14.12.2023,
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Wien (OTS) - Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 bringt
umfangreiche Änderungen in puncto Spendenabsetzbarkeit: Mit
Jahreswechsel werden alle steuerlich gemeinnützigen oder mildtätigen
Zwecke spendenbegünstigt. Die Pflicht zur Einholung einer jährlichen
Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer entfällt zumindest für
kleine Vereine. Für viele Organisationen bedeutet das eine große
Erleichterung.
Mit dem Gemeinnützigkeitspaket kommt es zu einer umfangreichen
Ausweitung der spendenbegünstigten Zwecke. Während die in § 4a EStG
geregelte Spendenbegünstigung bislang nur einen kleinen Ausschnitt an
steuerlich gemeinnützigen Zwecken umfasste, entfällt diese
Einschränkung mit Jahreswechsel: Ab dem 1.1.2024 werden alle
steuerlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke gleichzeitig auch
spendenbegünstigt sein.
„Konkret heißt das: Durch die Gesetzesreform können auch Spenden an
bislang noch nicht begünstigte gemeinnützige Organisationen abgesetzt
werden. Neben kleinen lokalen Sportvereinen profitieren davon
insbesondere gemeinnützige Bildungseinrichtungen,
Tierschutzorganisationen oder Vereine zur Heimat- und Denkmalpflege“,
erklärt Wilfried Krammer, Partner bei Deloitte Österreich. „Aber auch
öffentliche Kindergärten und Schulen sind mit 2024 davon umfasst. Für
Kunst- und Kultureinrichtungen entfällt außerdem die zusätzliche
Voraussetzung des Erhalts von öffentlichen Förderungen.“ Wie schon
bisher ist für die Spendenbegünstigung aber weiterhin ein Antrag auf
Aufnahme in die Liste der spendenbegünstigten Organisationen beim
Finanzamt zu stellen.
Zwtl.: Freiwilligenpauschale wird eingeführt
Um das ehrenamtliche Engagement zu fördern, wird ab 1.1.2014 im
Einkommensteuergesetz eine Befreiung bei Aufwandspauschalen für
ehrenamtliche Tätigkeiten festgelegt. Das sogenannte kleine
Freiwilligenpauschale beträgt maximal EUR 30,- pro Kalendertag sowie
maximal EUR 1.000,- pro Kalenderjahr. Es gilt für alle gemeinnützigen
Einrichtungen. Das große Freiwilligenpauschale beträgt bis zu EUR
50,- pro Kalendertag und maximal EUR 3.000,- im Kalenderjahr, ist
aber auf mildtätige Organisationen, Einrichtungen des
Katastrophenschutzes und von der Kommunalsteuer befreite
Einrichtungen – wie etwa Krankenanstalten – sowie entsprechende
Ausbildner und Übungsleiter beschränkt.
„Wichtig dabei: Die auszahlende Organisation muss die Zahlung und
Berechnung der Freiwilligenpauschalen genau dokumentieren. Und falls
von einer Organisation pro Jahr mehr als der jeweilige Höchstbetrag
von EUR 1.000 bzw. EUR 3.000 an eine Person ausbezahlt wird, muss
darüber hinaus bis Ende Februar des Folgejahres eine Meldung an das
Finanzamt erfolgen“, ergänzt der Deloitte Steuerexperte.
Zwtl.: Erleichterung für Antragstellung und Bestätigung
Bislang musste eine Organisation zum Zeitpunkt der Antragstellung
zur Aufnahme in die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen ein
mindestens dreijähriges Bestehen vorweisen. Dieser Zeitraum wird nun
auf ein Jahr verkürzt. Auch die jährliche Bestätigung eines
Wirtschaftsprüfers über die Einhaltung der Voraussetzungen der
Spendenbegünstigung wird durch eine vereinfachte Meldung von einem
Steuerberater ersetzt. Lediglich wenn eine Abschlussprüfungspflicht
besteht – etwa bei großen Vereinen, prüfpflichtigen
Kapitalgesellschaften oder Privatstiftungen –, braucht es weiterhin
eine jährliche Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer.
Im Gegenzug sind allerdings auch Strafbestimmungen geplant. „Eine
Organisation kann in Zukunft ihre Spendenbegünstigung verlieren, wenn
Verbandsgeldbußen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen oder
vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig gegen sie verhängt wurden.
Gleiches gilt für deren Entscheidungsträger und Mitarbeitende“,
betont Wilfried Krammer.
Zwtl.: Weitere Erleichterungen
Gemeinnützige Rechtsträger können künftig Tätigkeiten und
Wirtschaftsgüter auf andere gemeinnützige Rechtsträger übertragen,
auch wenn keine Beteiligung an der übernehmenden Organisation
besteht. Damit kann ein gemeinnütziger Verein einen Teilbereich
seiner Aktivitäten an einen anderen gemeinnützigen Verein oder eine
gemeinnützige Stiftung auslagern. Die Regelung für Dachverbände,
Holdings und Kooperationen werden ebenso gelockert: Ab 2024 sollen
auch Kooperation zwischen gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen
Organisationen unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein.
Zum Download: [Foto Wilfried Krammer Credits Deloitte/feelimage]
(
https://www.ots.at/redirect/deloitte60)
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