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VKI erwirkt Greenwashing-Urteil gegen Austrian Airlines

APA-OTS-Meldungen aus dem Finanzsektor in der "BSN Extended Version"
Wichtige Originaltextaussendungen aus der Branche. Wir ergänzen vollautomatisch Bilder aus dem Fundus von photaq.com und Aktieninformationen aus dem Börse Social Network. Wer eine Korrektur zu den Beiträgen wünscht: mailto:office@boerse-social.com . Wir wiederum übernehmen keinerlei Haftung für Augenerkrankungen aufgrund von geballtem Grossbuchstabeneinsatz der Aussender. Wir meinen: Firmennamen, die länger als drei Buchstaben sind, schreibt man nicht durchgängig in Grossbuchstaben (Versalien).
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25.09.2023, 3214 Zeichen

Wien (OTS) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Austrian Airlines AG (AUA) wegen der Bewerbung von Flügen als CO2-neutral geklagt. Das Landesgericht (LG) Korneuburg folgte jetzt der Rechtsauffassung des VKI und beurteilte die Werbung als irreführende Geschäftspraktik. Das Urteil ist rechtskräftig.
Schon seit Längerem gibt es in Unternehmen die Erkenntnis, dass sich Produkte und Dienstleistungen mit Angaben zu Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit gut vermarkten lassen. Jedoch nicht immer halten die beworbenen Umweltvorzüge eines Produktes einer Überprüfung stand. Der VKI untersucht im Rahmen seines Greenwashing‑Checks seit 2021 regelmäßig grüne Versprechen von Unternehmen, Marken und Produkten.
Im konkreten Fall ging es um eine Werbung der AUA auf ihrem Twitter-Account und ihrer Homepage. Die Botschaft lautete blickfangmäßig: „CO2-neutral zur Biennale fliegen? Für uns keine Kunst! 100 % SAF“. Ergänzt wurde der hervorgehobene Teil durch die Information: „Denn gemeinsam mit dem Flughafen Wien und Venezia Airport bringen wir Sie mit nachhaltigem Flugkraftstoff (SAF) zur Biennale Arte nach Venedig.“ Der VKI sah darin eine Irreführung von Konsument:innen und brachte Klage wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht ein.
Nachhaltiger Flugkraftstoff (SAF) wird derzeit als sogenannter Drop-in-Kraftstoff herkömmlichem Kerosin beigemischt. Grund dafür ist, dass die technischen Normen Höchstbeimischungsgrenzen vorsehen, die nicht überschritten werden dürfen. Aktuell liegt der maximale Beimischungsanteil von SAF im fossilen Kerosin gemäß ASTM D1655 bei maximal 5 Prozent. „Es ist also technisch derzeit nicht möglich, Flüge CO2-neutral mit 100 Prozent SAF durchzuführen“, erläutert Dr. Barbara Bauer, Juristin im VKI.
Die beworbene CO2-neutrale Flugmöglichkeit stellte sich tatsächlich so dar, dass Konsument:innen gegen einen nicht unbeträchtlichen Aufpreis von mehr als 50 Prozent des Ticketpreises eine Nachhaltigkeitsoption buchen konnten. In diesem Fall werde laut Informationen der AUA der jeweilige persönliche Treibstoffverbrauch für diesen Flug berechnet und die entsprechende Menge SAF zukünftigen Flügen beigemengt.
Das LG Korneuburg gab der Klage des VKI statt und bewertete die Werbung als irreführend. Es hielt fest, dass es der AUA möglich und zumutbar gewesen wäre, über den Einsatz von SAF in einer Form zu informieren, die den Adressat:innen ein klares Bild vermittelt hätte.
„Grundsätzlich begrüßen wir alle unternehmerischen Anstrengungen, die dem Umweltschutz dienen“, führt Barbara Bauer aus. „Aber die Bewerbung von Flügen als CO2-neutral, wenn dies technisch gar nicht möglich ist und noch nicht einmal sichergestellt werden kann, dass im konkreten Flug überhaupt nachhaltiger Flugkraftstoff verwendet wird, geht definitiv zu weit. Dass die Verbraucher:innen für diese zweifelhafte Leistung dann auch noch einen saftigen Aufpreis bezahlen sollen, ist ein besonderes Schmankerl dieser Marketingstrategie.“
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf [www.verbraucherrecht.at/AUA092023] (http://www.verbraucherrecht.at/AUA092023). Weitere Informationen zum Thema Greenwashing gibt es unter [www.vki.at/greenwashing] (http://www.vki.at/greenwashing).

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    Wien (OTS) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Austrian Airlines AG (AUA) wegen der Bewerbung von Flügen als CO2-neutral geklagt. Das Landesgericht (LG) Korneuburg folgte jetzt der Rechtsauffassung des VKI und beurteilte die Werbung als irreführende Geschäftspraktik. Das Urteil ist rechtskräftig.
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