29.12.2024, 4340 Zeichen
Wien (OTS) - Mit Beginn des Jahres 2025 treten mehrere steuerliche
Entlastungen in
Kraft. Besonders kräftig wirkt erneut die Abschaffung der kalten
Progression, die seit dem 1. Jänner 2023 jährlich für automatische
Entlastung durch Anhebung der Tarifgrenzen und der wesentlichen
Absetzbeträge sorgt. Zusätzlich werden auch Sozial- und
Familienleistungen, wie die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag
und der Kinderabsetzbetrag, per 1. Jänner 2025 valorisiert.
Finanzminister Gunter Mayr erklärt: „Unsere Aufgabe ist es, die
Menschen spürbar zu entlasten und dabei ein stabiles, nachhaltiges
Steuersystem zu sichern. Mit der konsequenten Anpassung von
Tarifgrenzen, Absetzbeträgen und zielgerichteten Maßnahmen wie dem
Kinderzuschlag setzen wir ein starkes Zeichen für Leistung, die sich
lohnt, für soziale Fairness und für wirtschaftliche Stabilität.“
Für das Jahr 2025 wird eine Inflationsrate von 5 % als Grundlage
für die Anpassungen herangezogen. Diese basiert auf dem Durchschnitt
der Inflationsraten zwischen Juli 2023 und Juni 2024. Damit ergibt
sich für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler eine Gesamtentlastung
von rund 2 Milliarden Euro.
Kraftvolle Entlastung durch die Erhöhung der Tarifgrenzen
Ein Kernstück der Maßnahmen ist die Anpassung der Tarifgrenzen
bei der Einkommensteuer. Im Rahmen der automatischen
Inflationsanpassung erfolgt eine Erhöhung im Ausmaß von zwei
Dritteln, d.h. um rund 3,33 %. Ausgenommen von der
Inflationsanpassung ist nur der Grenzbetrag für Spitzeneinkommen ab 1
Mio. Euro. Die Grenzbeträge der ersten fünf Tarifstufen werden
zusätzlich um weitere 0,5 Prozentpunkte angepasst. Damit bleibt den
Bürgerinnen und Bürgern effektiv mehr Geld von ihrem Bruttogehalt
übrig.
Die Grenzbeträge gestalten sich demnach wie folgt:
- für die ersten 13.308 Euro beträgt der Grenzsteuersatz 0 %,
- für Einkommensteile über 13.308 Euro bis 21.617 Euro 20 %,
- für Einkommensteile über 21.617 Euro bis 35.836 Euro 30 %,
- für Einkommensteile über 35.836 Euro bis 69.166 Euro 40 %,
- für Einkommensteile über 69.166 Euro bis 103.072 Euro 48 %
- für Einkommensteile über 103.072 Euro bis 1 Mio. Euro 50 %
- unverändert für Einkommensteile über 1 Mio. Euro 55 %
Parallel dazu werden wesentliche steuerliche Absetzbeträge, wie
etwa der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag sowie die
Verkehrs- und Pensionistenabsetzbeträge, zu 100 Prozent an die
Inflation angepasst. Diese Maßnahme umfasst auch die
Sozialversicherungs-Rückerstattung und den Sozialversicherungs-Bonus
samt Einkommens- und Einschleifgrenzen und sorgt für mehr
Gerechtigkeit bei der Verteilung der steuerlichen Last.
Im Rahmen des „flexiblen Drittels“ der kalten Progression werden
auch Familien gezielt unterstützt. Eine bedeutende Neuerung tritt ab
Juli 2025 in Kraft: Der Kinderzuschlag, ein Absetzbetrag für
erwerbstätige Alleinverdiener und Alleinerzieher mit geringem
Einkommen. Mit einem monatlichen Absetzbetrag von 60 Euro pro Kind
unter 18 Jahren und einer Einkommensgrenze von 25.725 Euro pro Jahr
wird eine nachhaltige Unterstützung für armutsgefährdete Familien
geschaffen. Der Zuschlag wird ab 2026 ebenso wie die Einkommensgrenze
jährlich valorisiert, um seine Wirksamkeit langfristig
sicherzustellen.
Darüber hinaus wird die Freigrenze für sonstige Bezüge,
insbesondere Urlaubs- und Weihnachtsgeld, ab 1. Jänner 2025
angepasst. Sie war bisher nicht Teil der Abgeltung der kalten
Progression. Ab dem Jahr 2026 wird diese Freigrenze dann in den
Katalog der jährlich anzupassenden Regelungen aufgenommen, um auch
hier die Effekte der Inflation abzufangen.
Beispielhaft sorgt die Abschaffung der kalten Progression für das
Jahr 2025 für folgende Entlastungen:
- Angestellte mit einem monatlichen Bruttogehalt von 4.150 Euro: 335
Euro (Anhebung Tarifgrenzen und Absetzbeträge; im Rechner nicht
abgebildete Tages-, Nächtigungs- oder Kilometergelder können die
Entlastung weiter erhöhen)
- Alleinerziehender Angestellter mit einem monatlichen Bruttogehalt
von 1.700 Euro und 1 Kind: 811 Euro (Anhebung Absetzbeträge und
Kinderzuschlag)
- Pensionistin mit einer monatlichen Bruttopension von 2.100 Euro:
331 Euro (Anhebung Tarifgrenzen und Absetzbeträge)
Die persönliche Entlastung per 1. Jänner 2025 kann sich jede
Steuerzahlerin und jeder Steuerzahler hier anzeigen lassen:
Link zum Entlastungsrechner des Finanzministeriums:
https://bmf.gv.at/entlastung
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