07.12.2023,
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Wien (OTS) - Konjunktursorgen und hohe Zinsen belasten Österreichs
Wirtschaft. Zudem bleibt die Situation am Arbeitsmarkt aufgrund der
demographischen Entwicklung sowie der zunehmenden Abkehr von der
40-Stunden-Woche angespannt. Der Gesetzgeber hat auf diese
Herausforderungen reagiert. Was es für Betriebe diesbezüglich jetzt
zu beachten gilt und welche steuerlichen Entlastungen sie vor
Jahresende noch mitnehmen sollten, hat das Beratungsunternehmen
Deloitte zusammengefasst.
Deloitte gibt wieder einen Überblick über die wichtigsten
steuerlichen To-do’s, die Unternehmen dieses Jahr noch angehen
sollten. „Heuer wurden mit dem Investitionsfreibetrag zusätzlich zum
bestehenden Gewinnfreibetrag neue Impulse für mehr Investitionen
gesetzt. Weiters sind Maßnahmen zur Mitarbeiterbindung wie die
Mitarbeitergewinnbeteiligung und die Teuerungsprämie interessant“,
erläutert Wilfried Krammer, Partner bei Deloitte Österreich.
Zwtl.: Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften über EUR 30.000,-
können durch Investitionen in begünstige Wirtschaftsgüter einen
investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen. Dieser beträgt
je nach Höhe des Gewinns zwischen 13 % und 4,5 % des Gewinns –
maximal jedoch EUR 41.450,-. Um den Gewinnfreibetrag steuerlich
optimal zu nützen, sollte jedenfalls das voraussichtliche Ergebnis
2023 vorab geschätzt und die erforderliche Investitionshöhe für 2023
ermittelt werden. Auch der Kauf bestimmter Wertpapiere bis zum
31.12.2023 ermöglicht die Geltendmachung des Freibetrags.
Zwtl.: Investitionsfreibetrag
Nach über 20-jähriger Pause wird 2023 der Investitionsfreibetrag
wieder eingeführt. Der Investitionsfreibetrag stellt steuerlich eine
Zusatzabschreibung dar. Konkret bedeutet das, dass mehr als die
Anschaffungskosten steuerlich abgesetzt werden können. Bei
klimafreundlichen Investitionen beträgt die Zusatzabschreibung 15 %,
bei anderen Investitionen 10 %. Vorteilhaft gegenüber dem
Gewinnfreibetrag ist, dass Anschaffungen bis zu einer Million Euro
begünstigt sind und somit der maximale Investitionsfreibetrag mit EUR
150.000,- deutlich höher ausfällt als der maximale
investitionsbedingte Gewinnfreibetrag mit EUR 41.450,-. Dennoch gibt
es Konstellationen, bei denen der Gewinnfreibetrag zu einer höheren
Steuerersparnis führt. Da sich die beiden Investitionsbegünstigungen
ausschließen, sollte ein Vorteilhaftigkeitsvergleich angestellt
werden. „Auch hier gilt jedoch der Grundsatz, dass nur
betriebswirtschaftlich sinnvolle Investitionen getätigt werden
sollten. Fehlinvestitionen führen zu einem hundertprozentigen
Liquiditätsabfluss, der auch mit erweiterten
Abschreibungsmöglichkeiten und Gewinnfreibeträgen nur zum Teil
kompensiert werden kann“, weiß Krammer.
Zwtl.: Möglichkeit der Mitarbeitergewinnbeteiligung
Auch 2023 besteht für Unternehmen die Möglichkeit,
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Jahreserfolg steuerfrei zu
beteiligen. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines
Vorjahresgewinns. Die steuerfreie Gewinnbeteiligung ist mit EUR
3.000,- jährlich begrenzt und muss entweder allen Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen gewährt werden. Zu
letzteren gehören beispielsweise Arbeiterinnen und Arbeiter,
kaufmännisches Personal oder das gesamte Verkaufspersonal. Auch
variabel vereinbarte Vergütungen können im Rahmen der
Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei ausbezahlt werden.
Zwtl.: Vorteile der Teuerungsprämie
Bis zu EUR 3.000,- können für 2023 noch als Teuerungsprämie
ausbezahlt werden. Zu beachten ist, dass es sich hierbei um
zusätzliche Zahlungen handeln muss. Bisher variabel vereinbarte
Vergütungen sind daher nicht erfasst. Werden sowohl eine
Teuerungsprämie als auch eine Mitarbeitergewinnbeteiligung
ausbezahlt, sind diese nur dann steuerfrei, wenn sie in Summe EUR
3.000,- nicht übersteigen. „Der große Vorteil der Teuerungsprämie ist
deren Befreiung von der Sozialversicherung und den Lohnnebenkosten.
Es kommt somit mehr bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an“, so
Steuerexperte Krammer.
Zwtl.: Spenden für Bildung, Kunst und Sport
Spenden an spendenbegünstige Einrichtungen sind abzugsfähig. Die
Höhe der steuerlich abzugsfähigen Spenden ist grundsätzlich mit 10 %
des steuerlichen Gewinnes im entsprechenden Wirtschaftsjahr begrenzt.
Darüber hinaus getätigte Spenden sind steuerlich nicht mehr
abzugsfähig. Ab 2024 können alle gemeinnützigen Einrichtungen einen
Antrag auf Aufnahme in die Liste der spendenbegünstigten
Einrichtungen stellen. Daher können ab 2024 auch Spenden für Bildung,
Kunst und Sport als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
Zwtl.: Netzkarte für Selbständige
Seit 2023 können Selbständige auch ohne Aufzeichnung über
betriebliche und private Fahrten 50 % der Kosten für eine Wochen-,
Monats- oder Jahreskarte als Betriebsausgaben absetzen. Der
Pauschalbetrag kann auch bei der Basispauschalierung oder
Kleinunternehmerpauschalierung zusätzlich als Betriebsausgabe geltend
gemacht werden.
Zwtl.: Steuerliche Liquiditätsmaßnahmen
Unternehmer sollten sich zum Jahresende auch mit
bilanzsteuerrechtlichen Themen und dem Einleiten von steuerlichen
Liquiditätsmaßnahmen befassen. Auf Basis einer Prognoserechnung kann
für 2024 ein Herabsetzungsantrag für Vorauszahlungen gestellt werden.
„Die massiven Zinserhöhungen der EZB in sehr kurzer Zeit konnten
seitens der Unternehmen nicht antizipiert werden. Die
Liquiditätsplanung ist daher entscheidend,“ so Wilfried Krammer. Seit
1. Oktober 2023 verrechnet das Finanzamt für noch nicht veranlagte
Abgabenachforderungen aus 2022 Anspruchszinsen von mittlerweile 5,88
%. Erstmals werden diese Zinsen auch für Umsatzsteuernachzahlungen
festgesetzt. Zu beachten ist, dass diese Zinsen steuerlich nicht
abzugsfähig sind, sofern sie Körperschaftsteuer- oder
Einkommensteuernachzahlungen betreffen. Beachtlich sind auch die
Verzugszinsen ab 2024 der Österreichischen Gesundheitskasse von 7,88
% (2023: 4,63%), welche für Beitragsrückstände festgesetzt werden.
Zwtl.: Steuerlich relevante Fristen für Unternehmen im Überblick:
Der Gruppenantrag zur Begründung einer Unternehmensgruppe muss nachweislich vor Ablauf des Wirtschaftsjahres erstellt werden. Die Einreichung muss innerhalb eines Monats beim Finanzamt erfolgen.\nMit 31.12.2023 endet grundsätzlich die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2016 (UStG:
bei Gebäuden bis zu 22 Jahre). Für bestimmte COVID-19-Förderungen (Investitionsprämie, Kurzarbeitshilfe) beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung.\nMit 31.12.2023 tritt die absolute Verjährung für Abgaben des Jahres 2013 ein.\nBis 31.12.2023 kann die Energieabgabenvergütung 2018 noch
beantragt werden.\nZum Download:
[Foto Wilfried Krammer Credits Deloitte/feelimage ]
(
https://go.ots.at/HPXShr6U)
Deloitte Österreich ist der führende Anbieter von Professional
Services. Mit rund 1.900 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an 14
Standorten werden Unternehmen und Institutionen in den Bereichen
Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Consulting, Financial Advisory
und Risk Advisory betreut. Kundinnen und Kunden profitieren von der
umfassenden Expertise sowie tiefgehenden Branchen-Insights. Deloitte
Legal und Deloitte Digital vervollständigen das umfangreiche
Serviceangebot. Deloitte versteht sich als smarter Impulsgeber für
den Wirtschaftsstandort Österreich. Der Deloitte Future Fund setzt
Initiativen im gesellschaftlichen und sozialen Bereich. Als
Arbeitgeber verfolgt Deloitte den Anspruch, "Best place to work" zu
sein. Mehr unter [www.deloitte.at] (
http://www.deloitte.at/).
Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited („DTTL“),
dessen globales Netzwerk von Mitgliedsunternehmen und deren
verbundene Unternehmen innerhalb der „Deloitte Organisation“. DTTL
(„Deloitte Global“), jedes ihrer Mitgliedsunternehmen und die mit
ihnen verbundenen Unternehmen sind rechtlich selbstständige,
unabhängige Unternehmen, die sich gegenüber Dritten nicht gegenseitig
verpflichten oder binden können. DTTL, jedes DTTL
Mitgliedsunternehmen und die mit ihnen verbundenen Unternehmen haften
nur für ihre eigenen Handlungen und Unterlassungen. DTTL erbringt
keine Dienstleistungen für Kundinnen und Kunden. Weitere
Informationen finden Sie unter www.deloitte.com/about.
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