Die plötzliche Heftigkeit der Diskussion über die rituelle Beschneidung von Knaben konnte nur diejenigen überraschen, die die Entwicklungen der jüngsten Zeit in den Bereichen Medizinrecht und Kinderschutz sowie die seit Jahren in vielen Ländern schwelende Diskussion darüber nicht mitverfolgt haben.
Denn in einem laizistischen europäischen Staat des Jahres 2012 kommt die gesellschaftliche und juristische Debatte Schritt für Schritt in allen Lebensbereichen, auch bei vermeintlichen Details, an. Die hartnäckigen Fragen der Aufklärung, denen sich die Religionen stellen müssen, sind nur die Kehrseite der Liberalität und des Rechtsstaates, eins ist nicht ohne das andere zu haben.
Wir wollen uns im Folgenden zwar ausschließlich mit den medizinrechtlichen und -ethischen Argumenten der Knabenbeschneidung befassen, sind uns aber selbstverständlich aller anderen Aspekte der Debatte bewusst, wie etwa der Abwägung von Grundrechten wie Recht auf körperliche Unversehrtheit, Religionsausübung, Eltern- und Kinderrechte etc.
Grundsätzliche Voraussetzungen
Die Beschneidung von Knaben stellt aus rechtlicher Sicht einen medizinischen Eingriff dar, denn sie geht zweifelsfrei mit einem Eingriff in die körperliche Integrität einher. Folgerichtig muss sie auch die üblichen Bedingungen und Anforderungen an medizinische Eingriffe erfüllen.
Für deren Zulässigkeit sind mehrere grundsätzliche Vorbedingungen notwendig, um sie von einer Körperverletzung zu unterscheiden: die Indikation (Notwendigkeit) für den Eingriff, worunter meist ein Nutzen/Vorteil für den Patienten verstanden wird, die Einverständniserklärung des Patienten, wobei letztere in Sonderfällen auch durch einen Stellvertreter gegeben werden kann, sowie die Durchführung durch einen dazu befugten Arzt/Ärztin.
Sowohl in der medizinischen Routine als auch bei Gerichtsverfahren werden diese Grundsätze noch näher definiert, und zwar hinsichtlich der Dringlichkeit der Situation, der Schwere der Indikation sowie der Bedeutung des betroffenen Organs. Die Aufklärung und das (Ein-)Verständnis des Patienten der/zur Operation und die Erwähnung von Therapiealternativen sind immer dann besonders wichtig, wenn:
►die Indikation schwach sowie der Vorteil für den Patienten gering ist
►keine Dringlichkeit für den Eingriff besteht
►die Folgen nicht wieder rückgängig zu machen sind und
►das betroffene Organ emotionell wichtig ist.
Bei der religiösen Beschneidung fällt die Bewertung nach diesen Kriterien folgendermaßen aus: Es besteht keinerlei medizinische Indikation, es gibt keinen Zeitdruck, die Folgen sind nicht rückgängig zu machen (irreversibel), das Genitale ist ein emotionell hochwichtiges Organ, und es bestünde die Alternative, sie im Erwachsenenalter nachzuholen.
Eine derart charakterisierte Operation darf bei einer hohen Zahl von neugeborenen oder minderjährigen Knaben, nach Zustimmung nicht des Patienten, sondern von Stellvertretern und noch dazu von Nichtärzten durchgeführt werden? Wie würde wohl ein Gutachten über eine Komplikation ausfallen, das die Beschneidung nach denselben Maßstäben wie eine Blinddarmoperation beurteilte?
Suche nach medizinischem Grund
Wahrscheinlich aufgrund der Einsicht, dass einige dieser Argumente schwer wiegen, wurde nach medizinischen „Indikationen“ für eine routinemäßige Circumcision gesucht und mit der Vermeidung von Infektionen bis hin zu HI- und Gebärmutterkrebsviren vermeintlich auch gefunden, die aber in mitteleuropäischen Ländern mit hohen Hygienestandards nicht gelten. Genausowenig kann die Phimose (Vorhautverengung) als Indikation angeführt werden; in einem sehr hohen Prozentsatz kann sie nämlich konservativ durch Salbenbehandlung beseitigt werden.
Für Operationen rein auf Wunsch der Patientin/des Patienten hat das erst vor Kurzem verabschiedete Gesetz bezüglich kosmetischer Operationen restriktive Bedingungen definiert, indem es die untere Altersgrenze dafür mit 16 Jahren festlegt und die Durchführung ausschließlich in die Hände von Fachärzten für plastische Chirurgie legt (ein Vertreter der urologischen Fachgesellschaft hat jüngst zu Recht auf die Anwendbarkeit dieser Regelung für die Beschneidung verwiesen.)
Die Komplikationen der rituellen Beschneidung hingegen werden von den Befürwortern meist in unzulässiger Weise bagatellisiert („wie Nägelschneiden“). Bei einer Operation, die in tausenden Fällen durchgeführt wird, gewinnt aber auch die niedrige Komplikationsrate von circa 0,5Prozent an Bedeutung.
Neben Nachblutungen und Infektionen kann es bei Entfernung von zu viel oder zu wenig Vorhaut auch zu ernsten Folgen wie Verengung der verbliebenen Vorhaut oder der Harnröhrenöffnung oder zur Bildung eine Hautbrücke kommen. Hinsichtlich der Frage von Auswirkungen einer Beschneidung auf das sexuelle Erleben von Männern ist die Literatur tatsächlich widersprüchlich. Aber sollte nicht allein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung, die immerhin in einigen seriösen Publikationen gefunden wurde, Anlass zu erhöhter Vorsicht und Zurückhaltung geben?
Warnung vor Circumcision
Daher warnen viele pädiatrische Fachgesellschaften ihre Mitglieder ausdrücklich vor der Durchführung ritueller Circumcisionen; so dürfen seit 2007 in öffentlichen australischen Krankenhäusern keine nicht medizinischen Circumcisionen mehr durchgeführt werden.
Die Deutsche Gesellschaft für Pädiatrie hat in den letzten Tagen die Abgeordneten zum Bundestag aufgefordert, sich bei der kommenden Abstimmung ihrer Verantwortung für das Kindeswohl bewusst zu sein. In Schweden wurde 2001 ein Gesetz beschlossen, dass ein Arzt oder eine Anästhesieschwester den Beschneider begleiten und Anästhesie für den Eingriff verwendet werden müsse.
Finnland berät ein Gesetz, nach dem Beschneidungen auf Wunsch der Eltern nur von Ärzten und „nach Zustimmung des Kindes“ durchgeführt werden dürfen. Diese Beispiele, erweitert um die Haltung der Beschneidungsgegner im Reformjudaismus, zeigen nebenbei auch, dass die Debatte weder ein rein deutsch/österreichisches noch ein durch das Kölner Urteil neu entstandenes Phänomen ist.
Zusammenfassend fällt die medizinethische Bewertung der rituellen Beschneidung aus unserer Sicht daher extrem ungünstig aus; wäre sie eine beliebige andere Operation, müsste sich jeder – ärztliche oder nicht ärztliche – Operateur davor hüten, sie bei unmündigen Patienten durchzuführen.