30.04.2019, 2006 Zeichen
In der am 30. April 2019 abgehaltenen Hauptversammlung der Gesellschaft wurden die nachstehenden Beschlüsse betreffend den Rückerwerb eigener Aktien gefasst: Der Vorstand wird für die Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der heutigen Beschlussfassung gemäß § 65 Absatz 1 Z 8 sowie Absatz 1a und 1b AktG ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft zu erwerben.
Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot oder auf eine sonstige gesetzlich zulässige, zweckmäßige Art erfolgen, insbesondere auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechts der Aktionäre, das mit einen solchen Erwerb einhergehen kann (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss) und auch unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen.
Der Vorstand wird weiters ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss wieder über die Börse oder ein öffentliches Angebot zu veräußern und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen.
Zudem wird der Vorstand ermächtigt, die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien zur Gänze oder teilweise ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung um den auf die einge-zogenen Aktien entfallenden Teil des Grundkapitals.
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 100.000.000,00, das in 100.000.000 Stück auf Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien eingeteilt ist, wird um einen Gesamtbetrag von bis zu EUR 20.000.000,00, das sind bis zu 20.000.000 Stück Aktien, auf bis zu EUR 80.000.000,00, das sind bis zu 80.000.000 Stück Aktien, im Wege einer vereinfachten Kapitalherabsetzung durch Einziehung eigener Aktien, die von der Gesellschaft noch zu erwerben sein werden, gemäß § 192 Absatz 3 Z 2 AktG herabgesetzt. Die Kapitalherabsetzung erfolgt zum Zweck der Rückführung von Überschusskapital an die Aktionäre.
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