Ich stimme der Verwendung von Cookies zu. Auch wenn ich diese Website weiter nutze, gilt dies als Zustimmung.

Bitte lesen und akzeptieren Sie die Datenschutzinformation und Cookie-Informationen, damit Sie unser Angebot weiter nutzen können. Natürlich können Sie diese Einwilligung jederzeit widerrufen.





VKI: OGH beurteilt Klauseln einer Kinderbetreuungseinrichtung für gesetzwidrig

APA-OTS-Meldungen aus dem Finanzsektor in der "BSN Extended Version"
Wichtige Originaltextaussendungen aus der Branche. Wir ergänzen vollautomatisch Bilder aus dem Fundus von photaq.com und Aktieninformationen aus dem Börse Social Network. Wer eine Korrektur zu den Beiträgen wünscht: mailto:office@boerse-social.com . Wir wiederum übernehmen keinerlei Haftung für Augenerkrankungen aufgrund von geballtem Grossbuchstabeneinsatz der Aussender. Wir meinen: Firmennamen, die länger als drei Buchstaben sind, schreibt man nicht durchgängig in Grossbuchstaben (Versalien).
Magazine aktuell


#gabb aktuell



05.12.2024, 3466 Zeichen

Wien (OTS) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Verein Kindervilla wegen mehrerer Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) seines Betreuungsvertrages geklagt. Während zu 2 Klauseln bereits in erster Instanz ein Teilanerkenntnis der Beklagten abgegeben wurde, beurteilte nun der Oberste Gerichtshof (OGH) die restlichen 5 Klauseln der Kinderbetreuungseinrichtung als unzulässig und bestätigte damit die Rechtsansicht des VKI. Bei den beanstandeten Klauseln handelt es sich vor allem um Klauseln zur Vertragsauflösung und zur fehlenden Rückerstattung von getätigten Zahlungen.
Aufgrund von Beschwerden mahnte der VKI im Februar 2023 7 Klauseln im Betreuungsvertrag des Vereins Kindervilla ab. Dieser betreibt eine Kinderbetreuungseinrichtung in Innsbruck. Beanstandet wurden Verstöße gegen das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB). Nachdem die Beklagte der Aufforderung nicht nachkam, die Verwendung der Klauseln zu unterlassen, brachte der VKI die Klage ein. Mit Teilanerkenntnisurteil wurde die Beklagte bereits in der ersten Instanz verpflichtet, die Verwendung von 2 Klauseln zur Entgelterhöhung zu unterlassen („Index-Klauseln“). Nunmehr beurteilte der OGH alle restlichen 5 Klauseln als unzulässig.
Zu einer Klausel über den Einschreibungsbetrag führte das Höchstgericht aus, dass „die Verrechnung von zusätzlichen Entgelten in AGB, denen keine konkreten Zusatzleistungen oder konkrete Kosten gegenüberstehen“ unzulässig ist. Weiters stellte der OGH fest, dass es keine sachliche Rechtfertigung gibt, diesen Betrag „jedenfalls“ von einer möglichen Refundierung auszunehmen. Die Klausel über den Verlust der Kaution, falls der Kinderkrippenplatz bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht in Anspruch genommen wird, wurde ebenfalls als gröblich benachteiligend und damit unzulässig angesehen. Für den Obersten Gerichtshof ist „keine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich, dass die ,Kaution‘ laut Klausel 2 auch dann zu zahlen ist, wenn die Eltern kein Verschulden an der Nichtinanspruchnahme des Betreuungsplatzes trifft“.
Weiters hielt der OGH eine Klausel, die Eltern zur Zahlung verpflichtet, auch wenn wochenlang keine Betreuung stattfindet, für gesetzwidrig.
Bei 2 weiteren Klauseln handelt es sich um Regelungen zur Vertragsauflösung. Dabei sieht der OGH eine Bindungsfrist von bis zu eineinhalb Jahren als unangemessen lange an. Zudem sind nach Ansicht des Höchstgerichts die wechselseitigen Vertragspositionen unausgewogen. Während der Betreuungsvertrag für die Eltern nur die ordentliche Kündigung bis „ausschließlich zum Ende des Bildungsjahres“ mit halbjährlicher Kündigungsfrist vorsieht, behält sich der Verein Kindervilla die jederzeitige Auflösung des Betreuungsverhältnisses bei bestimmten genannten „schwerwiegenden Gründen“ vor. Eine derartige Möglichkeit wird den Vertragspartnern aber nicht eingeräumt.
„Es ist sehr erfreulich, dass das Höchstgericht die Rechtsansicht des VKI bestätigt und eindeutig zugunsten der Konsument:innen entschieden hat, dass eine derart lange Bindungsfrist unzulässig ist“, kommentiert Mag. Nadya Böhsner, zuständige Juristin im VKI das Urteil. „Zudem führt das Urteil die Rechtsprechung zu den Servicepauschalen konsequent fort, der zufolge die pauschale Verrechnung von Entgelten ohne konkrete Zusatzleistung und ohne konkrete Kosten unzulässig ist.“
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf http://www.vki.at/Kindervilla122024 .



BSN Podcasts
Christian Drastil: Wiener Börse Plausch

Wiener Börse Party #800: Uniqa und Wienerberger mit guten Aussagen, Kapitalmarktstimme bei SDG Awards, Trauer um Claus Raidl




 

Aktien auf dem Radar:Porr, UBM, Zumtobel, Immofinanz, Addiko Bank, CA Immo, Erste Group, Bawag, Rosgix, Pierer Mobility, AT&S, Verbund, Kapsch TrafficCom, Cleen Energy, Gurktaler AG Stamm, Kostad, Marinomed Biotech, Wolford, Warimpex, Agrana, Amag, EVN, Flughafen Wien, OMV, Palfinger, Österreichische Post, Telekom Austria, Uniqa, VIG, UnitedHealth, Henkel.


Random Partner

stock3
Der Münchner FinTech-Vorreiter wurde im Jahr 2000 gegründet und bietet Privat- und Geschäftskunden IT-Lösungen und redaktionelle Inhalte. Bekannt ist die BörseGo AG für GodmodeTrader und Guidants. Das Portal GodmodeTrader bietet Web-Lösungen für Trading, Technische Analyse und Anlagestrategien. Guidants ist eine Finanzmarktanalyse- und Multi-Brokerage-Plattform.

>> Besuchen Sie 68 weitere Partner auf boerse-social.com/partner


Mehr aktuelle OTS-Meldungen HIER

Useletter

Die Useletter "Morning Xpresso" und "Evening Xtrakt" heben sich deutlich von den gängigen Newslettern ab. Beispiele ansehen bzw. kostenfrei anmelden. Wichtige Börse-Infos garantiert.

Newsletter abonnieren

Runplugged

Infos über neue Financial Literacy Audio Files für die Runplugged App
(kostenfrei downloaden über http://runplugged.com/spreadit)

per Newsletter erhalten


Meistgelesen
>> mehr





PIR-Zeichnungsprodukte
AT0000A2VYE4
AT0000A3EKB3
AT0000A3D5K6
Newsflow
>> mehr

Börse Social Club Board
>> mehr
    Star der Stunde: Warimpex 15%, Rutsch der Stunde: EVN -1.58%
    wikifolio-Trades Austro-Aktien 9-10: RBI(2)
    BSN MA-Event VIG
    BSN MA-Event VIG
    BSN MA-Event Uniqa
    Star der Stunde: Warimpex 15%, Rutsch der Stunde: Pierer Mobility -1.46%
    wikifolio-Trades Austro-Aktien 8-9: Strabag(1)
    BSN MA-Event Warimpex
    BSN Vola-Event Warimpex

    Featured Partner Video

    Börsepeople im Podcast S16/06: Georg Bursik

    Georg Bursik ist Geschäftsführer von Baumit, Vorstandsvorsitzender des FBI und pensionierter Börsianer. Ich kenne Georg seit mehreren Jahrzehnten, früher trafen wir uns 3x die Woche, um Wertpapiere...

    Books josefchladek.com

    Eron Rauch
    Heartland
    2023
    Self published

    Daido Moriyama
    Record (Kiroku) No.1-5 (Reprint Edition) 森山 大道 記録
    2008
    Akio Nagasawa

    Gabriele Basilico
    Ambiente urbano 1970-1980
    2024
    Electa

    Matthew Genitempo
    Jasper
    2018/2024
    Twin Palms Publishers

    Christian Reister
    Feathers and Leaves
    2024
    Self published

    VKI: OGH beurteilt Klauseln einer Kinderbetreuungseinrichtung für gesetzwidrig


    05.12.2024, 3466 Zeichen

    Wien (OTS) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Verein Kindervilla wegen mehrerer Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) seines Betreuungsvertrages geklagt. Während zu 2 Klauseln bereits in erster Instanz ein Teilanerkenntnis der Beklagten abgegeben wurde, beurteilte nun der Oberste Gerichtshof (OGH) die restlichen 5 Klauseln der Kinderbetreuungseinrichtung als unzulässig und bestätigte damit die Rechtsansicht des VKI. Bei den beanstandeten Klauseln handelt es sich vor allem um Klauseln zur Vertragsauflösung und zur fehlenden Rückerstattung von getätigten Zahlungen.
    Aufgrund von Beschwerden mahnte der VKI im Februar 2023 7 Klauseln im Betreuungsvertrag des Vereins Kindervilla ab. Dieser betreibt eine Kinderbetreuungseinrichtung in Innsbruck. Beanstandet wurden Verstöße gegen das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB). Nachdem die Beklagte der Aufforderung nicht nachkam, die Verwendung der Klauseln zu unterlassen, brachte der VKI die Klage ein. Mit Teilanerkenntnisurteil wurde die Beklagte bereits in der ersten Instanz verpflichtet, die Verwendung von 2 Klauseln zur Entgelterhöhung zu unterlassen („Index-Klauseln“). Nunmehr beurteilte der OGH alle restlichen 5 Klauseln als unzulässig.
    Zu einer Klausel über den Einschreibungsbetrag führte das Höchstgericht aus, dass „die Verrechnung von zusätzlichen Entgelten in AGB, denen keine konkreten Zusatzleistungen oder konkrete Kosten gegenüberstehen“ unzulässig ist. Weiters stellte der OGH fest, dass es keine sachliche Rechtfertigung gibt, diesen Betrag „jedenfalls“ von einer möglichen Refundierung auszunehmen. Die Klausel über den Verlust der Kaution, falls der Kinderkrippenplatz bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht in Anspruch genommen wird, wurde ebenfalls als gröblich benachteiligend und damit unzulässig angesehen. Für den Obersten Gerichtshof ist „keine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich, dass die ,Kaution‘ laut Klausel 2 auch dann zu zahlen ist, wenn die Eltern kein Verschulden an der Nichtinanspruchnahme des Betreuungsplatzes trifft“.
    Weiters hielt der OGH eine Klausel, die Eltern zur Zahlung verpflichtet, auch wenn wochenlang keine Betreuung stattfindet, für gesetzwidrig.
    Bei 2 weiteren Klauseln handelt es sich um Regelungen zur Vertragsauflösung. Dabei sieht der OGH eine Bindungsfrist von bis zu eineinhalb Jahren als unangemessen lange an. Zudem sind nach Ansicht des Höchstgerichts die wechselseitigen Vertragspositionen unausgewogen. Während der Betreuungsvertrag für die Eltern nur die ordentliche Kündigung bis „ausschließlich zum Ende des Bildungsjahres“ mit halbjährlicher Kündigungsfrist vorsieht, behält sich der Verein Kindervilla die jederzeitige Auflösung des Betreuungsverhältnisses bei bestimmten genannten „schwerwiegenden Gründen“ vor. Eine derartige Möglichkeit wird den Vertragspartnern aber nicht eingeräumt.
    „Es ist sehr erfreulich, dass das Höchstgericht die Rechtsansicht des VKI bestätigt und eindeutig zugunsten der Konsument:innen entschieden hat, dass eine derart lange Bindungsfrist unzulässig ist“, kommentiert Mag. Nadya Böhsner, zuständige Juristin im VKI das Urteil. „Zudem führt das Urteil die Rechtsprechung zu den Servicepauschalen konsequent fort, der zufolge die pauschale Verrechnung von Entgelten ohne konkrete Zusatzleistung und ohne konkrete Kosten unzulässig ist.“
    SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf http://www.vki.at/Kindervilla122024 .



    BSN Podcasts
    Christian Drastil: Wiener Börse Plausch

    Wiener Börse Party #800: Uniqa und Wienerberger mit guten Aussagen, Kapitalmarktstimme bei SDG Awards, Trauer um Claus Raidl




     

    Aktien auf dem Radar:Porr, UBM, Zumtobel, Immofinanz, Addiko Bank, CA Immo, Erste Group, Bawag, Rosgix, Pierer Mobility, AT&S, Verbund, Kapsch TrafficCom, Cleen Energy, Gurktaler AG Stamm, Kostad, Marinomed Biotech, Wolford, Warimpex, Agrana, Amag, EVN, Flughafen Wien, OMV, Palfinger, Österreichische Post, Telekom Austria, Uniqa, VIG, UnitedHealth, Henkel.


    Random Partner

    stock3
    Der Münchner FinTech-Vorreiter wurde im Jahr 2000 gegründet und bietet Privat- und Geschäftskunden IT-Lösungen und redaktionelle Inhalte. Bekannt ist die BörseGo AG für GodmodeTrader und Guidants. Das Portal GodmodeTrader bietet Web-Lösungen für Trading, Technische Analyse und Anlagestrategien. Guidants ist eine Finanzmarktanalyse- und Multi-Brokerage-Plattform.

    >> Besuchen Sie 68 weitere Partner auf boerse-social.com/partner


    Mehr aktuelle OTS-Meldungen HIER

    Useletter

    Die Useletter "Morning Xpresso" und "Evening Xtrakt" heben sich deutlich von den gängigen Newslettern ab. Beispiele ansehen bzw. kostenfrei anmelden. Wichtige Börse-Infos garantiert.

    Newsletter abonnieren

    Runplugged

    Infos über neue Financial Literacy Audio Files für die Runplugged App
    (kostenfrei downloaden über http://runplugged.com/spreadit)

    per Newsletter erhalten


    Meistgelesen
    >> mehr





    PIR-Zeichnungsprodukte
    AT0000A2VYE4
    AT0000A3EKB3
    AT0000A3D5K6
    Newsflow
    >> mehr

    Börse Social Club Board
    >> mehr
      Star der Stunde: Warimpex 15%, Rutsch der Stunde: EVN -1.58%
      wikifolio-Trades Austro-Aktien 9-10: RBI(2)
      BSN MA-Event VIG
      BSN MA-Event VIG
      BSN MA-Event Uniqa
      Star der Stunde: Warimpex 15%, Rutsch der Stunde: Pierer Mobility -1.46%
      wikifolio-Trades Austro-Aktien 8-9: Strabag(1)
      BSN MA-Event Warimpex
      BSN Vola-Event Warimpex

      Featured Partner Video

      Börsepeople im Podcast S16/06: Georg Bursik

      Georg Bursik ist Geschäftsführer von Baumit, Vorstandsvorsitzender des FBI und pensionierter Börsianer. Ich kenne Georg seit mehreren Jahrzehnten, früher trafen wir uns 3x die Woche, um Wertpapiere...

      Books josefchladek.com

      Nikita Teryoshin
      Nothing Personal
      2024
      GOST

      Federico Clavarino
      Italia O Italia
      2024
      Void

      Matthew Genitempo
      Dogbreath
      2024
      Trespasser

      Mimi Plumb
      Landfall
      2018
      TBW Books

      Ed van der Elsken
      Liebe in Saint Germain des Pres
      1956
      Rowohlt