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Steuerliche Optimierung zum Jahresende

APA-OTS-Meldungen aus dem Finanzsektor in der "BSN Extended Version"
Wichtige Originaltextaussendungen aus der Branche. Wir ergänzen vollautomatisch Bilder aus dem Fundus von photaq.com und Aktieninformationen aus dem Börse Social Network. Wer eine Korrektur zu den Beiträgen wünscht: mailto:office@boerse-social.com . Wir wiederum übernehmen keinerlei Haftung für Augenerkrankungen aufgrund von geballtem Grossbuchstabeneinsatz der Aussender. Wir meinen: Firmennamen, die länger als drei Buchstaben sind, schreibt man nicht durchgängig in Grossbuchstaben (Versalien).
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07.11.2024, 4874 Zeichen

Wien (OTS) - Das Jahr 2024 neigt sich dem Ende zu. Höchste Zeit, das Jahresergebnis steuerlich zu optimieren! Dr. Karl Stückler, Partner bei BDO, zeigt Maßnahmen auf, mit denen Sie als Unternehmer:in unkompliziert Steuern sparen können.
„Klassiker der Optimierung der steuerlichen Bemessungsgrundlage sind die Halbjahresabschreibung und die Absetzung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG)“, erklärt der Experte. Wenn nämlich ein Wirtschaftsgut noch vor Jahresende in Betrieb genommen wird, kann die Halbjahresabschreibung geltend gemacht werden, auch wenn die Rechnung für die Anschaffung erst im kommenden Jahr bezahlt wird. Anlagevermögen mit Anschaffungskosten von bis zu EUR 1.000 kann wahlweise als GWG sogar sofort zur Gänze abgeschrieben werden. Weitere Themen, die hinsichtlich einer optimalen Gestaltung Ihr Augenmerk verdienen, sind der Gewinnfreibetrag, der (ökologische) Investitionsfreibetrag sowie die Spendenabsetzbarkeit:
Zwtl.: Gewinnfreibetrag
Natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften steht der Gewinnfreibetrag zu. Dabei ist wie folgt zu unterscheiden: Bis zu einem Gewinn von EUR 33.000 gilt ein Freibetrag von bis zu 15% des Gewinns (max. EUR 4.950), es besteht kein Investitionserfordernis und der Freibetrag wird in der Steuererklärung automatisch berücksichtigt. Bei einem Gewinnanteil zwischen EUR 33.000 und EUR 583.000 ist der Freibetrag gestaffelt (zwischen 13% und 4,5% des Gewinns). Allerdings ist er an die Anschaffung von abnutzbaren körperlichen Anlagengütern oder bestimmter Wertpapiere mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren gekoppelt. Die Anschaffung muss im Jahr der Geltendmachung erfolgen und ist dementsprechend nachzuweisen.
Zwtl.: Investitionsfreibetrag
Der Investitionsfreibetrag (kurz IFB) steht natürlichen und juristischen Personen mit betrieblichen Einkünften zu, somit - anders als beim Gewinnfreibetrag - auch Kapitalgesellschaften. Der Investitionsfreibetrag beträgt grundsätzlich 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Er kann grundsätzlich für alle Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens geltend gemacht werden, sofern die Nutzungsdauer mindestens vier Jahre beträgt. Für Investitionen im Bereich der Ökologisierung (z.B. Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen, Fernwärmevorrichtungen und E-KFZ) erhöht sich der IFB auf 15%. Pro Betrieb und Wirtschaftsjahr steht der Investitionsfreibetrag höchstens für Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von EUR 1.000.000 zu. Kein IFB steht beispielsweise für Anlagen zu, die fossile Energieträger direkt nutzen (z.B. Ölheizung) oder die gebraucht erworben wurden. Wird für ein Wirtschaftsgut der IFB genutzt, ist eine zusätzliche Nutzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags ausgeschlossen und umgekehrt. Achten Sie daher darauf, welche dieser zwei Steuerbegünstigungen in Ihrem Fall besser ist, wenn beide möglich sind.
Zwtl.: Teilweise oder vollständig absetzbare Spenden
Spenden aus dem Betriebsvermögen zur Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben (z.B. an Universitäten), an Museen sowie an die Feuerwehren und die Landesfeuerwehrverbände in ganz Österreich sind steuerlich abzugsfähig. Gleiches gilt für Spenden an Vereine und andere Einrichtungen, die gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen, oder für diese Zwecke Spenden sammeln, wenn sie als begünstigte Einrichtung anerkannt und in der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen eingetragen sind. Durch die seit 2023 gültige allgemeine Erweiterung auf Gemeinnützigkeit können somit auch Sport-, Bildungs- und Jugendförderungsorganisationen spendenbegünstigt sein. Spenden sind der Höhe nach bis zu maximal 10% des Gewinns vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrags steuerlich absetzbar. Für Spenden von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken an spendenbegünstigte Einrichtungen sind seit 1.8.2024 Steuerbegünstigungen anwendbar, damit sie keine Ertragsteuer- und Umsatzsteuerbelastungen auslösen.
Zwtl.: Katastrophenfälle
Aufwendungen im Zusammenhang mit Katastrophenfällen (z.B. Hochwasser-, Vermurungs- oder Sturmschäden) sind als Betriebsausgabe abzugsfähig. Darunter fallen insbesondere Kosten der Beseitigung unmittelbarer Katastrophenfolgen, Kosten der Reparatur und Sanierung beschädigter Wirtschaftsgüter sowie der (teilweisen) Entwertung von betrieblichen Wirtschaftsgütern. Zu beachten ist, dass steuerfreie Zuwendungen von Dritten die abzugsfähigen Aufwendungen reduzieren, auch wenn sie erst in späteren Jahren ausbezahlt werden.
„Zusammengefasst gibt es einige Möglichkeiten, um das steuerliche Jahresergebnis zu optimieren. Allerdings ist stets der Einzelfall zu betrachten, um die beste Lösung zu finden“, betont Karl Stückler.
BDO Tax Tuesday
Steuerliche Optimierung zum Jahresende – Ausblick auf das Jahr 2025
Die Teilnahme ist kostenlos.
Datum: 3.12.2024, 09:00 - 10:30 Uhr Ort: Webinar Url: https://events.teams.microsoft.com/event/10909587-9071-491d-8a32-...



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    „Klassiker der Optimierung der steuerlichen Bemessungsgrundlage sind die Halbjahresabschreibung und die Absetzung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG)“, erklärt der Experte. Wenn nämlich ein Wirtschaftsgut noch vor Jahresende in Betrieb genommen wird, kann die Halbjahresabschreibung geltend gemacht werden, auch wenn die Rechnung für die Anschaffung erst im kommenden Jahr bezahlt wird. Anlagevermögen mit Anschaffungskosten von bis zu EUR 1.000 kann wahlweise als GWG sogar sofort zur Gänze abgeschrieben werden. Weitere Themen, die hinsichtlich einer optimalen Gestaltung Ihr Augenmerk verdienen, sind der Gewinnfreibetrag, der (ökologische) Investitionsfreibetrag sowie die Spendenabsetzbarkeit:
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    Zwtl.: Teilweise oder vollständig absetzbare Spenden
    Spenden aus dem Betriebsvermögen zur Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben (z.B. an Universitäten), an Museen sowie an die Feuerwehren und die Landesfeuerwehrverbände in ganz Österreich sind steuerlich abzugsfähig. Gleiches gilt für Spenden an Vereine und andere Einrichtungen, die gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen, oder für diese Zwecke Spenden sammeln, wenn sie als begünstigte Einrichtung anerkannt und in der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen eingetragen sind. Durch die seit 2023 gültige allgemeine Erweiterung auf Gemeinnützigkeit können somit auch Sport-, Bildungs- und Jugendförderungsorganisationen spendenbegünstigt sein. Spenden sind der Höhe nach bis zu maximal 10% des Gewinns vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrags steuerlich absetzbar. Für Spenden von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken an spendenbegünstigte Einrichtungen sind seit 1.8.2024 Steuerbegünstigungen anwendbar, damit sie keine Ertragsteuer- und Umsatzsteuerbelastungen auslösen.
    Zwtl.: Katastrophenfälle
    Aufwendungen im Zusammenhang mit Katastrophenfällen (z.B. Hochwasser-, Vermurungs- oder Sturmschäden) sind als Betriebsausgabe abzugsfähig. Darunter fallen insbesondere Kosten der Beseitigung unmittelbarer Katastrophenfolgen, Kosten der Reparatur und Sanierung beschädigter Wirtschaftsgüter sowie der (teilweisen) Entwertung von betrieblichen Wirtschaftsgütern. Zu beachten ist, dass steuerfreie Zuwendungen von Dritten die abzugsfähigen Aufwendungen reduzieren, auch wenn sie erst in späteren Jahren ausbezahlt werden.
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