05.12.2024, 3466 Zeichen
Wien (OTS) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im
Auftrag des
Sozialministeriums den Verein Kindervilla wegen mehrerer Klauseln in
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) seines Betreuungsvertrages
geklagt. Während zu 2 Klauseln bereits in erster Instanz ein
Teilanerkenntnis der Beklagten abgegeben wurde, beurteilte nun der
Oberste Gerichtshof (OGH) die restlichen 5 Klauseln der
Kinderbetreuungseinrichtung als unzulässig und bestätigte damit die
Rechtsansicht des VKI. Bei den beanstandeten Klauseln handelt es sich
vor allem um Klauseln zur Vertragsauflösung und zur fehlenden
Rückerstattung von getätigten Zahlungen.
Aufgrund von Beschwerden mahnte der VKI im Februar 2023 7
Klauseln im Betreuungsvertrag des Vereins Kindervilla ab. Dieser
betreibt eine Kinderbetreuungseinrichtung in Innsbruck. Beanstandet
wurden Verstöße gegen das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und das
Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB). Nachdem die Beklagte der
Aufforderung nicht nachkam, die Verwendung der Klauseln zu
unterlassen, brachte der VKI die Klage ein. Mit
Teilanerkenntnisurteil wurde die Beklagte bereits in der ersten
Instanz verpflichtet, die Verwendung von 2 Klauseln zur
Entgelterhöhung zu unterlassen („Index-Klauseln“). Nunmehr beurteilte
der OGH alle restlichen 5 Klauseln als unzulässig.
Zu einer Klausel über den Einschreibungsbetrag führte das
Höchstgericht aus, dass „die Verrechnung von zusätzlichen Entgelten
in AGB, denen keine konkreten Zusatzleistungen oder konkrete Kosten
gegenüberstehen“ unzulässig ist. Weiters stellte der OGH fest, dass
es keine sachliche Rechtfertigung gibt, diesen Betrag „jedenfalls“
von einer möglichen Refundierung auszunehmen. Die Klausel über den
Verlust der Kaution, falls der Kinderkrippenplatz bis zu einem
bestimmten Zeitpunkt nicht in Anspruch genommen wird, wurde ebenfalls
als gröblich benachteiligend und damit unzulässig angesehen. Für den
Obersten Gerichtshof ist „keine sachliche Rechtfertigung dafür
ersichtlich, dass die ,Kaution‘ laut Klausel 2 auch dann zu zahlen
ist, wenn die Eltern kein Verschulden an der Nichtinanspruchnahme des
Betreuungsplatzes trifft“.
Weiters hielt der OGH eine Klausel, die Eltern zur Zahlung
verpflichtet, auch wenn wochenlang keine Betreuung stattfindet, für
gesetzwidrig.
Bei 2 weiteren Klauseln handelt es sich um Regelungen zur
Vertragsauflösung. Dabei sieht der OGH eine Bindungsfrist von bis zu
eineinhalb Jahren als unangemessen lange an. Zudem sind nach Ansicht
des Höchstgerichts die wechselseitigen Vertragspositionen
unausgewogen. Während der Betreuungsvertrag für die Eltern nur die
ordentliche Kündigung bis „ausschließlich zum Ende des
Bildungsjahres“ mit halbjährlicher Kündigungsfrist vorsieht, behält
sich der Verein Kindervilla die jederzeitige Auflösung des
Betreuungsverhältnisses bei bestimmten genannten „schwerwiegenden
Gründen“ vor. Eine derartige Möglichkeit wird den Vertragspartnern
aber nicht eingeräumt.
„Es ist sehr erfreulich, dass das Höchstgericht die Rechtsansicht
des VKI bestätigt und eindeutig zugunsten der Konsument:innen
entschieden hat, dass eine derart lange Bindungsfrist unzulässig
ist“, kommentiert Mag. Nadya Böhsner, zuständige Juristin im VKI das
Urteil. „Zudem führt das Urteil die Rechtsprechung zu den
Servicepauschalen konsequent fort, der zufolge die pauschale
Verrechnung von Entgelten ohne konkrete Zusatzleistung und ohne
konkrete Kosten unzulässig ist.“
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf
http://www.vki.at/Kindervilla122024 .
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