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18.03.2021, 2864 Zeichen

Mit einem Friendly Takeover darf ich Sie bei der Ausgabe 800 des #gabb willkommen heissen!

„Mehr Licht“, die angeblich letzten Worte des deutschen Dichters Johann Wolfgang von Goethe, sind auch am Kapitalmarkt zum Klassiker avanciert. Transparenz ist die Maßgabe für Unternehmen, die das Vertrauen der Investoren erhalten und dafür mit einer angemessenen Bewertung belohnt werden wollen. Aber auch aus anderer Blickrichtung hat Transparenz für Emittenten einen hohen Wert: Sie wollen wissen, wer ihre Aktionäre sind. Damit sie diese nun auch jederzeit erkennen können, hat die „Aktionärsrechterichtlinie II“ (SRD II) der Europäischen Union die Weichen gestellt. Sie nimmt die Depotbanken in die Pflicht, Emittenten auf Anfrage Informationen zur Identität der Aktionäre zu übermitteln. Waren solche Daten bislang nur sehr mühsam und verbunden mit hohen Kosten zu ermitteln, müssen die Depotbanken nun quasi auf Knopfdruck – ergo SWIFT-Mitteilung – innerhalb vorgegebener Fristen und in den vorgegebenem Formaten elektronisch u.a. Angaben zu Name und Anschrift des Aktionärs sowie die Anzahl der gehaltenen Aktien zum angefragten Stichtag übermitteln. Die österreichische Bundesregierung und die OeKB CSD als unabhängige Wertpapiersammelbank waren in der rechtlichen und praktischen Umsetzung der EU-Richtlinie in Europa an vorderster Stelle zu finden. In Sachen Identifikation und Ansprache von Aktionären und den damit verbundenen Chancen für eine aktive Investor Relations-Arbeit ist der Finanzplatz Wien seinen Nachbarn in dieser Hinsicht mehr als eine Nasenlänge voraus.

Allerdings gibt es auch einen Schönheitsfehler. Die EU-Richtlinie lässt für die nationalen Umsetzungen der SRD II den nationalen Gesetzgebern den Spielraum, eine Meldeschwelle von bis zu 0,5% der Anteile zuzulassen. Davon haben nur vier von 24 EWR-Ländern, welche die Richtlinie bislang in nationales Recht umgesetzt haben, Gebrauch gemacht – u.a. Österreich. Motivation für das Einführen der Meldeschwelle war wohl die Absicht, die Depotbanken von allzu kleinteiligen und vermeintlich weniger relevanten Kleinaktionärsdatenerhebung zu entlasten. Es kann aber auch dazu führen, dass größere Aktionäre, die ihre Anteile auf verschiedene Depots verteilen, ggf. nicht (richtig) erfasst werden. Eine unnötige Lücke: Da die Prozesse allesamt digitalisiert ablaufen, ist das Argument des erhöhten Aufwands hinfällig. Ob eine oder eine Million Anteile, der Aufwand der Datenerhebung und Übermittlung ist der gleiche. Der Gesetzgeber wäre daher gut beraten, diese Regelung nachzubessern und der überwältigenden Mehrheit der EU-Staaten zu folgen, damit österreichische Emittenten im Wettbewerb um den Zugang zu Eigenkapital die optimalen Ausgangsvoraussetzungen haben.

Ihr
Götz Dickert, Geschäftsführer Captrace GmbH

(Der Input von Götz Dickert für den http://www.boerse-social.com/gabb vom 18.03.)



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1. Götz Dickert, Captrace

Aktien auf dem Radar:Addiko Bank, Immofinanz, Andritz, Marinomed Biotech, RHI Magnesita, Warimpex, Bawag, Österreichische Post, SBO, S Immo, Agrana, AMS, Frequentis, Wolford, Oberbank AG Stamm.


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    18.03.2021, 2864 Zeichen

    Mit einem Friendly Takeover darf ich Sie bei der Ausgabe 800 des #gabb willkommen heissen!

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    Allerdings gibt es auch einen Schönheitsfehler. Die EU-Richtlinie lässt für die nationalen Umsetzungen der SRD II den nationalen Gesetzgebern den Spielraum, eine Meldeschwelle von bis zu 0,5% der Anteile zuzulassen. Davon haben nur vier von 24 EWR-Ländern, welche die Richtlinie bislang in nationales Recht umgesetzt haben, Gebrauch gemacht – u.a. Österreich. Motivation für das Einführen der Meldeschwelle war wohl die Absicht, die Depotbanken von allzu kleinteiligen und vermeintlich weniger relevanten Kleinaktionärsdatenerhebung zu entlasten. Es kann aber auch dazu führen, dass größere Aktionäre, die ihre Anteile auf verschiedene Depots verteilen, ggf. nicht (richtig) erfasst werden. Eine unnötige Lücke: Da die Prozesse allesamt digitalisiert ablaufen, ist das Argument des erhöhten Aufwands hinfällig. Ob eine oder eine Million Anteile, der Aufwand der Datenerhebung und Übermittlung ist der gleiche. Der Gesetzgeber wäre daher gut beraten, diese Regelung nachzubessern und der überwältigenden Mehrheit der EU-Staaten zu folgen, damit österreichische Emittenten im Wettbewerb um den Zugang zu Eigenkapital die optimalen Ausgangsvoraussetzungen haben.

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