Ich stimme der Verwendung von Cookies zu. Auch wenn ich diese Website weiter nutze, gilt dies als Zustimmung.

Bitte lesen und akzeptieren Sie die Datenschutzinformation und Cookie-Informationen, damit Sie unser Angebot weiter nutzen können. Natürlich können Sie diese Einwilligung jederzeit widerrufen.





Drastil fragt: Was ist 2012 steuerlich bei Depotüberträgen von Wertpapieren und bei Wegzug von Privatanlegern zu beachten?

Magazine aktuell


#gabb aktuell



02.10.2012, 4551 Zeichen



Warum selbst die Infos zusammentragen, wenn man viele AuskennerInnen unter den FreundInnen hat? Eben. Die  u.a. Frage beantwortet wieder Nora Engel-Kazemi von Deloitte.

Was ist 2012 steuerlich bei Depotüberträgen von Wertpapieren und bei Wegzug von Privatanlegern zu beachten?

Werden Wertpapieren, die als Neubestand gelten, auf ein anderes Depot transferiert oder zieht der Privatanleger aus Österreich weg, so gelten derartige Ereignisse, wenn sie nach dem 31.3.2012 passieren, steuerlich als Verkauf. Unter bestimmten Voraussetzungen werden allerdings die Rechtsfolgen des Verkaufes, nämlich der KESt-Abzug auf die stillen Reserven, unterdrückt bzw aufgeschoben.  Der folgende Beitrag wird darauf im Detail eingehen.

  • Steuerneutrale Depotüberträge bei ein- und derselben Privatperson


Die Voraussetzung, damit ein Depotübertrag bei ein und derselben Privatperson, d.h. ohne Wechsel des Steuerpflichtigen von Neuvermögen nicht als Verkauf besteuert wird, sondern steuerneutral bleibt, ist die Meldung bestimmter Daten entweder an die aufnehmende Bank oder die Finanzbehörden (Offenlegung). Als Neuvermögen gelten Aktien und Anteile an Investmentfonds, die nach dem 31.12.2010 vom Privatanleger angeschafft wurden, bei den übrigen Finanzanlagen, wie zB Anleihen, Zertifikate und verbriefte Derivate ist das Anschaffungsdatum nach dem 31.3.2012 relevant.

Überträgt der Privatanleger Neuvermögen zwischen zwei Depots innerhalb derselben österreichischen oder ausländischen Bank, ist keine Meldung über die übertragenen Wertpapiere notwendig.

Überträgt der Privatanleger Neuvermögen vom In- oder Ausland auf das Depot einer anderen inländischen Bank, so muss die aufnehmende inländische Bank von der Vorgängerbank die Anschaffungskosten des Kunden erhalten. Den Auftrag dazu hat regelmäßig der Kunde der abgebenden Bank zu erteilen.

Bei Übertragung von Wertpapiervermögen von einer inländischen Bank auf eine ausländische Bank muss die inländische Bank innerhalb eines Monats eine Meldung an das für sie zuständige Finanzamt über den Namen des Kunden, seine Steuer- oder Sozialversicherungsnummer, die übertragenen Wertpapiere, deren Anschaffungskosten sowie die aufnehmende ausländische Bank durchführen.

Bei Wertpapierübertragungen zwischen unterschiedlichen ausländischen Banken hat der Anleger innerhalb eines Monats eine Meldung an sein Wohnsitzfinanzamt zu machen, die die übertragenen Wertpapiere, deren Anschaffungskosten sowie die aufnehmende ausländische Bank enthält

  • Steuerneutrale Depotüberträge zwischen unterschiedlichen Privatpersonen (Schenkungen, Erbschaften)


Wird Neuvermögen unentgeltlich vom Inlandsdepot einer Privatperson, zB durch Schenkung oder Erbschaft, an eine andere Privatperson auf ein anderes Inlandsdepot übertragen, benötigt die Bank für die Unterdrückung der Verkaufsbesteuerung einen dokumentarischen Nachweis über die Unentgeltlichkeit (zB Notariatsakt, Einantwortungsbeschluss oder Schenkungsmeldung, nicht aber ein schriftlicher Schenkungsvertrag).

Bei einer entsprechenden unentgeltlichen Übertragung im Ausland muss der Privatanleger selbst innerhalb eines Monats bei seinem Wohnsitzfinanzamt eine Meldung erstatten, die  die übertragenen Wertpapiere, deren Anschaffungskosten und das ausländische Depot des Beschenkten umfasst.

  • Wegzug einer Privatperson aus Österreich


Besitzt eine Privatperson Neubestand und zieht sie nach dem 31.3.2012 aus Österreich weg, so gilt dieser Wegzug als Verkauf der Wertpapiere. Es folgt allerdings, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind, kein sofortiger KESt-Abzug auf die stillen Reserven, sondern ein Aufschub der Besteuerung bis zum tatsächlichen späteren Verkauf der Wertpapiere. 

Zieht der Anleger in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nach Norwegen, so muss er in der Steuerklärung des Wegzugsjahres einen Antrag auf Nichtfestsetzung der Steuer stellen. Wird dem Antrag durch Bescheid stattgegeben und legt der Anleger den Bescheid bei seiner Bank bei einem späteren Verkauf der Neubestandsanteile vor, zieht die Bank keine KESt auf den Veräußerungsgewinn ab. Allerdings hat der Anleger die Gewinne im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung offenzulegen und zu versteuern.

Bei Wegzug in ein Drittland oder sollte der Kunde keinen Nichtfestsetzungsbescheides der Bank vorlegen, wird bei einem späteren Verkauf der Gewinn dem KESt-Abzug unterliegen, wobei sich der Gewinn als Differenz zwischen dem Kurswert bei Wegzug und den Anschaffungskosten bemisst.

Autor: Mag. Nora Engel-Kazemi
Email: nengel@deloitte.at
Telefon: +43 (0) 1 537 00 5420

Mehr “Drastil fragt” HIER.



BSN Podcasts
Christian Drastil: Wiener Börse Plausch

BörseGeschichte Podcast: Heiko Thieme vor 10 Jahren zum ATX-25er




 

Bildnachweis

1.

Aktien auf dem Radar:Amag, Polytec Group, DO&CO, Semperit, Rosenbauer, UBM, Rosgix, AT&S, Bawag, Verbund, Uniqa, RBI, voestalpine, Austriacard Holdings AG, Rath AG, SBO, Addiko Bank, Frequentis, BKS Bank Stamm, Oberbank AG Stamm, RHI Magnesita, Mayr-Melnhof, Telekom Austria, Österreichische Post, Siemens Energy, Fresenius Medical Care, E.ON , RWE, SAP, Scout24, BASF.


Random Partner

VIG
Die Vienna Insurance Group (VIG) ist mit rund 50 Konzerngesellschaften und mehr als 25.000 Mitarbeitern in 30 Ländern aktiv. Bereits seit 1994 notiert die VIG an der Wiener Börse und zählt heute zu den Top-Unternehmen im Segment “prime market“ und weist eine attraktive Dividendenpolitik auf.

>> Besuchen Sie 61 weitere Partner auf boerse-social.com/partner


Useletter

Die Useletter "Morning Xpresso" und "Evening Xtrakt" heben sich deutlich von den gängigen Newslettern ab. Beispiele ansehen bzw. kostenfrei anmelden. Wichtige Börse-Infos garantiert.

Newsletter abonnieren

Runplugged

Infos über neue Financial Literacy Audio Files für die Runplugged App
(kostenfrei downloaden über http://runplugged.com/spreadit)

per Newsletter erhalten


Meistgelesen
>> mehr





PIR-Zeichnungsprodukte
Newsflow
>> mehr

Börse Social Club Board
>> mehr
    BSN MA-Event Volkswagen Vz.
    BSN Vola-Event Bayer
    BSN Vola-Event Siemens Energy
    BSN Vola-Event Bayer
    #gabb #2020

    Featured Partner Video

    BörseGeschichte Podcast: Barbara Potisk-Eibensteiner vor 10 Jahren zum ATX-25er

    Der ATX wurde dieser Tage 35. Rund um "25 Jahre ATX" haben wir im Dezember 2015 und Jänner 2016 eine grossangelegte Audioproduktion mit dem Ziel einer Fest-CD gemacht, die auch auf Audible als Hörb...

    Books josefchladek.com

    Pia Paulina Guilmoth & Jesse Bull Saffire
    Fishworm
    2025
    Void

    Erich Einhorn
    Im Flug nach Moskau
    1959
    Artia

    Sasha & Cami Stone
    Femmes. Collection d'études photographiques du corps humain
    1933
    Arts et Métiers Graphiques

    Man Ray
    Photographie n'est pas L'Art
    1937
    GLM

    Tenmei Kanoh
    New York 1969
    2014
    Ishi Inc.

    Drastil fragt: Was ist 2012 steuerlich bei Depotüberträgen von Wertpapieren und bei Wegzug von Privatanlegern zu beachten?


    02.10.2012, 4551 Zeichen

    Warum selbst die Infos zusammentragen, wenn man viele AuskennerInnen unter den FreundInnen hat? Eben. Die  u.a. Frage beantwortet wieder Nora Engel-Kazemi von Deloitte.

    Was ist 2012 steuerlich bei Depotüberträgen von Wertpapieren und bei Wegzug von Privatanlegern zu beachten?

    Werden Wertpapieren, die als Neubestand gelten, auf ein anderes Depot transferiert oder zieht der Privatanleger aus Österreich weg, so gelten derartige Ereignisse, wenn sie nach dem 31.3.2012 passieren, steuerlich als Verkauf. Unter bestimmten Voraussetzungen werden allerdings die Rechtsfolgen des Verkaufes, nämlich der KESt-Abzug auf die stillen Reserven, unterdrückt bzw aufgeschoben.  Der folgende Beitrag wird darauf im Detail eingehen.

    • Steuerneutrale Depotüberträge bei ein- und derselben Privatperson


    Die Voraussetzung, damit ein Depotübertrag bei ein und derselben Privatperson, d.h. ohne Wechsel des Steuerpflichtigen von Neuvermögen nicht als Verkauf besteuert wird, sondern steuerneutral bleibt, ist die Meldung bestimmter Daten entweder an die aufnehmende Bank oder die Finanzbehörden (Offenlegung). Als Neuvermögen gelten Aktien und Anteile an Investmentfonds, die nach dem 31.12.2010 vom Privatanleger angeschafft wurden, bei den übrigen Finanzanlagen, wie zB Anleihen, Zertifikate und verbriefte Derivate ist das Anschaffungsdatum nach dem 31.3.2012 relevant.

    Überträgt der Privatanleger Neuvermögen zwischen zwei Depots innerhalb derselben österreichischen oder ausländischen Bank, ist keine Meldung über die übertragenen Wertpapiere notwendig.

    Überträgt der Privatanleger Neuvermögen vom In- oder Ausland auf das Depot einer anderen inländischen Bank, so muss die aufnehmende inländische Bank von der Vorgängerbank die Anschaffungskosten des Kunden erhalten. Den Auftrag dazu hat regelmäßig der Kunde der abgebenden Bank zu erteilen.

    Bei Übertragung von Wertpapiervermögen von einer inländischen Bank auf eine ausländische Bank muss die inländische Bank innerhalb eines Monats eine Meldung an das für sie zuständige Finanzamt über den Namen des Kunden, seine Steuer- oder Sozialversicherungsnummer, die übertragenen Wertpapiere, deren Anschaffungskosten sowie die aufnehmende ausländische Bank durchführen.

    Bei Wertpapierübertragungen zwischen unterschiedlichen ausländischen Banken hat der Anleger innerhalb eines Monats eine Meldung an sein Wohnsitzfinanzamt zu machen, die die übertragenen Wertpapiere, deren Anschaffungskosten sowie die aufnehmende ausländische Bank enthält

    • Steuerneutrale Depotüberträge zwischen unterschiedlichen Privatpersonen (Schenkungen, Erbschaften)


    Wird Neuvermögen unentgeltlich vom Inlandsdepot einer Privatperson, zB durch Schenkung oder Erbschaft, an eine andere Privatperson auf ein anderes Inlandsdepot übertragen, benötigt die Bank für die Unterdrückung der Verkaufsbesteuerung einen dokumentarischen Nachweis über die Unentgeltlichkeit (zB Notariatsakt, Einantwortungsbeschluss oder Schenkungsmeldung, nicht aber ein schriftlicher Schenkungsvertrag).

    Bei einer entsprechenden unentgeltlichen Übertragung im Ausland muss der Privatanleger selbst innerhalb eines Monats bei seinem Wohnsitzfinanzamt eine Meldung erstatten, die  die übertragenen Wertpapiere, deren Anschaffungskosten und das ausländische Depot des Beschenkten umfasst.

    • Wegzug einer Privatperson aus Österreich


    Besitzt eine Privatperson Neubestand und zieht sie nach dem 31.3.2012 aus Österreich weg, so gilt dieser Wegzug als Verkauf der Wertpapiere. Es folgt allerdings, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind, kein sofortiger KESt-Abzug auf die stillen Reserven, sondern ein Aufschub der Besteuerung bis zum tatsächlichen späteren Verkauf der Wertpapiere. 

    Zieht der Anleger in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nach Norwegen, so muss er in der Steuerklärung des Wegzugsjahres einen Antrag auf Nichtfestsetzung der Steuer stellen. Wird dem Antrag durch Bescheid stattgegeben und legt der Anleger den Bescheid bei seiner Bank bei einem späteren Verkauf der Neubestandsanteile vor, zieht die Bank keine KESt auf den Veräußerungsgewinn ab. Allerdings hat der Anleger die Gewinne im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung offenzulegen und zu versteuern.

    Bei Wegzug in ein Drittland oder sollte der Kunde keinen Nichtfestsetzungsbescheides der Bank vorlegen, wird bei einem späteren Verkauf der Gewinn dem KESt-Abzug unterliegen, wobei sich der Gewinn als Differenz zwischen dem Kurswert bei Wegzug und den Anschaffungskosten bemisst.

    Autor: Mag. Nora Engel-Kazemi
    Email: nengel@deloitte.at
    Telefon: +43 (0) 1 537 00 5420

    Mehr “Drastil fragt” HIER.



    BSN Podcasts
    Christian Drastil: Wiener Börse Plausch

    BörseGeschichte Podcast: Heiko Thieme vor 10 Jahren zum ATX-25er




     

    Bildnachweis

    1.

    Aktien auf dem Radar:Amag, Polytec Group, DO&CO, Semperit, Rosenbauer, UBM, Rosgix, AT&S, Bawag, Verbund, Uniqa, RBI, voestalpine, Austriacard Holdings AG, Rath AG, SBO, Addiko Bank, Frequentis, BKS Bank Stamm, Oberbank AG Stamm, RHI Magnesita, Mayr-Melnhof, Telekom Austria, Österreichische Post, Siemens Energy, Fresenius Medical Care, E.ON , RWE, SAP, Scout24, BASF.


    Random Partner

    VIG
    Die Vienna Insurance Group (VIG) ist mit rund 50 Konzerngesellschaften und mehr als 25.000 Mitarbeitern in 30 Ländern aktiv. Bereits seit 1994 notiert die VIG an der Wiener Börse und zählt heute zu den Top-Unternehmen im Segment “prime market“ und weist eine attraktive Dividendenpolitik auf.

    >> Besuchen Sie 61 weitere Partner auf boerse-social.com/partner


    Useletter

    Die Useletter "Morning Xpresso" und "Evening Xtrakt" heben sich deutlich von den gängigen Newslettern ab. Beispiele ansehen bzw. kostenfrei anmelden. Wichtige Börse-Infos garantiert.

    Newsletter abonnieren

    Runplugged

    Infos über neue Financial Literacy Audio Files für die Runplugged App
    (kostenfrei downloaden über http://runplugged.com/spreadit)

    per Newsletter erhalten


    Meistgelesen
    >> mehr





    PIR-Zeichnungsprodukte
    Newsflow
    >> mehr

    Börse Social Club Board
    >> mehr
      BSN MA-Event Volkswagen Vz.
      BSN Vola-Event Bayer
      BSN Vola-Event Siemens Energy
      BSN Vola-Event Bayer
      #gabb #2020

      Featured Partner Video

      BörseGeschichte Podcast: Barbara Potisk-Eibensteiner vor 10 Jahren zum ATX-25er

      Der ATX wurde dieser Tage 35. Rund um "25 Jahre ATX" haben wir im Dezember 2015 und Jänner 2016 eine grossangelegte Audioproduktion mit dem Ziel einer Fest-CD gemacht, die auch auf Audible als Hörb...

      Books josefchladek.com

      Marjolein Martinot
      Riverland
      2025
      Stanley / Barker

      Krass Clement
      Født af mørket
      2025
      Gyldendal

      Claudia Andujar
      Genocídio do Yanomami
      2025
      Void

      Elizabeth Alderliesten
      Remember Who You Once Were
      2024
      Self published

      Niko Havranek
      Fleisch #74 „Ganz Wien“
      2025
      Self published