26.03.2024,
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Linz (OTS) - Viele Arbeitnehmer:innen nutzen den März um den Antrag
auf Lohnsteuerausgleich für das vergangene Jahr zu erledigen. Damit
die Post vom Finanzamt erfreulich wird, ist es wichtig, dabei alles
richtig zu machen. „Machen Sie Ihre Arbeitnehmerveranlagung! Die Mühe
dabei lohnt sich fast immer“, sagt AK-Präsident Andreas Stangl. Die
Lohnsteuer-Expert:innen der Arbeiterkammer Oberösterreich helfen
gerne bei Fragen und weisen auf Fallstricke hin.
Der Lohnsteuerausgleich zahlt sich für viele aus. Besonders
Teilzeitbeschäftigte, Ferialpraktikant:innen, Lehrlinge oder
Personen, die während des Jahres in Elternkarenz gegangen sind,
können mit einer Steuergutschrift rechnen. Zusätzlich gibt es für
Eltern(teile) den Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrag
sowie den Familienbonus Plus. Sollten außergewöhnliche Belastungen
oder Kosten für die berufliche Tätigkeit wie Homeoffice-Mobiliar,
Fortbildungen oder auch Dienstreisen (sogenannte Werbungskosten) im
vergangenen Jahr angefallen sein, empfehlen die
Lohnsteuer-Expert:innen der AK jedenfalls, eine freiwillige
Arbeitnehmerveranlagung einzubringen.
Antrag für 2023 ab März sinnvoll
Der Jahreslohnzettel langt regelmäßig im März beim Finanzamt ein. Das
ist auch der Zeitpunkt, ab dem die freiwillige
Arbeitnehmerveranlagung sinnvoll durchgeführt werden kann. Unter
Umständen sind Arbeitnehmer:innen jedoch verpflichtet, eine
Arbeitnehmerveranlagung oder sogar eine Einkommenssteuererklärung
beim Finanzamt einzureichen. Dabei sind besondere Pflichten zu
beachten. Eine Zusammenfassung finden Sie auf
[ooe.arbeiterkammer.at/lohnsteuer]
(
https://ooe.arbeiterkammer.at/lohnsteuer).
Antragloser Lohnsteuerausgleich nur unter bestimmten
Voraussetzungen
Seit 2017 wird automatisch eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung
vom Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt. Das ist
zum Beispiel dann der Fall, wenn bis 30. Juni kein Steuerausgleich
für das Vorjahr beantragt wurde, das Finanzamt annehmen kann, dass
eine Steuergutschrift zu erwarten ist, nur lohnsteuerpflichtige
Einkünfte bezogen wurden und keine besonderen Ausgaben geltend
gemacht wurden. Arbeitnehmer:innen haben jedoch auch hier im
Nachhinein innerhalb von fünf Jahren die Möglichkeit, weitere
Absetzposten über die Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen. Am
einfachsten geht das auf finanzonline.at.
Hilfreiche Infos zum Steuerausgleich
Anzahl der bezugsauszahlenden Stellen: Diese sind im Formular
genau anzugeben. Bezüge vom AMS oder von der ÖGK zählen nicht.\nFamilienbonus Plus: Auch wenn er bereits bei der monatlichen
Lohn- oder Gehaltsabrechnung berücksichtigt wird, müssen Sie ihn bei der Arbeitnehmerveranlagung wieder beantragen.\nKindermehrbetrag: Wer keine oder sehr wenig Lohnsteuer zahlt, Kinderbetreuungsgeld erhält, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezieht, bekommt unter gewissen Voraussetzungen statt des Familienbonus Plus den Kindermehrbetrag.\nAlleinerziehende & Alleinverdienende: Sie bekommen – je nach Anzahl der Kinder – mehr Geld vom Finanzamt. Für den Alleinverdienerabsetzbetrag durfte der/die Partner:in im Jahr 2023 nicht mehr als 6.312 Euro verdienen.\nPendlerpauschale: Pendlerpauschale und Pendlereuro wurden für den Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 erhöht. Hier gibt‘s also mehr Geld zurück als bisher.\nAusbildungskosten: Um eine Fort- oder Ausbildung steuerlich abschreiben zu können, müssen Sie 2023 mehr als 11.693 Euro aktiv verdient haben.\nHome-Office: Pro Home-Office-Tag werden drei Euro Pauschale anerkannt – bis maximal 100 Tage im Jahr.\n Gerade für Familien zahlt es sich aus, Steuervorteile über den
Lohnsteuerausgleich zu nutzen. Antworten auf viele Fragen und eine
detaillierte Anleitung zum Lohnsteuerausgleich finden Sie auf
[ooe.arbeiterkammer.at/lohnsteuer]
(
https://ooe.arbeiterkammer.at/lohnsteuer)
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