25.09.2023,
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Wien (OTS) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im
Auftrag des Sozialministeriums die Austrian Airlines AG (AUA) wegen
der Bewerbung von Flügen als CO2-neutral geklagt. Das Landesgericht
(LG) Korneuburg folgte jetzt der Rechtsauffassung des VKI und
beurteilte die Werbung als irreführende Geschäftspraktik. Das Urteil
ist rechtskräftig.
Schon seit Längerem gibt es in Unternehmen die Erkenntnis, dass
sich Produkte und Dienstleistungen mit Angaben zu
Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit gut vermarkten lassen.
Jedoch nicht immer halten die beworbenen Umweltvorzüge eines
Produktes einer Überprüfung stand. Der VKI untersucht im Rahmen
seines Greenwashing‑Checks seit 2021 regelmäßig grüne Versprechen von
Unternehmen, Marken und Produkten.
Im konkreten Fall ging es um eine Werbung der AUA auf ihrem
Twitter-Account und ihrer Homepage. Die Botschaft lautete
blickfangmäßig: „CO2-neutral zur Biennale fliegen? Für uns keine
Kunst! 100 % SAF“. Ergänzt wurde der hervorgehobene Teil durch die
Information: „Denn gemeinsam mit dem Flughafen Wien und Venezia
Airport bringen wir Sie mit nachhaltigem Flugkraftstoff (SAF) zur
Biennale Arte nach Venedig.“ Der VKI sah darin eine Irreführung von
Konsument:innen und brachte Klage wegen Verstoßes gegen das
Wettbewerbsrecht ein.
Nachhaltiger Flugkraftstoff (SAF) wird derzeit als sogenannter
Drop-in-Kraftstoff herkömmlichem Kerosin beigemischt. Grund dafür
ist, dass die technischen Normen Höchstbeimischungsgrenzen vorsehen,
die nicht überschritten werden dürfen. Aktuell liegt der maximale
Beimischungsanteil von SAF im fossilen Kerosin gemäß ASTM D1655 bei
maximal 5 Prozent. „Es ist also technisch derzeit nicht möglich,
Flüge CO2-neutral mit 100 Prozent SAF durchzuführen“, erläutert Dr.
Barbara Bauer, Juristin im VKI.
Die beworbene CO2-neutrale Flugmöglichkeit stellte sich
tatsächlich so dar, dass Konsument:innen gegen einen nicht
unbeträchtlichen Aufpreis von mehr als 50 Prozent des Ticketpreises
eine Nachhaltigkeitsoption buchen konnten. In diesem Fall werde laut
Informationen der AUA der jeweilige persönliche Treibstoffverbrauch
für diesen Flug berechnet und die entsprechende Menge SAF zukünftigen
Flügen beigemengt.
Das LG Korneuburg gab der Klage des VKI statt und bewertete die
Werbung als irreführend. Es hielt fest, dass es der AUA möglich und
zumutbar gewesen wäre, über den Einsatz von SAF in einer Form zu
informieren, die den Adressat:innen ein klares Bild vermittelt hätte.
„Grundsätzlich begrüßen wir alle unternehmerischen Anstrengungen,
die dem Umweltschutz dienen“, führt Barbara Bauer aus. „Aber die
Bewerbung von Flügen als CO2-neutral, wenn dies technisch gar nicht
möglich ist und noch nicht einmal sichergestellt werden kann, dass im
konkreten Flug überhaupt nachhaltiger Flugkraftstoff verwendet wird,
geht definitiv zu weit. Dass die Verbraucher:innen für diese
zweifelhafte Leistung dann auch noch einen saftigen Aufpreis bezahlen
sollen, ist ein besonderes Schmankerl dieser Marketingstrategie.“
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf
[www.verbraucherrecht.at/AUA092023]
(
http://www.verbraucherrecht.at/AUA092023).
Weitere Informationen zum Thema Greenwashing gibt es unter
[www.vki.at/greenwashing] (
http://www.vki.at/greenwashing).
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