18.04.2017,
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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den Inhalt
ist der Emittent verantwortlich.
Rosenbauer International AG
Leonding, FN 78543 f
ISIN AT0000922554
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur 25. ordentlichen
Hauptversammlung der Rosenbauer International AG am Donnerstag, dem 18. Mai
2017, um 10:00 Uhr, in den Börsesälen Wien, Wipplingerstraße 34, 1010 Wien,
ein.
I. TAGESORDNUNG
1. Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht, des Vorschlags für die
Gewinnverwendung, des Corporate-Governance-Berichts, des Konzernabschlusses
samt Konzernlagebericht und des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts für
das Geschäftsjahr 2016
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2016
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2016
5. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2017
6. Wahl eines Mitglieds in den Aufsichtsrat
II. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER
INTERNETSEITE Insbesondere folgende Unterlagen sind spätestens ab 27. April
2017 auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.rosenbauer.com
zugänglich:
o Jahresabschluss mit Lagebericht,
o Corporate-Governance-Bericht,
o Konzernabschluss mit Konzernlagebericht, o Vorschlag für die
Gewinnverwendung, o Bericht des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr
2016; o Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 6, o Erklärung
des Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat zu TOP 6 gemäß § 87 Abs 2 AktG
samt Lebenslauf, o Formulare für die Erteilung einer Vollmacht, o Formular für
den Widerruf einer Vollmacht, o vollständiger Text dieser Einberufung.
III. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER
HAUPTVERSAMMLUNG Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der
Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am
Ende des 8. Mai 2017 (Nachweisstichtag). Zur Teilnahme an der Hauptversammlung
ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär ist und dies der
Gesellschaft nachweist. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am
Nachweisstichtag ist eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der
Gesellschaft spätestens am 15. Mai 2017 (24:00 Uhr) ausschließlich auf einem
der folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss, erforderlich:
(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform Per Post oder
Boten Rosenbauer International AG
Investor Relations
z.Hd. Frau Mag.
Gerda Königstorfer
Paschinger Straße 90
4060 Leonding
Per E-Mail ein elektronisches Dokument im Format PDF mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur
anmeldung.rosenbauer@hauptversammlung.at
Per SWIFT GIBAATWGGMS
Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT0000922554 im Text angeben)
(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung
gemäß § 17 Abs 3 genügen lässt
Per Telefax: + 43 (0) 1 8900 500 49
Per E-Mail anmeldung.rosenbauer@hauptversammlung.at (Dabei können die
Depotbestätigungen im Format PDF Berücksichtigung finden.)
Die Aktionäre werden gebeten sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu
veranlassen. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die
Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG Die Depotbestätigung ist vom depotführenden
Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat
folgende Angaben zu enthalten:
o Angaben über den Aussteller: Firma und Anschrift oder eines im Verkehr
zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes, o Angaben über den Aktionär:
Name/Firma und Anschrift, bei natürlichen Personen zusätzlich das Geburtsdatum,
bei juristischen Personen gegebenenfalls Register und Nummer unter der die
juristische Person in ihrem Herkunftsstaat geführt wird, o Angaben über die
Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000922554, o Depotnummer
andernfalls eine sonstige Bezeichnung, o Zeitpunkt auf den sich die
Depotbestätigung bezieht.
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 8. Mai 2017 (24:
00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) beziehen. Die Depotbestätigung wird in deutscher
Sprache oder in englischer Sprache entgegengenommen.
Identitätsnachweis Die Aktionäre und deren Bevollmächtigte werden ersucht zur
Identifikation bei der Registrierung einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis
bereit zu halten.
IV. MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINES VERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE
VERFAHREN Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt
ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung
Punkt III nachgewiesen hat, hat das Recht einen Vertreter zu bestellen, der im
Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie
der Aktionär hat, den er vertritt. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person
(einer natürlichen oder einer juristischen Person) in Textform (§ 13 Abs 2
AktG) erteilt werden, wobei auch mehrere Personen bevollmächtigt werden können.
Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der
Hauptversammlung möglich. Für die Übermittlung von Vollmachten bieten wir
folgende Kommunikationswege und Adressen an: Per Post oder Boten Rosenbauer
International AG
Investor Relations
z.Hd. Frau Mag. Gerda Königstorfer
Paschinger Straße 90
4060 Leonding
Per Telefax: + 43 (0) 1 8900 500 49
Per E-Mail anmeldung.rosenbauer@hauptversammlung.at (Dabei können die
Vollmachten im Format PDF Berücksichtigung finden.) Die Vollmachten müssen
spätestens bis 17. Mai 2017, 16:00 Uhr, bei einer der zuvor genannten Adressen
eingehen, sofern sie nicht am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und
Ausgangskontrolle der Hauptversammlung übergeben werden. Ein Vollmachtsformular
und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht sind auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.rosenbauer.com abrufbar. Wir bitten im Interesse einer
reibungslosen Abwicklung stets die bereitgestellten Formulare zu verwenden.
Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform und zum Inhalt der
Vollmacht, ergeben sich aus dem den Aktionären zur Verfügung gestellten
Vollmachtsformular. Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§
10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur
Depotbestätigung, auf dem für dessen Übermittlung an die Gesellschaft
vorgesehenen Weg, die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.
Aktionäre können auch nach Vollmachtserteilung die Rechte in der
Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als
Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht. Die vorstehenden Vorschriften über
die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.
Unabhängiger Stimmrechtsvertreter
Als besonderer Service steht den Aktionären Dr. Johannes Freiler-Waldburger, Ge-
neral Counsel and Group Compliance Officer, als unabhängiger
Stimmrechtsvertreter für die weisungsgebundene Stimmrechtsausübung in der
Hauptversammlung zur Verfügung. Für die Bevollmächtigung von Dr. Johannes
Freiler-Waldburger ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.rosenbauer.com ein spezielles Vollmachtsformular abrufbar, welches der
Gesellschaft ausschließlich an einer der oben genannten Adressen (Telefax,
E-Mail, Post) für die Übermittlung von Vollmachten zugehen muss. Darüber hinaus
besteht die Möglichkeit einer direkten Kontaktaufnahme mit Dr. Johannes
Freiler-Waldburger, General Counsel and Group Compliance Officer, unter Tel.
+43 (732) 6794-5316 oder E-Mail Johannes.Freiler-Waldburger@rosenbauer.com. Der
Aktionär hat Dr. Johannes Freiler-Waldburger Weisungen zu erteilen, wie dieser
(oder allenfalls ein von Dr. Johannes Freiler-Waldburger bevollmächtigter
Subvertreter) das Stimmrecht auszuüben hat. Dr. Johannes Freiler-Waldburger übt
das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten
Weisungen aus. Ohne ausdrückliche Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Bitte
beachten Sie, dass der Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen,
zur Erhebung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum
Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennimmt.
Gäste Die Hauptversammlung ist das wesentliche Organ einer Aktiengesellschaft,
da es das Forum für die Eigentümer der Gesellschaft - die Aktionäre - ist. Wir
bitten daher um Verständnis, dass wir aus einer Hauptversammlung keine
Veranstaltung für Gäste machen können, so sehr wir auch ein solches Interesse
schätzen. Die Teilnahme von Gästen ist daher nur nach vorheriger Anmeldung
möglich (Tel.: 0043 732 6794 402, E-Mail: ir@rosenbauer.com). Wir bitten um
Verständnis, dass aufgrund der erfahrungsgemäß großen Zahl an Teilnehmern zu
unserer Hauptversammlung aus organisatorischen Gründen im Zusammenhang mit der
Vorbereitung des Buffets pro Depotbestätigung grundsätzlich maximal zwei
Personen (ein Aktionär und ein Bevollmächtigter oder anstelle des Aktionärs
zwei Bevollmächtigte) zugelassen werden können.
V. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG
1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG Aktionäre, deren
Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit mindestens
drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können
schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser
Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen
in Schriftform per Post oder Boten spätestens am 27. April 2017 (24:00 Uhr)
der Gesellschaft ausschließlich an der Adresse 4060 Leonding, Paschinger
Straße 90, Abteilung Investor Relations, Mag. Gerda Königstorfer, zugeht.
Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
Begründung beiliegen. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die
antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung
Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der
Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III) verwiesen.
2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu
jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung
samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen
mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung
und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf
der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich
gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 9. Mai 2017
(24:00 Uhr) der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 (0)732 6794-89 oder
an 4060 Leonding, Paschinger Straße 90, Abteilung Investor Relations, Mag.
Gerda Königstorfer, oder per E-Mail ir@rosenbauer.com, wobei das Verlangen
in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht.
Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die
Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87
Abs 2 AktG. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der
Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt
III) verwiesen.
3. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG Jedem Aktionär ist auf
Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines
Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie
nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem
Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil
zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Der Vorsitzende der
Hauptversammlung kann gemäß § 19 Abs 2 der Satzung das Frage- und Rederecht
der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere zu
Beginn, aber auch während der Hauptversammlung, generelle und individuelle
Beschränkungen der Rede- und Fragezeit anordnen. Auskunftsverlangen sind in
der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen, gerne aber auch
schriftlich. Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf,
mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung
in Textform an den Vor-stand übermittelt werden. Die Fragen können an die
Gesellschaft per Telefax an +43 (0)732 6794-89 oder per E-Mail an
ir@rosenbauer.com übermittelt werden.
4. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG Jeder
Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz - berechtigt in
der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen.
Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so bestimmt
gemäß § 119 Abs 3 AktG der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung. Ein
Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend
die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG
voraus: Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat (Punkt 6 der Tagesordnung)
können nur von Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals
erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am
9. Mai 2017 in der oben angeführten Weise (Punkt V Abs 2) der Gesellschaft
zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der
vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen
oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis
einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen. Widrigenfalls darf der
Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstimmung
nicht berücksichtigt werden.
5. Informationen auf der Internetseite Weitergehende Informationen über diese
Rechte der Aktionäre nach den §§ 109, 110, 118 und 119 AktG sind auf der
Internetseite der Gesellschaft www.rosenbauer.com zugänglich.
VI. WEITERE ANGABEN UND HINWEISSE
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 13.600.000,--
und ist zerlegt in 6.800.000 Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die
Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt demzufolge zum Zeit-punkt der Einberufung
der Hauptversammlung 6.800.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung weder unmittelbar noch mittelbar eigene
Aktien.
Leonding, im April 2017
Der Vorstand
Emittent: Rosenbauer International AG
Paschingerstrasse 90
A-4060 Leonding
Telefon: +43(0)732 6794 568
FAX: +43(0)732 6794 89
Email: ir@rosenbauer.com
WWW: www.rosenbauer.com
Branche: Maschinenbau
ISIN: AT0000922554
Indizes: WBI, ATX Prime
Börsen: Freiverkehr: Berlin, Stuttgart, Amtlicher Handel: Wien Sprache: Deutsch
BSN Podcasts
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kapitalmarkt-stimme.at daily voice 8/365: EU Retail Investstrategy gut gemeint, aber teuer und viel zu kompliziert
Rosenbauer
Akt. Indikation: 34.40 / 34.80
Uhrzeit: 19:23:18
Veränderung zu letztem SK: -0.29%
Letzter SK: 34.70 ( -0.57%)
Bildnachweis
1.
Gerda Königstorfer (Rosenbauer)
, (© Martina Draper/photaq) >> Öffnen auf photaq.com
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