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Deloitte Info: Gemeinnützigkeitspaket im Nationalrat beschlossen

APA-OTS-Meldungen aus dem Finanzsektor in der "BSN Extended Version"
Wichtige Originaltextaussendungen aus der Branche. Wir ergänzen vollautomatisch Bilder aus dem Fundus von photaq.com und Aktieninformationen aus dem Börse Social Network. Wer eine Korrektur zu den Beiträgen wünscht: mailto:office@boerse-social.com . Wir wiederum übernehmen keinerlei Haftung für Augenerkrankungen aufgrund von geballtem Grossbuchstabeneinsatz der Aussender. Wir meinen: Firmennamen, die länger als drei Buchstaben sind, schreibt man nicht durchgängig in Grossbuchstaben (Versalien).
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14.12.2023, 6003 Zeichen

Wien (OTS) - Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 bringt umfangreiche Änderungen in puncto Spendenabsetzbarkeit: Mit Jahreswechsel werden alle steuerlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke spendenbegünstigt. Die Pflicht zur Einholung einer jährlichen Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer entfällt zumindest für kleine Vereine. Für viele Organisationen bedeutet das eine große Erleichterung.
Mit dem Gemeinnützigkeitspaket kommt es zu einer umfangreichen Ausweitung der spendenbegünstigten Zwecke. Während die in § 4a EStG geregelte Spendenbegünstigung bislang nur einen kleinen Ausschnitt an steuerlich gemeinnützigen Zwecken umfasste, entfällt diese Einschränkung mit Jahreswechsel: Ab dem 1.1.2024 werden alle steuerlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke gleichzeitig auch spendenbegünstigt sein.
„Konkret heißt das: Durch die Gesetzesreform können auch Spenden an bislang noch nicht begünstigte gemeinnützige Organisationen abgesetzt werden. Neben kleinen lokalen Sportvereinen profitieren davon insbesondere gemeinnützige Bildungseinrichtungen, Tierschutzorganisationen oder Vereine zur Heimat- und Denkmalpflege“, erklärt Wilfried Krammer, Partner bei Deloitte Österreich. „Aber auch öffentliche Kindergärten und Schulen sind mit 2024 davon umfasst. Für Kunst- und Kultureinrichtungen entfällt außerdem die zusätzliche Voraussetzung des Erhalts von öffentlichen Förderungen.“ Wie schon bisher ist für die Spendenbegünstigung aber weiterhin ein Antrag auf Aufnahme in die Liste der spendenbegünstigten Organisationen beim Finanzamt zu stellen.
Zwtl.: Freiwilligenpauschale wird eingeführt
Um das ehrenamtliche Engagement zu fördern, wird ab 1.1.2014 im Einkommensteuergesetz eine Befreiung bei Aufwandspauschalen für ehrenamtliche Tätigkeiten festgelegt. Das sogenannte kleine Freiwilligenpauschale beträgt maximal EUR 30,- pro Kalendertag sowie maximal EUR 1.000,- pro Kalenderjahr. Es gilt für alle gemeinnützigen Einrichtungen. Das große Freiwilligenpauschale beträgt bis zu EUR 50,- pro Kalendertag und maximal EUR 3.000,- im Kalenderjahr, ist aber auf mildtätige Organisationen, Einrichtungen des Katastrophenschutzes und von der Kommunalsteuer befreite Einrichtungen – wie etwa Krankenanstalten – sowie entsprechende Ausbildner und Übungsleiter beschränkt.
„Wichtig dabei: Die auszahlende Organisation muss die Zahlung und Berechnung der Freiwilligenpauschalen genau dokumentieren. Und falls von einer Organisation pro Jahr mehr als der jeweilige Höchstbetrag von EUR 1.000 bzw. EUR 3.000 an eine Person ausbezahlt wird, muss darüber hinaus bis Ende Februar des Folgejahres eine Meldung an das Finanzamt erfolgen“, ergänzt der Deloitte Steuerexperte.
Zwtl.: Erleichterung für Antragstellung und Bestätigung
Bislang musste eine Organisation zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Aufnahme in die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen ein mindestens dreijähriges Bestehen vorweisen. Dieser Zeitraum wird nun auf ein Jahr verkürzt. Auch die jährliche Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über die Einhaltung der Voraussetzungen der Spendenbegünstigung wird durch eine vereinfachte Meldung von einem Steuerberater ersetzt. Lediglich wenn eine Abschlussprüfungspflicht besteht – etwa bei großen Vereinen, prüfpflichtigen Kapitalgesellschaften oder Privatstiftungen –, braucht es weiterhin eine jährliche Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer.
Im Gegenzug sind allerdings auch Strafbestimmungen geplant. „Eine Organisation kann in Zukunft ihre Spendenbegünstigung verlieren, wenn Verbandsgeldbußen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen oder vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig gegen sie verhängt wurden. Gleiches gilt für deren Entscheidungsträger und Mitarbeitende“, betont Wilfried Krammer.
Zwtl.: Weitere Erleichterungen
Gemeinnützige Rechtsträger können künftig Tätigkeiten und Wirtschaftsgüter auf andere gemeinnützige Rechtsträger übertragen, auch wenn keine Beteiligung an der übernehmenden Organisation besteht. Damit kann ein gemeinnütziger Verein einen Teilbereich seiner Aktivitäten an einen anderen gemeinnützigen Verein oder eine gemeinnützige Stiftung auslagern. Die Regelung für Dachverbände, Holdings und Kooperationen werden ebenso gelockert: Ab 2024 sollen auch Kooperation zwischen gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Organisationen unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein.
Zum Download: [Foto Wilfried Krammer Credits Deloitte/feelimage] (https://www.ots.at/redirect/deloitte60)
Deloitte Österreich ist der führende Anbieter von Professional Services. Mit rund 1.900 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an 14 Standorten werden Unternehmen und Institutionen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Consulting, Financial Advisory und Risk Advisory betreut. Kundinnen und Kunden profitieren von der umfassenden Expertise sowie tiefgehenden Branchen-Insights. Deloitte Legal und Deloitte Digital vervollständigen das umfangreiche Serviceangebot. Deloitte versteht sich als smarter Impulsgeber für den Wirtschaftsstandort Österreich. Der Deloitte Future Fund setzt Initiativen im gesellschaftlichen und sozialen Bereich. Als Arbeitgeber verfolgt Deloitte den Anspruch, "Best place to work" zu sein. Mehr unter [www.deloitte.at] (http://www.deloitte.at).
Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited („DTTL“), dessen globales Netzwerk von Mitgliedsunternehmen und deren verbundene Unternehmen innerhalb der „Deloitte Organisation“. DTTL („Deloitte Global“), jedes ihrer Mitgliedsunternehmen und die mit ihnen verbundenen Unternehmen sind rechtlich selbstständige, unabhängige Unternehmen, die sich gegenüber Dritten nicht gegenseitig verpflichten oder binden können. DTTL, jedes DTTL Mitgliedsunternehmen und die mit ihnen verbundenen Unternehmen haften nur für ihre eigenen Handlungen und Unterlassungen. DTTL erbringt keine Dienstleistungen für Kundinnen und Kunden. Weitere Informationen finden Sie unter www.deloitte.com/about. Deloitte Legal bezieht sich auf die ständige Kooperation mit Jank Weiler Operenyi, der österreichischen Rechtsanwaltskanzlei im internationalen Deloitte Legal Netzwerk.

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    Mit dem Gemeinnützigkeitspaket kommt es zu einer umfangreichen Ausweitung der spendenbegünstigten Zwecke. Während die in § 4a EStG geregelte Spendenbegünstigung bislang nur einen kleinen Ausschnitt an steuerlich gemeinnützigen Zwecken umfasste, entfällt diese Einschränkung mit Jahreswechsel: Ab dem 1.1.2024 werden alle steuerlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke gleichzeitig auch spendenbegünstigt sein.
    „Konkret heißt das: Durch die Gesetzesreform können auch Spenden an bislang noch nicht begünstigte gemeinnützige Organisationen abgesetzt werden. Neben kleinen lokalen Sportvereinen profitieren davon insbesondere gemeinnützige Bildungseinrichtungen, Tierschutzorganisationen oder Vereine zur Heimat- und Denkmalpflege“, erklärt Wilfried Krammer, Partner bei Deloitte Österreich. „Aber auch öffentliche Kindergärten und Schulen sind mit 2024 davon umfasst. Für Kunst- und Kultureinrichtungen entfällt außerdem die zusätzliche Voraussetzung des Erhalts von öffentlichen Förderungen.“ Wie schon bisher ist für die Spendenbegünstigung aber weiterhin ein Antrag auf Aufnahme in die Liste der spendenbegünstigten Organisationen beim Finanzamt zu stellen.
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