24.02.2025, 3266 Zeichen
Linz (OTS) - Auf Basis einer mehr als fragwürdigen
Durchführungsweisung des
Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft strich das AMS Personen
die Leistung, die entweder noch geringfügig beschäftigt waren oder
eine Urlaubsersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub aus einer
geringfügigen Beschäftigung bezogen. In zahlreichen Verfahren
erreichte die AK Oberösterreich, dass diese Bescheide aufgehoben
wurden. Sie fordert, dass es in solchen Fällen zu einer
verpflichtenden amtswegigen Berichtigung kommt.
Eine Durchführungsweisung des Bundesministeriums für Arbeit und
Wirtschaft ab April 2024 für geringfügig Beschäftigte führte zu
erheblichen Problemen: Das Gesetz wurde darin so ausgelegt, dass
jeder ausbezahlte Resturlaub zum Ruhen des Arbeitslosengeldes oder
der Notstandshilfe führte. Dies galt auch für Resturlaube aus einem
zulässigen geringfügigen Arbeitsverhältnis neben dem AMS-Bezug.
Betroffen waren vor allem jene, die neben einem vollversicherten
Arbeitsverhältnis einer geringfügigen Beschäftigung bei einem
zusätzlichen Arbeitgeber nachgingen. Nach Beendigung der
vollversicherungspflichtigen Beschäftigung erhielten die betroffenen
Personen keine Leistung vom AMS, obwohl sie nun nur mehr ein
Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze bezogen. Erst nach
Beendigung dieser geringfügigen Beschäftigung wäre nach Ansicht des
Bundesministeriums wieder Arbeitslosigkeit vorgelegen.
Bezeichnend der Fall von Frau A.: Nachdem ihr Arbeitsverhältnis
beendet wurde, lehnte das AMS ihren Antrag auf Arbeitslosengeld ab -
mit der Begründung, dass ihr geringfügiges Arbeitsverhältnis, das sie
schon parallel zu ihrem vollversicherten Arbeitsverhältnis hatte,
noch aufrecht sei.
Frau B. war nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses noch
weiter versichert, da sie für nicht verbrauchten Urlaub eine
Urlaubsersatzleistung erhielt. Während dieses Zeitraumes fand sie
eine geringfügige Beschäftigung und stellte auch für die Zeit nach
dem Auslaufen der Urlaubsersatzleistung für das beendete
Dienstverhältnis einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Dieses bekam sie
aber nicht, da die geringfügige Beschäftigung, die sie noch während
der Dauer der Urlaubsersatzleistung begonnen hatte, weiter bestand.
Frau K. fand während ihrer Arbeitslosigkeit eine geringfügige
Beschäftigung. Als diese allerdings wieder beendet wurde und
Resturlaub zur Auszahlung kam, wurde ihr mitgeteilt, dass die
Notstandshilfe nun ruhe, da sie eine Urlaubsersatzleistung erhalte.
Hätte sie den Urlaub während der geringfügigen Beschäftigung
konsumiert, wäre der AMS-Bezug nicht ruhend gestellt worden, weil
ihre Einkünfte zu keinem Zeitpunkt über der Geringfügigkeitsgrenze
lagen.
Die drei Beispiele sind keine Einzelfälle: In den vergangenen
Monaten meldeten sich zahlreiche Betroffene bei der AK
Oberösterreich. Diese ging für ihre Mitglieder vor Gericht -
teilweise sogar bis zum Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Etliche
Verfahren hat die AK bereits gewonnen, einige sind noch anhängig.
Aufgrund der positiven VwGH-Entscheidungen hat das AMS die
Möglichkeit, bereits rechtskräftige Bescheide, die nun rechtswidrig
sind, amtswegig zu berichtigen. Die AK rät den betroffenen Personen,
sich unbedingt an das AMS zu wenden. Die AK hat das AMS zu einer
verpflichtenden amtswegigen Berichtigung aufgefordert.
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