02.10.2012,
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Warum selbst die Infos zusammentragen, wenn man viele AuskennerInnen unter den FreundInnen hat? Eben. Die u.a. Frage beantwortet wieder Nora Engel-Kazemi von Deloitte.
Was ist 2012 steuerlich bei Depotüberträgen von Wertpapieren und bei Wegzug von Privatanlegern zu beachten?
Werden Wertpapieren, die als Neubestand gelten, auf ein anderes Depot transferiert oder zieht der Privatanleger aus Österreich weg, so gelten derartige Ereignisse, wenn sie nach dem 31.3.2012 passieren, steuerlich als Verkauf. Unter bestimmten Voraussetzungen werden allerdings die Rechtsfolgen des Verkaufes, nämlich der KESt-Abzug auf die stillen Reserven, unterdrückt bzw aufgeschoben. Der folgende Beitrag wird darauf im Detail eingehen.
- Steuerneutrale Depotüberträge bei ein- und derselben Privatperson
Die Voraussetzung, damit ein Depotübertrag bei ein und derselben Privatperson, d.h. ohne Wechsel des Steuerpflichtigen von Neuvermögen nicht als Verkauf besteuert wird, sondern steuerneutral bleibt, ist die
Meldung bestimmter Daten entweder an die aufnehmende Bank oder die Finanzbehörden (Offenlegung). Als Neuvermögen gelten Aktien und Anteile an Investmentfonds, die nach dem 31.12.2010 vom Privatanleger angeschafft wurden, bei den übrigen Finanzanlagen, wie zB Anleihen, Zertifikate und verbriefte Derivate ist das Anschaffungsdatum nach dem 31.3.2012 relevant.
Überträgt der Privatanleger Neuvermögen zwischen zwei Depots innerhalb derselben österreichischen oder ausländischen Bank, ist keine Meldung über die übertragenen Wertpapiere notwendig.
Überträgt der Privatanleger Neuvermögen vom In- oder Ausland auf das Depot einer anderen inländischen Bank, so muss die aufnehmende inländische Bank von der Vorgängerbank die Anschaffungskosten des Kunden erhalten. Den Auftrag dazu hat regelmäßig der Kunde der abgebenden Bank zu erteilen.
Bei Übertragung von Wertpapiervermögen von einer inländischen Bank auf eine ausländische Bank muss die inländische Bank innerhalb eines Monats eine Meldung an das für sie zuständige Finanzamt über den Namen des Kunden, seine Steuer- oder Sozialversicherungsnummer, die übertragenen Wertpapiere, deren Anschaffungskosten sowie die aufnehmende ausländische Bank durchführen.
Bei Wertpapierübertragungen zwischen unterschiedlichen ausländischen Banken hat der Anleger innerhalb eines Monats eine Meldung an sein Wohnsitzfinanzamt zu machen, die die übertragenen Wertpapiere, deren Anschaffungskosten sowie die aufnehmende ausländische Bank enthält
- Steuerneutrale Depotüberträge zwischen unterschiedlichen Privatpersonen (Schenkungen, Erbschaften)
Wird Neuvermögen unentgeltlich
vom Inlandsdepot einer Privatperson, zB durch Schenkung oder Erbschaft, an eine andere Privatperson
auf ein anderes Inlandsdepot übertragen, benötigt die Bank für die Unterdrückung der Verkaufsbesteuerung einen dokumentarischen Nachweis über die Unentgeltlichkeit (zB Notariatsakt, Einantwortungsbeschluss oder Schenkungsmeldung, nicht aber ein schriftlicher Schenkungsvertrag).
Bei einer entsprechenden
unentgeltlichen Übertragung im Ausland muss der Privatanleger selbst innerhalb eines Monats bei seinem Wohnsitzfinanzamt eine Meldung erstatten, die die übertragenen Wertpapiere, deren Anschaffungskosten und das ausländische Depot des Beschenkten umfasst.
- Wegzug einer Privatperson aus Österreich
Besitzt eine Privatperson Neubestand und zieht sie nach dem 31.3.2012 aus Österreich weg, so gilt dieser Wegzug als Verkauf der Wertpapiere. Es folgt allerdings, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind,
kein sofortiger KESt-Abzug auf die stillen Reserven, sondern ein
Aufschub der Besteuerung bis zum tatsächlichen späteren Verkauf der Wertpapiere.
Zieht der Anleger in einen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nach Norwegen, so muss er in der Steuerklärung des Wegzugsjahres einen Antrag auf Nichtfestsetzung der Steuer stellen. Wird dem Antrag durch Bescheid stattgegeben und legt der Anleger den Bescheid bei seiner Bank bei einem späteren Verkauf der Neubestandsanteile vor, zieht die Bank keine KESt auf den Veräußerungsgewinn ab. Allerdings hat der Anleger die Gewinne im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung offenzulegen und zu versteuern.
Bei
Wegzug in ein Drittland oder sollte der Kunde keinen Nichtfestsetzungsbescheides der Bank vorlegen, wird bei einem späteren Verkauf der Gewinn dem
KESt-Abzug unterliegen, wobei sich der Gewinn als Differenz zwischen dem Kurswert bei Wegzug und den Anschaffungskosten bemisst.
Autor: Mag. Nora Engel-Kazemi
Email: nengel@deloitte.at
Telefon: +43 (0) 1 537 00 5420
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