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Fabasoft-HV genehmigt Aktienrückkauf etc.

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#gabb aktuell



03.07.2018, 3769 Zeichen

Fabasoft informiert über die am 2. Juli abgehaltenen Hauptversammlung:

Der Vorstand wird zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Z 4 AktG für Zwecke der Ausgabe an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens für die Dauer von 30 Monaten bis zu einem maximalen Anteil von 10 von 100 des Grundkapitals der Gesellschaft ermächtigt. Der beim Rückerwerb zulässige Gegenwert darf höchstens 10% über und geringstenfalls 20% unter dem durchschnittlichen Börseschlusskurs im Xetra-Handel der Deutschen Börse AG der letzten 5 Börsehandelstage vor der Festlegung des Kaufpreises liegen. Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, 10% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten. Diese Ermächtigung umfasst auch den Erwerb von Aktien durch Tochtergesellschaften der Gesellschaft. Das jeweilige Rückkaufprogramm und dessen Dauer sind zu veröffentlichen.

Der Vorstand wird zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 für die Dauer von 30 Monaten bis zu einem maximalen Anteil von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft ermächtigt. Der beim Rückerwerb zulässige Gegenwert darf höchstens 10% über und geringstenfalls 20% unter dem durchschnittlichen Börseschlusskurs im Xetra-Handel der Deutschen Börse AG der letzten 5 Börsehandelstage vor der Festlegung des Kaufpreises liegen. Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, 10% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten. Das jeweilige Rückkaufprogramm und dessen Dauer sind zu veröffentlichen. Die Ermächtigung umfasst auch den Erwerb von Aktien durch Tochtergesellschaften der Gesellschaft. Der Erwerb kann über die Börse, über den Weg eines öffentlichen Angebots oder auf sonstige gesetzlich zulässige Weise und zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck erfolgen.

Der Vorstand wird auch ermächtigt, eigene Aktien nach erfolgtem Rückerwerb sowie die bereits derzeit im Bestand der Gesellschaft befindlichen eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben zu beschließen. Diese Ermächtigung kann ganz oder teilweise und auch in mehreren Teilen ausgeübt werden.

Der Vorstand der Fabasoft AG wird gemäß § 65 Abs. 1b AktG für die Dauer von 5 Jahren ab Beschlussfassung, sohin bis einschließlich 02.07.2023, ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtrats und ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung eigene Aktien nach erfolgtem Rückerwerb sowie die bereits derzeit im Bestand der Gesellschaft befindlichen eigenen Aktien der Gesellschaft auch auf andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu veräußern oder zu verwenden, insbesondere eigene Aktien.

(i) zur Ausgabe an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und/oder Mitglieder des Vorstands/der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens, ein-schließlich zur Bedienung von Aktienübertragungsprogrammen, insbesondere von Aktienop-tionen, Long-Term-Incentive-Plänen oder sonstigen Beteiligungsprogrammen;

(ii) der Bedienung von allenfalls ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen;

(iii) als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen oder sonstigen Ver-mögenswerten, und

(iv) zu jeden sonstigen gesetzlich zulässig Zweck zu verwenden;

und hierbei die allgemeine Kaufmöglichkeit der Aktionäre auszuschließen (Bezugsrechtsausschluss), wobei die Ermächtigung ganz oder teilweise und auch in mehreren Teilen und zur Verfolgung mehrerer Zwecke ausgeübt werden kann.

 



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Autor
Christine Petzwinkler
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