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Kapitalertragsteuer-Anmeldung nur noch elektronisch zulässig (Deloitte)

Magazine aktuell


#gabb aktuell



15.03.2013, 2089 Zeichen

Ab 2013 ist die Abgabe einer Kapitalertragsteuer-Anmeldung in Papierform nicht mehr zulässig. Auch diese Abgabenerklärung hat der Abzugsverpflichtete nunmehr fristgerecht in elektronischer Form vorzunehmen.


Auch wenn keine KESt einzubehalten ist, hat die elektronische Anmeldung einschließlich Begründung für den unterbliebenen Steuerabzug zu erfolgen. Zudem ist auch eine Übermittlung der KESt-Anmeldung im Datenstromverfahren als XML-Datei möglich.

Eingabemasken und Fristen.
In FinanzOnline stehen unterschiedliche Eingabemasken je nach der Rechtsgrundlage der KESt-Pflicht zur Verfügung:

Die Bemessungsgrundlage bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital ist in der Maske „KESt-Anmeldung für eigene Ausschüttung/ Zuwendung (Tag)“ einzugeben. Darunter fallen unter anderem Dividenden und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Kapitalgesellschaften und Zuwendungen von Privatstiftungen an Begünstigte. Die KESt-Anmeldung ist in diesen Fällen binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge einzureichen.

Zinsen aus Geldeinlagen bei und sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten sind in der Maske „KESt-Anmeldung für Zinsen aus Bankeinlagen“ zu erfassen. Die KESt-Anmeldung ist im Falle der Vorauszahlung jährlich am 15. Dezember einzureichen. Im Falle der Anmeldung des restlichen KESt-Betrages ist die Anmeldung jährlich am 30. September des Folgejahres einzureichen.

Im Inland bezogene ausländische Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Aktien oder GmbH-Anteilen (etwa ausländische Dividenden), Kapitalerträge aus Investmentfonds und Immobilienfonds und andere Kapitalerträge sind in der Maske „KESt-Anmeldung für sonstige Kapitalerträge“ anzugeben. Der Abzugsverpflichtete hat die in einem Kalendermonat einbehaltenen Steuerbeträge spätestens am 15. Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonats abzuführen.

Fazit.
Um insbesondere einen Verspätungszuschlag von bis zu 10% des KESt-Betrages zu vermeiden, ist seit Anfang 2013 die KESt-Anmeldung durch den zum Abzug Verpflichteten in elektronischer Form vorzunehmen.

Sigrun Haselauer
shaselauer@deloitte.at

www.deloitte.at

 



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    15.03.2013, 2089 Zeichen

    Ab 2013 ist die Abgabe einer Kapitalertragsteuer-Anmeldung in Papierform nicht mehr zulässig. Auch diese Abgabenerklärung hat der Abzugsverpflichtete nunmehr fristgerecht in elektronischer Form vorzunehmen.


    Auch wenn keine KESt einzubehalten ist, hat die elektronische Anmeldung einschließlich Begründung für den unterbliebenen Steuerabzug zu erfolgen. Zudem ist auch eine Übermittlung der KESt-Anmeldung im Datenstromverfahren als XML-Datei möglich.

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    Fazit.
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    Sigrun Haselauer
    shaselauer@deloitte.at

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