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Wärmewende: Deutschland als Vorbild für Österreich?

APA-OTS-Meldungen aus dem Finanzsektor in der "BSN Extended Version"
Wichtige Originaltextaussendungen aus der Branche. Wir ergänzen vollautomatisch Bilder aus dem Fundus von photaq.com und Aktieninformationen aus dem Börse Social Network. Wer eine Korrektur zu den Beiträgen wünscht: mailto:office@boerse-social.com . Wir wiederum übernehmen keinerlei Haftung für Augenerkrankungen aufgrund von geballtem Grossbuchstabeneinsatz der Aussender. Wir meinen: Firmennamen, die länger als drei Buchstaben sind, schreibt man nicht durchgängig in Grossbuchstaben (Versalien).
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20.07.2023, 6298 Zeichen

Wien (OTS) - Der deutsche Gesetzesentwurf für die Wärmewende ist dem österreichischen EWG in entscheidenden Punkten überlegen: Deutschland erreicht die Klimaziele technologieoffen, ohne strikte Verbote, finanzielle Kollateralschäden und erhält damit wertvolle Infrastruktur.
Österreichs Nachbar Deutschland wird im Herbst ein neues Wärmegesetz – das sogenannte Gebäudeenergiegesetz (GEG) – beschließen und scheint dabei vieles richtig zu machen. „Das deutsche Gesetz ist einfach in vielen Punkten praxisorientierter und pragmatischer als das österreichische Pendant“, sagt Manfred Denk, Bundesinnungsmeister der Installateur:innen und Unterstützer der Allianz für Grünes Gas. Die gute Nachricht: Österreichs Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG) ist noch nicht beschlossen. Sein Entwurf kann also noch verbessert werden. Wie unterscheidet sich der Entwurf des deutschen Gebäudeenergiegesetzes von jenem des österreichischen EWG, und in welchen Punkten ist das deutsche Gesetz konkret überlegen? Im Kern sieht das deutsche Vorbild vor, dass künftig im Neubau nur noch Heizungen eingebaut werden dürfen, die mindestens zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Beim Ersatz einer Gasheizung in Bestandsgebäuden gilt diese Regelung ebenfalls, allerdings gibt es eine Übergangsfrist von fünf Jahren. Funktionierende Heizungen können also ohne Einschränkungen weiterbetrieben und bei Bedarf auch repariert werden.
Zwtl.: Technologieoffenheit versus Verbot
Mit dem deutschen Gesetz soll der Klimaschutz im Gebäudebereich vorangebracht werden, wobei der Zugang technologieoffen gewählt ist. Das bedeutet, dass kein Heizsystem verboten wird, sondern auf die Auswirkungen auf die Umwelt abgestellt wird. Das heißt, dass zum Beispiel Gas-Brennwertgeräte oder Hybridheizungen – eine hocheffiziente Kombination von Gasbrennwert¬heizung und Wärmepumpe – in Zukunft eingebaut werden dürfen, sofern sie mit einem entsprechend hohen Biogasanteil beziehungsweise grünem Wasserstoff betrieben und/oder mit einer Photovoltaik-Anlage kombiniert werden. Unterm Strich müssen Geräte in Zukunft also zu zwei Drittel mit Erneuerbaren laufen – wie das zu erreichen ist, wird den Konsument:innen nicht vorgeschrieben. Und genau hier liegt der entscheidende Unterscheid zum Weg, den die österreichische Bundesregierung eingeschlagen hat: In der Regierungsvorlage des EWG wird auf das Heizsystem per se abgestellt, wohingegen es in Deutschland um den Energieträger und seine Wirkungen geht. Der österreichische Entwurf läuft de facto auf ein Technologieverbot von Gasheizungen hinaus, unabhängig davon, ob sie mit fossilem Erdgas oder erneuerbarem Grünen Gas betrieben werden. Auf diese Weise werden bestehende intakte (Gas-)Heizanlagen auf Kosten der Haus- und Wohnungsbesitzer:innen vernichtet werden müssen.
Zwtl.: Neubau versus Bestand
Im deutschen GEG wird beim Einbau eines neuen Heizsystems inhaltlich nicht zwischen neu zu errichtenden Gebäuden und Bestandsgebäuden unterschieden: Es gilt grundsätzlich die Pflicht, 65 Prozent erneuerbare Energien bei neuen Heizungen zu nutzen. Ein fossiler Anteil wird somit nicht ausgeschlossen und Heizsysteme nicht verboten. Demgegenüber will der österreichische EWG-Entwurf in Neubauten die Errichtung aller Heizungen verbieten, die für fossile Brennstoffe geeignet wären und das auch dann, wenn die Heizung nachweislich mit erneuerbarer Energie wie Biogas oder E-Fuels betrieben wird.
Zwtl.: Keine generelle Stilllegungsverpflichtung
In Deutschland dürfen Heizkessel und Gasetagenheizungen bis 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Darüber hinaus sind Gaskessel auch in Zukunft zulässig, sofern sie mit erneuerbarer Energie wie etwa Biomethan betrieben werden. In Österreich will der EWG-Entwurf dezentrale Gasanlagen, also Gasetagenheizungen, vollständig verbieten – selbst dann, wenn diese mit Grünem Gas betrieben werden.
Zwtl.: Anforderungen und Pflichten für Wärmenetzbetreiber
Das deutsche Gesetz sieht für den Anschluss an ein Wärmenetz auch Pflichten für Wärmenetzbetreiber vor. Sie müssen ihre Verpflichtung zum Anschluss an das Wärmenetz zeitgerecht erfüllen. Im EWG-Entwurf hingegen sind keine derartigen Pflichten beziehungsweise Haftungsregelungen enthalten, allerdings sind für Erdgas geeignete Wärmeanlagen stillzulegen, wenn im Wohngebiet sogenannte „qualitätsgesicherte“ Fernwärme vorhanden ist oder bis 2035 ausgebaut wird. In Österreich besteht kein Recht auf einen Fernwärmeanschluss. Das bloße Vorhandensein von Fernwärme verpflichtet aber – ungeachtet der tatsächlichen Anschlussmöglichkeit – zur Stilllegung von dezentralen Gasanlagen. Dies kann zum skurrilen Ergebnis führen, dass Fernwärme mit einem hohen fossilen Anteil mit erneuerbarem, Grünem Gas betriebene Heizungen verdrängt – ein Widerspruch zur Zielsetzung des Gesetzes.
Zwtl.: Biogas macht die Heizung grün
„Die Absichten der Politik für die Energiewende sind nachvollziehbar, aber manche Maßnahmen nicht zu Ende gedacht. Deutschland erreicht die Klimaziele mit überlegten Mitteln“, sagt Denk für die Allianz für Grünes Gas. „Wer eine neue oder einwandfrei funktionierende Gasheizung zuhause hat, sieht nicht ein, warum sie herausgerissen werden muss, obwohl sie genauso gut mit Grünem Gas betrieben werden kann“, kennt der Fachmann die Befürchtungen vieler Konsument:innen. Deshalb fordert die Allianz für Grünes Gas die Politik in Österreich auf, den Ausbau von erneuerbarem Grünen Gas im Sinne der Interessen aller österreichischen Gaskonsument:innen im privaten, gewerblichen und industriellen Bereich entschlossen und konsequent zu starten, im Sinne einer realitätskonformen und an den Klimazielen orientierten Energiewende rasch voranzutreiben und Grünes Gas auch im Wärmebereich ohne Einschränkungen anzuerkennen.
Allianz für Grünes Gas Die Allianz für Grünes Gas ist ein Zusammenschluss von mehr als 50 Unternehmen und Verbänden, für die eine sichere und nachhaltige Energieversorgung in Österreich wichtig ist: Grünes Gas lässt sich effizient und komfortabel fürs Heizen, die Warmwasserbereitung, Kälte- und Stromerzeugung und als Kraftstoff für Automobile einsetzen. Gas verbrennt ohne Feinstaub und Partikel und ist damit der emissionsärmste fossile Energieträger. Mit Biomethan aus biogenen Reststoffen, synthetischem Methan (SNG) als erneuerbaren Stromquellen und Wasserstoff bietet erneuerbares Gas weitere grüne Alternativen.

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Die Cleen Energy AG ist im Bereich nachhaltige Stromerzeugung durch Photovoltaik-Anlagen und energieeffiziente LED-Lichtlösungen für Gemeinden, Gewerbe und Industrie, einem wichtigen internationalen Zukunfts- und Wachstumsmarkt, tätig. Ein Fokusbereich ist das Umrüsten auf nachhaltige Gesamtlösungen. Zusätzlich baut CLEEN Energy den Bereich Leasing und Contracting von Licht- und Photovoltaikanlagen aus, der einen wachsenden Anteil am Umsatz ausmacht.

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    Wien (OTS) - Der deutsche Gesetzesentwurf für die Wärmewende ist dem österreichischen EWG in entscheidenden Punkten überlegen: Deutschland erreicht die Klimaziele technologieoffen, ohne strikte Verbote, finanzielle Kollateralschäden und erhält damit wertvolle Infrastruktur.
    Österreichs Nachbar Deutschland wird im Herbst ein neues Wärmegesetz – das sogenannte Gebäudeenergiegesetz (GEG) – beschließen und scheint dabei vieles richtig zu machen. „Das deutsche Gesetz ist einfach in vielen Punkten praxisorientierter und pragmatischer als das österreichische Pendant“, sagt Manfred Denk, Bundesinnungsmeister der Installateur:innen und Unterstützer der Allianz für Grünes Gas. Die gute Nachricht: Österreichs Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG) ist noch nicht beschlossen. Sein Entwurf kann also noch verbessert werden. Wie unterscheidet sich der Entwurf des deutschen Gebäudeenergiegesetzes von jenem des österreichischen EWG, und in welchen Punkten ist das deutsche Gesetz konkret überlegen? Im Kern sieht das deutsche Vorbild vor, dass künftig im Neubau nur noch Heizungen eingebaut werden dürfen, die mindestens zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Beim Ersatz einer Gasheizung in Bestandsgebäuden gilt diese Regelung ebenfalls, allerdings gibt es eine Übergangsfrist von fünf Jahren. Funktionierende Heizungen können also ohne Einschränkungen weiterbetrieben und bei Bedarf auch repariert werden.
    Zwtl.: Technologieoffenheit versus Verbot
    Mit dem deutschen Gesetz soll der Klimaschutz im Gebäudebereich vorangebracht werden, wobei der Zugang technologieoffen gewählt ist. Das bedeutet, dass kein Heizsystem verboten wird, sondern auf die Auswirkungen auf die Umwelt abgestellt wird. Das heißt, dass zum Beispiel Gas-Brennwertgeräte oder Hybridheizungen – eine hocheffiziente Kombination von Gasbrennwert¬heizung und Wärmepumpe – in Zukunft eingebaut werden dürfen, sofern sie mit einem entsprechend hohen Biogasanteil beziehungsweise grünem Wasserstoff betrieben und/oder mit einer Photovoltaik-Anlage kombiniert werden. Unterm Strich müssen Geräte in Zukunft also zu zwei Drittel mit Erneuerbaren laufen – wie das zu erreichen ist, wird den Konsument:innen nicht vorgeschrieben. Und genau hier liegt der entscheidende Unterscheid zum Weg, den die österreichische Bundesregierung eingeschlagen hat: In der Regierungsvorlage des EWG wird auf das Heizsystem per se abgestellt, wohingegen es in Deutschland um den Energieträger und seine Wirkungen geht. Der österreichische Entwurf läuft de facto auf ein Technologieverbot von Gasheizungen hinaus, unabhängig davon, ob sie mit fossilem Erdgas oder erneuerbarem Grünen Gas betrieben werden. Auf diese Weise werden bestehende intakte (Gas-)Heizanlagen auf Kosten der Haus- und Wohnungsbesitzer:innen vernichtet werden müssen.
    Zwtl.: Neubau versus Bestand
    Im deutschen GEG wird beim Einbau eines neuen Heizsystems inhaltlich nicht zwischen neu zu errichtenden Gebäuden und Bestandsgebäuden unterschieden: Es gilt grundsätzlich die Pflicht, 65 Prozent erneuerbare Energien bei neuen Heizungen zu nutzen. Ein fossiler Anteil wird somit nicht ausgeschlossen und Heizsysteme nicht verboten. Demgegenüber will der österreichische EWG-Entwurf in Neubauten die Errichtung aller Heizungen verbieten, die für fossile Brennstoffe geeignet wären und das auch dann, wenn die Heizung nachweislich mit erneuerbarer Energie wie Biogas oder E-Fuels betrieben wird.
    Zwtl.: Keine generelle Stilllegungsverpflichtung
    In Deutschland dürfen Heizkessel und Gasetagenheizungen bis 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Darüber hinaus sind Gaskessel auch in Zukunft zulässig, sofern sie mit erneuerbarer Energie wie etwa Biomethan betrieben werden. In Österreich will der EWG-Entwurf dezentrale Gasanlagen, also Gasetagenheizungen, vollständig verbieten – selbst dann, wenn diese mit Grünem Gas betrieben werden.
    Zwtl.: Anforderungen und Pflichten für Wärmenetzbetreiber
    Das deutsche Gesetz sieht für den Anschluss an ein Wärmenetz auch Pflichten für Wärmenetzbetreiber vor. Sie müssen ihre Verpflichtung zum Anschluss an das Wärmenetz zeitgerecht erfüllen. Im EWG-Entwurf hingegen sind keine derartigen Pflichten beziehungsweise Haftungsregelungen enthalten, allerdings sind für Erdgas geeignete Wärmeanlagen stillzulegen, wenn im Wohngebiet sogenannte „qualitätsgesicherte“ Fernwärme vorhanden ist oder bis 2035 ausgebaut wird. In Österreich besteht kein Recht auf einen Fernwärmeanschluss. Das bloße Vorhandensein von Fernwärme verpflichtet aber – ungeachtet der tatsächlichen Anschlussmöglichkeit – zur Stilllegung von dezentralen Gasanlagen. Dies kann zum skurrilen Ergebnis führen, dass Fernwärme mit einem hohen fossilen Anteil mit erneuerbarem, Grünem Gas betriebene Heizungen verdrängt – ein Widerspruch zur Zielsetzung des Gesetzes.
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