05.12.2024, 3466 Zeichen
Wien (OTS) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im
Auftrag des
Sozialministeriums den Verein Kindervilla wegen mehrerer Klauseln in
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) seines Betreuungsvertrages
geklagt. Während zu 2 Klauseln bereits in erster Instanz ein
Teilanerkenntnis der Beklagten abgegeben wurde, beurteilte nun der
Oberste Gerichtshof (OGH) die restlichen 5 Klauseln der
Kinderbetreuungseinrichtung als unzulässig und bestätigte damit die
Rechtsansicht des VKI. Bei den beanstandeten Klauseln handelt es sich
vor allem um Klauseln zur Vertragsauflösung und zur fehlenden
Rückerstattung von getätigten Zahlungen.
Aufgrund von Beschwerden mahnte der VKI im Februar 2023 7
Klauseln im Betreuungsvertrag des Vereins Kindervilla ab. Dieser
betreibt eine Kinderbetreuungseinrichtung in Innsbruck. Beanstandet
wurden Verstöße gegen das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und das
Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB). Nachdem die Beklagte der
Aufforderung nicht nachkam, die Verwendung der Klauseln zu
unterlassen, brachte der VKI die Klage ein. Mit
Teilanerkenntnisurteil wurde die Beklagte bereits in der ersten
Instanz verpflichtet, die Verwendung von 2 Klauseln zur
Entgelterhöhung zu unterlassen („Index-Klauseln“). Nunmehr beurteilte
der OGH alle restlichen 5 Klauseln als unzulässig.
Zu einer Klausel über den Einschreibungsbetrag führte das
Höchstgericht aus, dass „die Verrechnung von zusätzlichen Entgelten
in AGB, denen keine konkreten Zusatzleistungen oder konkrete Kosten
gegenüberstehen“ unzulässig ist. Weiters stellte der OGH fest, dass
es keine sachliche Rechtfertigung gibt, diesen Betrag „jedenfalls“
von einer möglichen Refundierung auszunehmen. Die Klausel über den
Verlust der Kaution, falls der Kinderkrippenplatz bis zu einem
bestimmten Zeitpunkt nicht in Anspruch genommen wird, wurde ebenfalls
als gröblich benachteiligend und damit unzulässig angesehen. Für den
Obersten Gerichtshof ist „keine sachliche Rechtfertigung dafür
ersichtlich, dass die ,Kaution‘ laut Klausel 2 auch dann zu zahlen
ist, wenn die Eltern kein Verschulden an der Nichtinanspruchnahme des
Betreuungsplatzes trifft“.
Weiters hielt der OGH eine Klausel, die Eltern zur Zahlung
verpflichtet, auch wenn wochenlang keine Betreuung stattfindet, für
gesetzwidrig.
Bei 2 weiteren Klauseln handelt es sich um Regelungen zur
Vertragsauflösung. Dabei sieht der OGH eine Bindungsfrist von bis zu
eineinhalb Jahren als unangemessen lange an. Zudem sind nach Ansicht
des Höchstgerichts die wechselseitigen Vertragspositionen
unausgewogen. Während der Betreuungsvertrag für die Eltern nur die
ordentliche Kündigung bis „ausschließlich zum Ende des
Bildungsjahres“ mit halbjährlicher Kündigungsfrist vorsieht, behält
sich der Verein Kindervilla die jederzeitige Auflösung des
Betreuungsverhältnisses bei bestimmten genannten „schwerwiegenden
Gründen“ vor. Eine derartige Möglichkeit wird den Vertragspartnern
aber nicht eingeräumt.
„Es ist sehr erfreulich, dass das Höchstgericht die Rechtsansicht
des VKI bestätigt und eindeutig zugunsten der Konsument:innen
entschieden hat, dass eine derart lange Bindungsfrist unzulässig
ist“, kommentiert Mag. Nadya Böhsner, zuständige Juristin im VKI das
Urteil. „Zudem führt das Urteil die Rechtsprechung zu den
Servicepauschalen konsequent fort, der zufolge die pauschale
Verrechnung von Entgelten ohne konkrete Zusatzleistung und ohne
konkrete Kosten unzulässig ist.“
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf
http://www.vki.at/Kindervilla122024 .
Wiener Börse Party #800: Uniqa und Wienerberger mit guten Aussagen, Kapitalmarktstimme bei SDG Awards, Trauer um Claus Raidl
Aktien auf dem Radar:Porr, UBM, Zumtobel, Immofinanz, Addiko Bank, CA Immo, Erste Group, Bawag, Rosgix, Pierer Mobility, AT&S, Verbund, Kapsch TrafficCom, Cleen Energy, Gurktaler AG Stamm, Kostad, Marinomed Biotech, Wolford, Warimpex, Agrana, Amag, EVN, Flughafen Wien, OMV, Palfinger, Österreichische Post, Telekom Austria, Uniqa, VIG, UnitedHealth, Henkel.
EuroTeleSites AG
EuroTeleSites bietet mit seiner langjähriger Erfahrung im Bereich der Telekommunikation, Lösungen und Dienstleistungen zum Bau und der Servicierung von drahtlosen Telekommunikationsnetzwerken in sechs Ländern in der CEE-Region an: Österreich, Bulgarien, Kroatien, Slowenien, der Republik Nordmazedonien und der Republik Serbien. Das Portfolio des Unternehmens umfasst über 13.000 Standorte, die hochwertige Wholesale Services für eine breite Palette von Kunden bieten.
>> Besuchen Sie 68 weitere Partner auf boerse-social.com/partner
Mehr aktuelle OTS-Meldungen HIER
Die Useletter "Morning Xpresso" und "Evening Xtrakt" heben sich deutlich von den gängigen Newslettern ab.
Beispiele ansehen bzw. kostenfrei anmelden. Wichtige Börse-Infos garantiert.
Newsletter abonnieren
Infos über neue Financial Literacy Audio Files für die Runplugged App
(kostenfrei downloaden über http://runplugged.com/spreadit)
per Newsletter erhalten
AT0000A3D5K6 | |
AT0000A2VYE4 | |
AT0000A3DYG5 |
Börsepeople im Podcast S15/24: Alois Wögerbauer
Alois Wögerbauer ist seit 1998 in der Geschäftsführung der 3 Banken-Generali Investment-Gesellschaft in Linz, die Presenter dieser Season 15 im Börsepeople Podcast war, wofür ich danke sage. Wir re...
Emil Schulthess & Hans Ulrich Meier
27000 Kilometer im Auto durch die USA
1953
Conzett & Huber
Yasuhiro Ishimoto
Ishimoto 石元 泰博
2024
Editions Xavier Barral / LE BAL
Gregor Radonjič
Misplacements
2023
Self published
Nikita Teryoshin
Nothing Personal
2024
GOST
Erik Hinz
Twenty-one Years in One Second
2015
Peperoni Books