn der
Verkaufsstandort an einem hoch frequentierten Standort gelegen ist.
An solchen Plätzen wie z.B. Einkaufszentren oder -straßen, an
Bahnhöfen oder Flughäfen können sich die Betriebe und Verkaufsstände
darauf einigen, eine gemeinsame Rücknahmestelle (in unmittelbarer
Nähe, circa 300 Meter von der Verkaufsstelle entfernt) einzurichten,
an der die leeren Flaschen und Dosen für alle Verkaufsstände
zurückgenommen werden. „Das kann ein Rücknahmeautomat in einer
Filiale eines Supermarktes sein, sofern der Supermarktbetreiber damit
einverstanden ist und eine Vereinbarung mit ihm getroffen wurde. Auch
die Konsument:innen müssen über diese Rückgabestelle sichtbar
informiert werden. Die Öffnungszeiten des Supermarktes müssen sich
nicht mit denen der Verkaufsstelle decken, aber eine regelmäßige
Öffnung muss dennoch gewährleistet sein“, betont Simon Parth. Auf der
Website von Recycling Pfand Österreich wird fristgerecht eine Vorlage
für die Vereinbarung sowie für die Information an Konsumenten
verfügbar sein.
Zwtl.: Sonderregelungen bei Verkauf über Getränkeautomaten,
Online-Handel und Essenszustellungen
Betreiber:innen von Getränkeautomaten müssen die Gebinde nicht
zurücknehmen, aber einen Ausgleichsbeitrag je Gebinde an Recycling
Pfand Österreich bezahlen. Dieser Ausgleichsbeitrag kann entfallen,
wenn nachweislich in unmittelbarer Nähe des Automaten eine
Rücknahmestelle ist, mit der eine Vereinbarung getroffen wurde und
auf die deutlich sichtbar am Automaten verwiesen wird.
Für den Online-Handel von Getränken wird zwischen Zustellung mit
eigenem Lieferdienst und Lieferung via Post, Paket- oder
Frachtverkehrsdienstleister:innen unterschieden. „Wird selbst, also
mit eigenem Lieferdienst zugestellt, müssen die bepfandeten
Leergebinde in der verkaufsüblichen Menge bei der Lieferung
zurückgenommen und der Pfandbetrag erstattet werden. „Erfolgt die
Zustellung über Post, Paketdienste oder Frachtdienstleister ist zwar
der Pfandbetrag einzuheben, es müssen die Getränkeverpackungen aber
nicht zurückgenommen werden. Auch hier ist ein Ausgleichsbeitrag zu
bezahlen“, informiert Monika Fiala, „diese Regelung gilt auch bei
Essenszustellungen von Restaurants mit beauftragten externen
Lieferdiensten.“
Zwtl.: Rücknahme-Registrierung startet in wenigen Wochen
Alle Rücknehmer:innen, müssen sich im Einwegpfandsystem
registrieren. Das wird über das Recycling Pfand Österreich Portal ab
Juli 2024 möglich sein. Alle Informationen zur Registrierung, eine
detaillierte Übersicht zu den verschiedenen Rücknahmeprozessen und
informative Erklärvideos finden sich auf der Website
www.recycling-pfand.at .
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