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Bawag muss Spesen rückerstatten

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17.07.2018, 2552 Zeichen

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Bawag P.S.K. AG wegen diverser Klauseln in ihren Geschäftsbedingungen geklagt. Betroffen waren insgesamt sieben Klauseln, darunter Vertragsbedingungen zu verschiedenen Spesen, zu Änderungen der Zugangsberechtigung sowiezu diversen Vorbehalten der Bank, Leistungen und Geschäftsbedingungen stillschweigend zu ändern. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab nun, wie bereits das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien), dem VKI in allen inhaltlichen Punkten Recht. Das Urteil ist rechtskräftig. Die verrechneten Spesen sind somit an die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher zurückzuzahlen.

Bereits im Herbst 2016 hatte der VKI im Auftrag des Sozialministeriums die BAWAG P.S.K. AG auf Unterlassung von insgesamt sieben Vertragsklauseln aus verschiedenen Geschäftsbedingungen der Bereiche Kontobox, Giroprodukte und eBanking geklagt. Anlass waren unter anderem Beschwerden zu nachträglich verrechneten Spesen bei Selbstbedienungs-Geräten, mit denen es Kunden möglich war Erlagscheine einzuscannen. Die in diesem Zusammenhang von der Bank vorgesehenen Spesen für eine manuelle Nachbearbeitung in Höhe von € 2,90 und € 3,90 wurden nunmehr vom OGH für nicht zulässig erklärt.

Ebenfalls als gesetzwidrig eingestuft wurde die Klausel: „Fremde Spesen werden weiterverrechnet“. Mit dieser Entscheidung wird klargestellt, dass eine Bank keine Spesen verlangen kann, wenn sie Leistungen, die sie für ihre Kunden erbringen muss, an ein drittes Unternehmen auslagert. Zumal bei dieser Klausel auch jede Präzisierung fehlte, um welche fremden Spesen es sich dabei überhaupt handeln könnte.

Die jeweils auf Basis dieser Regelungen verrechneten Spesen müssen von der Bawag P.S.K. AG nach Ablauf von 6 Monaten wieder gutgebucht werden. Bei laufenden Verträgen muss diese Gutbuchung automatisch zum nächstfolgenden Konto-Abschluss durchgeführt werden.

Schon das Oberlandesgericht Wien hatte einen Teil der beanstandeten Vertragsbedingungen rechtkräftig für unzulässig erklärt. So beispielsweise die Vorbehalte bezüglich der Änderung von „Bedingungen“ und „Leistungen“, insbesondere die Änderung der Verfahren zur Zugangsberechtigung. Anlass für das Vorgehen gegen letztgenannte Regelung war die Einstellung des iTan-Verfahrens.

„Es freut uns, dass die Gerichte unklaren Spesenregelungen und zu weitgehenden Änderungsvorbehalten einen Riegel vorschieben. Das hilft die Verbraucherrechte der Kunden im Verhältnis zu den sonst übermächtigen Banken zu wahren“, kommentiert Mag. Thomas Hirmke, Leiter Bereich Recht im VKI, das Urteil.



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Autor
Christine Petzwinkler
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