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APA-OTS-Meldungen aus dem Finanzsektor in der "BSN Extended Version"
Wichtige Originaltextaussendungen aus der Branche. Wir ergänzen vollautomatisch Bilder aus dem Fundus von photaq.com und Aktieninformationen aus dem Börse Social Network. Wer eine Korrektur zu den Beiträgen wünscht: mailto:office@boerse-social.com . Wir wiederum übernehmen keinerlei Haftung für Augenerkrankungen aufgrund von geballtem Grossbuchstabeneinsatz der Aussender. Wir meinen: Firmennamen, die länger als drei Buchstaben sind, schreibt man nicht durchgängig in Grossbuchstaben (Versalien).
Magazine aktuell


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24.04.2020, 29724 Zeichen

Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
23.04.2020
UNIQA Insurance Group AG ISIN AT0000821103
E I N L A D U N G an die Aktionäre und Aktionärinnen von UNIQA Insurance Group AG mit dem Sitz in Wien zu der am Montag, 25. Mai 2020, 10.00 Uhr, als virtuelle Versammlung stattfindenden
21. ordentlichen Hauptversammlung
Teilnahme virtuelle Versammlung: Livestream im Internet unter https://www.uniqagroup.com/gruppe/versicherung/investor-r... hauptversammlung/ Hauptversammlung.de.html
Teilnahme besondere Stimmrechtsvertreter: UNIQA Tower, A-1029 Wien, Untere Donaustraße 21, Erdgeschoss, Platinum
Die 21. ordentliche Hauptversammlung von UNIQA Insurance Group AG, FN 92933t ("UNIQA" oder die "Gesellschaft"), vom 25. Mai 2020 (die "Hauptversammlung") wird zum Schutz der Aktionäre und Aktionärinnen sowie der übrigen Teilnehmer und Teilnehmerinnen auf Grundlage von § 1 des Bundesgesetzes betreffend besondere Maßnahmen im Gesellschaftsrecht aufgrund von COVID-19 (Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz - COVID-19-GesG), BGBl I 2020/16 idF BGBl I 2020/24 (das "Gesetz"), und - wie darin im Einzelnen ausgeführt - gemäß Verordnung der Bundesministerin für Justiz zur näheren Regelung der Durchführung von gesellschaftsrechtlichen Versammlungen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer und von Beschlussfassungen auf andere Weise (Gesellschaftsrechtliche COVID-19- Verordnung - COVID-19-GesV), veröffentlicht am 08.04.2020 in BGBl II 2020/140 (die "Verordnung"), stattfinden. Der Vorstand hat sich nach sorgfältiger Abwägung dafür entschieden, die Hauptversammlung als virtuelle Versammlung (siehe § 1 Absatz 1 der Verordnung) einzuberufen und abzuhalten, weil der Vorstand dadurch die Interessen der Gesellschaft einerseits sowie der Aktionäre und Aktionärinnen andererseits in Anbetracht der gegenwärtigen Umstände bestmöglich gewahrt sieht und weil die Abhaltung als virtuelle Versammlung diesen Interessen besser dient als eine Verschiebung auf einen ungewissen Zeitpunkt.
Virtuelle Versammlung bedeutet, dass aus Gründen des Gesundheitsschutzes bei der Hauptversammlung Aktionäre und Aktionärinnen sowie Vertreter oder Vertreterinnen (mit Ausnahme der besonderen unabhängigen Stimmrechtsvertreter) nicht physisch anwesend sein können und dürfen. In diesem Sinn weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass eine physische Teilnahme (und somit eine Anwesenheit im UNIQA Tower) der Aktionäre und Aktionärinnen oder von Vertretern oder Vertreterinnen von diesen (mit Ausnahme der besonderen unabhängigen Stimmrechtsvertreter) an der Hauptversammlung nicht möglich sein wird.
Die Aktionäre und Aktionärinnen können an der Hauptversammlung von jedem Ort aus im Livestream (siehe oben) mit akustischer und optischer Verbindung in Echtzeit teilnehmen sowie ihre Aktionärsrechte gemäß den Bestimmungen der Verordnung dadurch ausüben, dass sie selbst Wortmeldungen bis zu einem jeweils zu bestimmenden Termin vor und während der Hauptversammlung abgeben sowie zur Stellung von Beschlussanträgen, zur Stimmabgabe und zur Erhebung eines Widerspruchs gegen einen Beschluss einen von vier besonderen unabhängigen Stimmrechtsvertretern bevollmächtigen können. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zum Zweck der Begrenzung der am Versammlungsort physisch anwesenden Teilnehmer Aktionäre und Aktionärinnen ausschließlich einem der vier besonderen unabhängigen Stimmrechtsvertreter Vollmacht erteilen können, nicht aber einer anderen Person (siehe § 3 Absatz 4 der Verordnung).
Die genauen Informationen zur und Modalitäten der virtuellen Versammlung einschließlich der organisatorischen und technischen Voraussetzungen, unter anderem auch die Benennung jener vier Personen, die von der Gesellschaft als besondere unabhängige Stimmrechtsvertreter vorgeschlagen werden, werden gemäß § 3 Absatz 3 der Verordnung ausdrücklich einer Bekanntgabe ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung vorbehalten; alle diese Informationen werden ab 04.05.2020 gemäß § 108 Absatz 3 bis Absatz 5 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft (www.uniqagroup.com http://www.uniqagroup.com) unter Investor Relations/ Hauptversammlung bereitgestellt werden.
Dessen ungeachtet behält sich der Vorstand der Gesellschaft vor, die Hauptversammlung - auch kurzfristig - abzusagen, wenn die verlässliche Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Versammlung zB aus organisatorischen oder technischen Gründen nach Einschätzung des Vorstands nicht gewährleistet sein sollte.
T A G E S O R D N U N G
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses von UNIQA Insurance Group AG zum 31.12.2019, des Lageberichts und des Konzernlageberichts des Vorstands, des konsolidierten Corporate Governance Berichts des Vorstands, des gemeinsamen Gewinnverwendungsvorschlags des Aufsichtsrats und des Vorstands sowie des Berichts des Aufsichtsrats gemäß § 96 AktG (einschließlich Vorschlag des Aufsichtsrats für die Gewinnverwendung)je für das Geschäftsjahr 2019. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2019 ausgewiesenen Bilanzgewinns. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019. 4. Beschlussfassung über Taggelder und Vergütungen an die Mitglieder des Aufsichtsrats. 5. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik. 6. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021. 7. Beschlussfassung über die Erneuerung der Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8, Absatz 1a und Absatz 1b AktG zu erwerben, wobei die Gesellschaft - zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt (und die auf die gemäß § 65 Absatz 2 AktG vorgegebene Höchstanzahl eigener Aktien anzurechnen sind) - eigene Aktien höchstens im Ausmaß von bis zu 10 % des Grundkapitals, und zwar auch unter wiederholter Ausnutzung der 10 % Grenze, sowohl über die Börse als auch außerbörslich auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechts der Aktionäre erwerben darf, wobei die Ermächtigung von einschließlich 30.11.2020 bis einschließlich 30.05.2023, also für 30 Monate, gilt und eigene Aktien gemäß dieser Ermächtigung zu einem Gegenwert von mindestens EUR 1,00 und höchstens EUR 15,00 je Stückaktie erworben werden dürfen. Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien umfasst auch den Erwerb von Aktien der Gesellschaft durch Tochterunternehmen der Gesellschaft (§ 66 AktG). Die eigenen Aktien der Gesellschaft können mit Zustimmung des Aufsichtsrats innerhalb von fünf Jahren ab Erteilung der Ermächtigung auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot veräußert werden, nämlich (i) zum Zweck der Durchführung eines Programms für Mitarbeiterbeteiligung einschließlich von Mitgliedern des Vorstands und/ oder leitenden Angestellten oder ausschließlich für Mitglieder des Vorstands und/oder leitende Angestellte oder eines Aktienoptionsplans für Mitarbeiter einschließlich von Mitgliedern des Vorstands und/oder leitenden Angestellten oder ausschließlich für Mitglieder des Vorstands und/oder leitende Angestellte jeweils der Gesellschaft und gegebenenfalls von mit ihr verbundenen Unternehmen, einschließlich, soweit anwendbar, auch durch Übertragung an eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung im Sinn des § 4d Absatz 4 EStG, oder (ii) als Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- oder Ausland oder (iii) zur Bedienung einer Mehrzuteilungsoption (Greenshoe) oder (iv) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen. Der Vorstand wird ermächtigt, ohne weitere Befassung der Hauptversammlung mit Zustimmung des Aufsichtsrats erworbene eigene Aktien der Gesellschaft einzuziehen, und der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen. 8. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der Gesellschaft in § 6 (1) dahingehend, dass der Vorstand aus zwei oder mehr, höchstens jedoch zehn Mitgliedern besteht. 9. Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats.
Unterlagen
Die folgenden Unterlagen sind ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, somit ab spätestens einschließlich 04.05.2020, auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft (www.uniqagroup.com http://www.uniqagroup.com) unter Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich:
1. Jahresabschluss zum 31.12.2019 (einschließlich Vorschlag des Vorstands für die Gewinnverwendung als Bestandteil des Anhangs zum Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2019) samt Lagebericht; 2. Konzernabschluss zum 31.12.2019 samt Konzernlagebericht; 3. Konsolidierter Corporate Governance Bericht für das Geschäftsjahr 2019; 4. gesonderter konsolidierter nichtfinanzieller Bericht für das Geschäftsjahr 2019; 5. Gemeinsamer Gewinnverwendungsvorschlag des Aufsichtsrats und des Vorstands für die Verwendung des im Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2019 ausgewiesenen Bilanzgewinns; 6. Bericht des Aufsichtsrats gemäß § 96 AktG (einschließlich Vorschlag des Aufsichtsrats für die Gewinnverwendung) für das Geschäftsjahr 2019; 7. Vorschlag für die Vergütungspolitik für die Mitglieder des Vorstands und für die Mitglieder des Aufsichtsrats; 8. Bericht des Vorstands gemäß § 65 Absatz 1b AktG iVm § 170 Absatz 2 AktG und § 153 Absatz 4 AktG; 9. Erklärung der zur Wahl als Mitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Absatz 2 AktG, d.h. Erklärung über fachliche Qualifikation, berufliche oder vergleichbare Funktionen sowie dass kein Grund zur Besorgnis einer Befangenheit besteht; 10. Beschlussvorschläge des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu den Tagesordnungspunkten 2. bis 9.; 11. Satzung in der Fassung gemäß der vorgeschlagenen Änderung sowie Satzungsgegenüberstellung Bisherige Fassung / Vorgeschlagene Fassung; 12. Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110, 118 und 119 AktG sowie weitergehende Informationen zu den Aktionärsrechten im Fall einer virtuellen Versammlung gemäß COVID-19-GesV (BGBl II 2020/140) sowie zum Ablauf der virtuellen Versammlung; 13. Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Versammlung gemäß § 3 Absatz 3 iVm § 2 Absatz 4 COVID-19-GesV (BGBl II 2020/140); 14. Einladung an die Aktionäre und Aktionärinnen der Gesellschaft zur 21. ordentlichen Hauptversammlung.
Diese Einladung zur 21. ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft kann ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung sowie die oben zu (i) bis (xiii) genannten Unterlagen können ab spätestens einschließlich 04.05.2020 jeweils kostenlos bei der Gesellschaft in A-1029 Wien, Untere Donaustraße 21, UNIQA Tower, Abteilung Investor Relations, bezogen werden.
Weiters werden auf der Internetseite der Gesellschaft ab 04.05.2020 Formulare für die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114 AktG an die gemäß § 3 Absatz 4 der Verordnung vorgeschlagenen vier besonderen unabhängigen Stimmrechtsvertreter zugänglich sein.
Hinweis auf die Rechte der Aktionäre und Aktionärinnen (§ 106 Ziffer 5 AktG)
Gemäß § 109 AktG können Aktionäre und Aktionärinnen, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien gewesen sein. Ein derartiges Verlangen muss der Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, somit bis spätestens am 04.05.2020, zugehen. Ein solcher Antrag ist schriftlich an die Gesellschaft unter der Anschrift A-1029 Wien, Untere Donaustraße 21, UNIQA Tower, Abteilung Investor Relations, zu richten.
Gemäß § 110 AktG können Aktionäre und Aktionärinnen, deren Anteile zusammen 1% des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der Aktionäre und Aktionärinnen, die das Verlangen stellen, der dem Verlangen ebenfalls anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an die Gesellschaft unter der Anschrift A- 1029 Wien, Untere Donaustraße 21, UNIQA Tower, Abteilung Investor Relations, oder per Telefax unter der Faxnummer +43 1 211 75 79 3773oder per E-Mail an die E-Mail Adresse hauptversammlung@uniqa.at, wobei bei Übermittlung mit E-Mail das Verlangen dem E-Mail in Textform (z.B. als pdf) anzuschließen ist, zu richten. Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am 7. Werktag vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens am 13.05.2020, zugeht. Der von dem/der jeweiligen Aktionär/Aktionärin bevollmächtigte unabhängige Stimmrechtsvertreter möge hinsichtlich der Stellung eines solchen Beschlussantrags oder solcher Beschlussanträge in der Hauptversammlung (§ 119 Absatz 2 AktG) entsprechend instruiert werden.
Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Absatz 2 AktG. Auf die Gesellschaft ist § 86 Absatz 7 AktG anzuwenden, d.h. der Aufsichtsrat hat sich zu mindestens 30% aus Frauen und zu mindestens 30% aus Männern zusammenzusetzen. Dem Aufsichtsrat der Gesellschaft hätten nach gegenwärtiger Zusammensetzung mindestens fünf Frauen und mindestens fünf Männer (berechnet von der Gesamtanzahl von 15 Aufsichtsratsmitgliedern, d.h. zehn Kapitalvertreter und fünf Arbeitnehmervertreter zusammengerechnet) anzugehören, um das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Absatz 7 AktG zu erfüllen. Die von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder (Kapitalvertreter) haben am 10.04.2020, somit mehr als sechs Wochen vor der 21. ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft, gemäß § 86 Absatz 9 AktG der Gesamterfüllung des oben erwähnten Mindestanteils gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats widersprochen; der Mindestanteil von Frauen und Männern im Aufsichtsrat ist für die vorgeschlagene Wahl von den Kapitalvertretern daher getrennt zu erfüllen. Als Folge der Getrennterfüllung hat der Aufsichtsrats der Gesellschaft auf Seite der Kapitalvertreter aus mindestens drei Frauen und mindestens drei Männern zu bestehen, um das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Absatz 7 AktG zu erfüllen. Gegenwärtig ist das Mindestanteilsgebot (aufgrund Getrennterfüllung bei der vorangegangenen Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern) erfüllt; der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht auf Seite der Kapitalvertreter aus drei Frauen und sieben Männern.
Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär und jeder Aktionärin auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre.
Aktionärsrechte, die an die Innehabung von Aktien während eines bestimmten Zeitraums geknüpft sind, können nur ausgeübt werden, wenn der Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten Zeitraum durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erbracht wird.
Weitergehende Informationen zu den Aktionärsrechten gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft (www.uniqagroup.com [http:// www.phion.com]) unter Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich, weitere Informationen zu den organisatorischen und technischen Voraussetzungen und Modalitäten der Hauptversammlung als virtuelle Versammlung sowie zur Ausübung der Aktionärsrechte gemäß §§ 109, 110, 118 und 119 AktG in diesem Zusammenhang (einschließlich Wortmeldungen und Ausübung des Auskunftsrechts), werden am und ab 04.05.2020 ergänzend auf der Internetseite der Gesellschaft (www.uniqagroup.com http://www.phion.com) unter Investor Relations/ Hauptversammlung bereitgestellt (siehe § 3 Absatz 3 iVm § 2 Absatz 4 der Verordnung).
Teilnahmeberechtigung, Depotbestätigung, Nachweisstichtag und Vertretung (§ 106 Ziffer 6, Ziffer 7 und Ziffer 8 AktG)
Gemäß § 111 Absatz 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung - auch als virtuelle Versammlung - und zur Ausübung der Aktionärsrechte nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tags vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag). Zur Teilnahme an der Hauptversammlung als virtuelle Versammlung (ohne physische Anwesenheit) und zur Ausübung der Aktionärsrechte sind daher nur jene Aktionäre und Aktionärinnen berechtigt, die am Ende des zehnten Tags vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag) Aktionäre oder Aktionärinnen waren. Nachweisstichtag ist 15.05.2020, 24.00 Uhr (Wiener Zeit).
Der Nachweis der Aktionärseigenschaft am Nachweisstichtag wird bei depotverwahrten Inhaberaktien (ausschließlich solche sind von der Gesellschaft ausgegeben) gegenüber der Gesellschaft durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG geführt, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, somit spätestens am 19.05.2020, schriftlich unter der Anschrift A-1029 Wien, Untere Donaustraße 21, UNIQA Tower, Abteilung Investor Relations, oder per Telefax unter der Faxnummer +43 1 8900 500 95 oder per E- Mail an die E-Mail Adresse anmeldung.uniqa@hauptversammlung.at, wobei bei Übermittlung mit E-Mail die Depotbestätigung dem E-Mail in Schriftform (z.B. als pdf) anzuschließen ist, oder mit SWIFT Message Type MT598 an die SWIFT Adresse GIBAATWGGMS unter Hinweis auf ISIN AT0000821103 zugehen muss. Die Depotbestätigung gemäß § 10a AktG ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen. Soll durch die Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen.
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut des Aktionärs bzw. der Aktionärin auszustellen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder ein im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlicher Code (SWIFT Code),\nAngaben über den Aktionär bzw. die Aktionärin: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer (Firmenbuchnummer) bei juristischen Personen,\nDepotnummer bzw. andernfalls sonstige Bezeichnung,\nAngaben über die Aktien: Anzahl der Stückaktien des Aktionärs bzw. der Aktionärin,\nZeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.\nDie Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung bzw. durch Übermittlung einer Depotbestätigung nicht blockiert. Aktionäre können über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung bzw. Übermittlung einer Depotbestätigung weiterhin frei verfügen.
Jeder Aktionär und jede Aktionärin, der/die zur - nicht physischen - Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, ist berechtigt, einen der von der Gesellschaft vorgeschlagenen vier besonderen unabhängigen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Absatz 4 der Verordnung (jeweils ein "Stimmrechtsvertreter") zu seinem Vertreter zu bestellen. Die Bestellung anderer Personen als Vertreter ist für diese Hauptversammlung ausgeschlossen. Wenn ein Aktionär oder eine Aktionärin eine oder mehrere Wortmeldungen abgeben, einen oder mehrere Beschlussanträge stellen, sein Stimmrecht in der Hauptversammlung ausüben oder Widerspruch gegen einen Beschluss erklären möchte, ist die Bestellung eines Stimmrechtsvertreters notwendig. Die Vollmacht muss einem der Stimmrechtsvertreter in Textform erteilt werden. Jeder Aktionär und jede Aktionärin kann sich der von der Gesellschaft auf ihrer Internetseite (www.uniqagroup.com http://www.uniqagroup.com) unter Investor Relations/Hauptversammlung zur Verfügung gestellten Formulare (die für jeden der Stimmrechtsvertreter vorbereitet werden) bedienen. Die Verwendung dieser Formulare ist nicht zwingend. Die Kosten der Stimmrechtsvertreter trägt die Gesellschaft. Die genauen Informationen zur und Modalitäten der virtuellen Versammlung einschließlich der organisatorischen und technischen Voraussetzungen, unter anderem auch die Benennung jener vier Personen, die von der Gesellschaft als Stimmrechtsvertreter vorgeschlagen werden, sowie zur Erteilung von Auftrag und Vollmacht werden gemäß § 3 Absatz 3 der Verordnung einer späteren Bekanntgabe vorbehalten; alle diese Informationen werden ab 04.05.2020 gemäß § 108 Absatz 3 bis Absatz 5 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft (www.uniqagroup.com http://www.uniqagroup.com) unter Investor Relations/Hauptversammlung bereitgestellt werden.
Die Vollmacht eines Aktionärs bzw. einer Aktionärin muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt oder nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmacht soll bis spätestens Freitag, 22.05.2020, 16.00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit (letzter Werktag vor der Hauptversammlung), bei der noch gesondert bekanntzugebende E-mail Adresse des vom jeweiligen Aktionär/von der jeweiligen Aktionärin bevollmächtigten Stimmrechtsvertreterseinlangen. Ungeachtet dessen kann jeder Aktionär oder jede Aktionärin die von ihm/ihr ausgestellte Vollmacht bis spätestens 22.05.2020, 16.00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit (letzter Werktag vor der Hauptversammlung), an die Gesellschaft schriftlich unter der Anschrift A-1029 Wien, Untere Donaustraße 21, UNIQA Tower, Abteilung Investor Relations, oder per Telefax unter der Faxnummer +43 1 8900 500 95 oder per E-Mail an die E-Mail Adresse anmeldung.uniqa@hauptversammlung.at [anmeldung.uniqa@hauptversammlung.at], wobei bei Übermittlung mit E-Mail die Vollmacht dem E-Mail in Textform (z.B. als pdf) anzuschließen ist, oder mit SWIFT Message Type MT598 an die SWIFT Adresse GIBAATWGGMS unter Hinweis auf ISIN AT0000821103 übermitteln.
Die Übergabe einer Vollmacht am Tag der Hauptversammlung am Versammlungsort ist aufgrund des Charakters als virtuelle Versammlung ausgeschlossen.
Auf Wunsch wird das auf der Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Vollmachtsformular mit der Post zugesandt.
Die Erteilung einer Vollmacht durch einen Aktionär oder eine Aktionärin an sein/ ihr depotführendes Kreditinstitut (§ 10a AktG) als Stimmrechtsvertreter im Sinn von § 3 Absatz 4 der Verordnung zur unmittelbaren Ausübung von Aktionärsrechten in der virtuellen Versammlung ist für die Hauptversammlung nicht möglich, weil die Gesellschaft nicht beabsichtigt, ein Kreditinstitut als Stimmrechtsvertreter vorzuschlagen.
Die vorstehenden Bestimmungen über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.
Information für Aktionäre und Aktionärinnen zur Datenverarbeitung
UNIQA Insurance Group AG verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. Aktionärinnen (insbesondere jene gemäß § 10a Absatz 2 AktG, wie Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs bzw. der Aktionärin, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes,und des AktG, um den Aktionären und Aktionärinnen die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären bzw. Aktionärinnen ist für die Teilnahme von Aktionären bzw. Aktionärinnen und deren Vertretern bzw. Vertreterinnen (einschließlich der Stimmrechtsvertreter) an der Hauptversammlung gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit Artikel 6 (1) c) DSGVO.
Für die Verarbeitung ist UNIQA Insurance Group AG die verantwortliche Stelle. UNIQA Insurance Group AG bedient sich zum Zweck der Ausrichtung der Hauptversammlung externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von UNIQA Insurance Group AG nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung von UNIQA Insurance Group AG. Soweit rechtlich notwendig, hat UNIQA Insurance Group AG mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen.
Die Stimmrechtsvertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht können in das gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u.a. Name, Wohnort, Anzahl der angemeldeten Aktien) einsehen. UNIQA Insurance Group AG ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG).
Die Daten der Aktionäre und Aktionärinnen werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, unter anderem auch aus § 128 Absatz 4 AktG (Verpflichtung der Gesellschaft, innerhalb von 14 Tagen nach der Abstimmung auf Verlangen eines Aktionärs oder einer Aktionärin eine Bestätigung über die korrekte Erfassung und Zählung der von ihm oder ihr abgegebenen Stimmen auszustellen), aus dem Steuer- und Abgabenrecht sowie aus Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionären oder Aktionärinnen gegen UNIQA Insurance Group AG oder umgekehrt von UNIQA Insurance Group AG gegen Aktionäre oder Aktionärinnen erhoben werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. In Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen.
Jeder Aktionär und jede Aktionärin hat, soweit nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegen stehen, ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre und Aktionärinnen gegenüber der UNIQA Insurance Group AG unentgeltlich über die E-Mail Adresse datenschutz@uniqa.at [datenschutz@uniqa.at] oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen: UNIQA Insurance Group AG, Untere Donaustraße 21, A-1029 Wien, Telefax +43 50677 676.
Zudem steht den Aktionären und Aktionärinnen ein Beschwerderecht bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu.
Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung auf der Internetseite der UNIQA Insurance Group AG (www.uniqagroup.com [http:// www.uniqagroup.com]) unter Investor Relations/Hauptversammlung zu finden.
Angaben zur Übertragung der Hauptversammlung
Hinweis gemäß § 106 Ziffer 2 littera b AktG: Die gesamte Hauptversammlung wird ab Beginnbis zur Beendigung live im Internet übertragen. Dies ist gemäß § 8 Absatz 11 der Satzung ausdrücklich zugelassen und im Fall einer virtuellen Hauptversammlung zu deren Durchführung unabdingbar notwendig; im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage dafür (§ 102 Absatz 4 AktG) ist eine solche Übertragung datenschutzrechtlich zulässig.
Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung (§ 106 Ziffer 9 AktG und § 120 Absatz 2 Ziffer 1 BörseG)
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 309.000.000,00, das in 309.000.000 nennwertlose Stückaktien zerlegt ist. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft und ihre Tochterunternehmen halten zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 2.034.739 Stück eigene Aktien, wobei 1.215.089 Stück eigene Aktien von UNIQA Österreich Versicherungen AG gehalten werden. Die Gesamtanzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt demgemäß zum Zeitpunkt der Einberufung 306.965.261 Stück. Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen.
Wien, im April 2020 Der Vorstand von UNIQA Insurance Group AG
Rückfragehinweis:

Emittent: UNIQA Insurance Group AG Untere Donaustraße 21 A-1029 Wien Telefon: 01/211 75-0 FAX: Email: investor.relations@uniqa.at WWW: http://www.uniqagroup.com ISIN: AT0000821103 Indizes: ATX, WBI Börsen: Wien Sprache: Deutsch

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Christian Drastil: Wiener Börse Plausch

Börsenradio Live-Blick, Do. 18.4.24: DAX okay, Sartorius-Crash, Munich Re mahnt Turnaround ein; VIG, Immofinanz, Porr stark




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Uhrzeit:  12:26:58
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Letzter SK:  8.11 ( 0.87%)



 

Bildnachweis

1. Marietta Babos warnt: „Wir schlittern auf einen Pensionswandel ähnlich dem Klimawandel zu. Junge Frauen müssen sich der Gefahr bewusst sein.“ Zum ersten Mal wurden in einer Studie in Kooperation mit der WU Wien auch Jungakademikerinnen befragt. Im Bild v.l.n.r.: Alexander Neubauer (Leiter Partnervertrieb, Helvetia AG), Petra Schuh-Wendl (Head of Women Edition bei Finum Private Finance), Dr. Mariet , (© Aussender)   >> Öffnen auf photaq.com

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    EANS-Hauptversammlung: UNIQA Insurance Group AG / Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG


    24.04.2020, 29724 Zeichen

    Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
    23.04.2020
    UNIQA Insurance Group AG ISIN AT0000821103
    E I N L A D U N G an die Aktionäre und Aktionärinnen von UNIQA Insurance Group AG mit dem Sitz in Wien zu der am Montag, 25. Mai 2020, 10.00 Uhr, als virtuelle Versammlung stattfindenden
    21. ordentlichen Hauptversammlung
    Teilnahme virtuelle Versammlung: Livestream im Internet unter https://www.uniqagroup.com/gruppe/versicherung/investor-r... hauptversammlung/ Hauptversammlung.de.html
    Teilnahme besondere Stimmrechtsvertreter: UNIQA Tower, A-1029 Wien, Untere Donaustraße 21, Erdgeschoss, Platinum
    Die 21. ordentliche Hauptversammlung von UNIQA Insurance Group AG, FN 92933t ("UNIQA" oder die "Gesellschaft"), vom 25. Mai 2020 (die "Hauptversammlung") wird zum Schutz der Aktionäre und Aktionärinnen sowie der übrigen Teilnehmer und Teilnehmerinnen auf Grundlage von § 1 des Bundesgesetzes betreffend besondere Maßnahmen im Gesellschaftsrecht aufgrund von COVID-19 (Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz - COVID-19-GesG), BGBl I 2020/16 idF BGBl I 2020/24 (das "Gesetz"), und - wie darin im Einzelnen ausgeführt - gemäß Verordnung der Bundesministerin für Justiz zur näheren Regelung der Durchführung von gesellschaftsrechtlichen Versammlungen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer und von Beschlussfassungen auf andere Weise (Gesellschaftsrechtliche COVID-19- Verordnung - COVID-19-GesV), veröffentlicht am 08.04.2020 in BGBl II 2020/140 (die "Verordnung"), stattfinden. Der Vorstand hat sich nach sorgfältiger Abwägung dafür entschieden, die Hauptversammlung als virtuelle Versammlung (siehe § 1 Absatz 1 der Verordnung) einzuberufen und abzuhalten, weil der Vorstand dadurch die Interessen der Gesellschaft einerseits sowie der Aktionäre und Aktionärinnen andererseits in Anbetracht der gegenwärtigen Umstände bestmöglich gewahrt sieht und weil die Abhaltung als virtuelle Versammlung diesen Interessen besser dient als eine Verschiebung auf einen ungewissen Zeitpunkt.
    Virtuelle Versammlung bedeutet, dass aus Gründen des Gesundheitsschutzes bei der Hauptversammlung Aktionäre und Aktionärinnen sowie Vertreter oder Vertreterinnen (mit Ausnahme der besonderen unabhängigen Stimmrechtsvertreter) nicht physisch anwesend sein können und dürfen. In diesem Sinn weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass eine physische Teilnahme (und somit eine Anwesenheit im UNIQA Tower) der Aktionäre und Aktionärinnen oder von Vertretern oder Vertreterinnen von diesen (mit Ausnahme der besonderen unabhängigen Stimmrechtsvertreter) an der Hauptversammlung nicht möglich sein wird.
    Die Aktionäre und Aktionärinnen können an der Hauptversammlung von jedem Ort aus im Livestream (siehe oben) mit akustischer und optischer Verbindung in Echtzeit teilnehmen sowie ihre Aktionärsrechte gemäß den Bestimmungen der Verordnung dadurch ausüben, dass sie selbst Wortmeldungen bis zu einem jeweils zu bestimmenden Termin vor und während der Hauptversammlung abgeben sowie zur Stellung von Beschlussanträgen, zur Stimmabgabe und zur Erhebung eines Widerspruchs gegen einen Beschluss einen von vier besonderen unabhängigen Stimmrechtsvertretern bevollmächtigen können. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zum Zweck der Begrenzung der am Versammlungsort physisch anwesenden Teilnehmer Aktionäre und Aktionärinnen ausschließlich einem der vier besonderen unabhängigen Stimmrechtsvertreter Vollmacht erteilen können, nicht aber einer anderen Person (siehe § 3 Absatz 4 der Verordnung).
    Die genauen Informationen zur und Modalitäten der virtuellen Versammlung einschließlich der organisatorischen und technischen Voraussetzungen, unter anderem auch die Benennung jener vier Personen, die von der Gesellschaft als besondere unabhängige Stimmrechtsvertreter vorgeschlagen werden, werden gemäß § 3 Absatz 3 der Verordnung ausdrücklich einer Bekanntgabe ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung vorbehalten; alle diese Informationen werden ab 04.05.2020 gemäß § 108 Absatz 3 bis Absatz 5 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft (www.uniqagroup.com http://www.uniqagroup.com) unter Investor Relations/ Hauptversammlung bereitgestellt werden.
    Dessen ungeachtet behält sich der Vorstand der Gesellschaft vor, die Hauptversammlung - auch kurzfristig - abzusagen, wenn die verlässliche Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Versammlung zB aus organisatorischen oder technischen Gründen nach Einschätzung des Vorstands nicht gewährleistet sein sollte.
    T A G E S O R D N U N G
    1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses von UNIQA Insurance Group AG zum 31.12.2019, des Lageberichts und des Konzernlageberichts des Vorstands, des konsolidierten Corporate Governance Berichts des Vorstands, des gemeinsamen Gewinnverwendungsvorschlags des Aufsichtsrats und des Vorstands sowie des Berichts des Aufsichtsrats gemäß § 96 AktG (einschließlich Vorschlag des Aufsichtsrats für die Gewinnverwendung)je für das Geschäftsjahr 2019. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2019 ausgewiesenen Bilanzgewinns. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019. 4. Beschlussfassung über Taggelder und Vergütungen an die Mitglieder des Aufsichtsrats. 5. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik. 6. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021. 7. Beschlussfassung über die Erneuerung der Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8, Absatz 1a und Absatz 1b AktG zu erwerben, wobei die Gesellschaft - zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt (und die auf die gemäß § 65 Absatz 2 AktG vorgegebene Höchstanzahl eigener Aktien anzurechnen sind) - eigene Aktien höchstens im Ausmaß von bis zu 10 % des Grundkapitals, und zwar auch unter wiederholter Ausnutzung der 10 % Grenze, sowohl über die Börse als auch außerbörslich auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechts der Aktionäre erwerben darf, wobei die Ermächtigung von einschließlich 30.11.2020 bis einschließlich 30.05.2023, also für 30 Monate, gilt und eigene Aktien gemäß dieser Ermächtigung zu einem Gegenwert von mindestens EUR 1,00 und höchstens EUR 15,00 je Stückaktie erworben werden dürfen. Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien umfasst auch den Erwerb von Aktien der Gesellschaft durch Tochterunternehmen der Gesellschaft (§ 66 AktG). Die eigenen Aktien der Gesellschaft können mit Zustimmung des Aufsichtsrats innerhalb von fünf Jahren ab Erteilung der Ermächtigung auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot veräußert werden, nämlich (i) zum Zweck der Durchführung eines Programms für Mitarbeiterbeteiligung einschließlich von Mitgliedern des Vorstands und/ oder leitenden Angestellten oder ausschließlich für Mitglieder des Vorstands und/oder leitende Angestellte oder eines Aktienoptionsplans für Mitarbeiter einschließlich von Mitgliedern des Vorstands und/oder leitenden Angestellten oder ausschließlich für Mitglieder des Vorstands und/oder leitende Angestellte jeweils der Gesellschaft und gegebenenfalls von mit ihr verbundenen Unternehmen, einschließlich, soweit anwendbar, auch durch Übertragung an eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung im Sinn des § 4d Absatz 4 EStG, oder (ii) als Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- oder Ausland oder (iii) zur Bedienung einer Mehrzuteilungsoption (Greenshoe) oder (iv) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen. Der Vorstand wird ermächtigt, ohne weitere Befassung der Hauptversammlung mit Zustimmung des Aufsichtsrats erworbene eigene Aktien der Gesellschaft einzuziehen, und der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen. 8. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der Gesellschaft in § 6 (1) dahingehend, dass der Vorstand aus zwei oder mehr, höchstens jedoch zehn Mitgliedern besteht. 9. Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats.
    Unterlagen
    Die folgenden Unterlagen sind ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, somit ab spätestens einschließlich 04.05.2020, auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft (www.uniqagroup.com http://www.uniqagroup.com) unter Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich:
    1. Jahresabschluss zum 31.12.2019 (einschließlich Vorschlag des Vorstands für die Gewinnverwendung als Bestandteil des Anhangs zum Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2019) samt Lagebericht; 2. Konzernabschluss zum 31.12.2019 samt Konzernlagebericht; 3. Konsolidierter Corporate Governance Bericht für das Geschäftsjahr 2019; 4. gesonderter konsolidierter nichtfinanzieller Bericht für das Geschäftsjahr 2019; 5. Gemeinsamer Gewinnverwendungsvorschlag des Aufsichtsrats und des Vorstands für die Verwendung des im Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2019 ausgewiesenen Bilanzgewinns; 6. Bericht des Aufsichtsrats gemäß § 96 AktG (einschließlich Vorschlag des Aufsichtsrats für die Gewinnverwendung) für das Geschäftsjahr 2019; 7. Vorschlag für die Vergütungspolitik für die Mitglieder des Vorstands und für die Mitglieder des Aufsichtsrats; 8. Bericht des Vorstands gemäß § 65 Absatz 1b AktG iVm § 170 Absatz 2 AktG und § 153 Absatz 4 AktG; 9. Erklärung der zur Wahl als Mitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Absatz 2 AktG, d.h. Erklärung über fachliche Qualifikation, berufliche oder vergleichbare Funktionen sowie dass kein Grund zur Besorgnis einer Befangenheit besteht; 10. Beschlussvorschläge des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu den Tagesordnungspunkten 2. bis 9.; 11. Satzung in der Fassung gemäß der vorgeschlagenen Änderung sowie Satzungsgegenüberstellung Bisherige Fassung / Vorgeschlagene Fassung; 12. Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110, 118 und 119 AktG sowie weitergehende Informationen zu den Aktionärsrechten im Fall einer virtuellen Versammlung gemäß COVID-19-GesV (BGBl II 2020/140) sowie zum Ablauf der virtuellen Versammlung; 13. Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Versammlung gemäß § 3 Absatz 3 iVm § 2 Absatz 4 COVID-19-GesV (BGBl II 2020/140); 14. Einladung an die Aktionäre und Aktionärinnen der Gesellschaft zur 21. ordentlichen Hauptversammlung.
    Diese Einladung zur 21. ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft kann ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung sowie die oben zu (i) bis (xiii) genannten Unterlagen können ab spätestens einschließlich 04.05.2020 jeweils kostenlos bei der Gesellschaft in A-1029 Wien, Untere Donaustraße 21, UNIQA Tower, Abteilung Investor Relations, bezogen werden.
    Weiters werden auf der Internetseite der Gesellschaft ab 04.05.2020 Formulare für die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114 AktG an die gemäß § 3 Absatz 4 der Verordnung vorgeschlagenen vier besonderen unabhängigen Stimmrechtsvertreter zugänglich sein.
    Hinweis auf die Rechte der Aktionäre und Aktionärinnen (§ 106 Ziffer 5 AktG)
    Gemäß § 109 AktG können Aktionäre und Aktionärinnen, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien gewesen sein. Ein derartiges Verlangen muss der Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, somit bis spätestens am 04.05.2020, zugehen. Ein solcher Antrag ist schriftlich an die Gesellschaft unter der Anschrift A-1029 Wien, Untere Donaustraße 21, UNIQA Tower, Abteilung Investor Relations, zu richten.
    Gemäß § 110 AktG können Aktionäre und Aktionärinnen, deren Anteile zusammen 1% des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der Aktionäre und Aktionärinnen, die das Verlangen stellen, der dem Verlangen ebenfalls anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an die Gesellschaft unter der Anschrift A- 1029 Wien, Untere Donaustraße 21, UNIQA Tower, Abteilung Investor Relations, oder per Telefax unter der Faxnummer +43 1 211 75 79 3773oder per E-Mail an die E-Mail Adresse hauptversammlung@uniqa.at, wobei bei Übermittlung mit E-Mail das Verlangen dem E-Mail in Textform (z.B. als pdf) anzuschließen ist, zu richten. Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am 7. Werktag vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens am 13.05.2020, zugeht. Der von dem/der jeweiligen Aktionär/Aktionärin bevollmächtigte unabhängige Stimmrechtsvertreter möge hinsichtlich der Stellung eines solchen Beschlussantrags oder solcher Beschlussanträge in der Hauptversammlung (§ 119 Absatz 2 AktG) entsprechend instruiert werden.
    Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Absatz 2 AktG. Auf die Gesellschaft ist § 86 Absatz 7 AktG anzuwenden, d.h. der Aufsichtsrat hat sich zu mindestens 30% aus Frauen und zu mindestens 30% aus Männern zusammenzusetzen. Dem Aufsichtsrat der Gesellschaft hätten nach gegenwärtiger Zusammensetzung mindestens fünf Frauen und mindestens fünf Männer (berechnet von der Gesamtanzahl von 15 Aufsichtsratsmitgliedern, d.h. zehn Kapitalvertreter und fünf Arbeitnehmervertreter zusammengerechnet) anzugehören, um das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Absatz 7 AktG zu erfüllen. Die von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder (Kapitalvertreter) haben am 10.04.2020, somit mehr als sechs Wochen vor der 21. ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft, gemäß § 86 Absatz 9 AktG der Gesamterfüllung des oben erwähnten Mindestanteils gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats widersprochen; der Mindestanteil von Frauen und Männern im Aufsichtsrat ist für die vorgeschlagene Wahl von den Kapitalvertretern daher getrennt zu erfüllen. Als Folge der Getrennterfüllung hat der Aufsichtsrats der Gesellschaft auf Seite der Kapitalvertreter aus mindestens drei Frauen und mindestens drei Männern zu bestehen, um das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Absatz 7 AktG zu erfüllen. Gegenwärtig ist das Mindestanteilsgebot (aufgrund Getrennterfüllung bei der vorangegangenen Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern) erfüllt; der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht auf Seite der Kapitalvertreter aus drei Frauen und sieben Männern.
    Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär und jeder Aktionärin auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre.
    Aktionärsrechte, die an die Innehabung von Aktien während eines bestimmten Zeitraums geknüpft sind, können nur ausgeübt werden, wenn der Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten Zeitraum durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erbracht wird.
    Weitergehende Informationen zu den Aktionärsrechten gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft (www.uniqagroup.com [http:// www.phion.com]) unter Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich, weitere Informationen zu den organisatorischen und technischen Voraussetzungen und Modalitäten der Hauptversammlung als virtuelle Versammlung sowie zur Ausübung der Aktionärsrechte gemäß §§ 109, 110, 118 und 119 AktG in diesem Zusammenhang (einschließlich Wortmeldungen und Ausübung des Auskunftsrechts), werden am und ab 04.05.2020 ergänzend auf der Internetseite der Gesellschaft (www.uniqagroup.com http://www.phion.com) unter Investor Relations/ Hauptversammlung bereitgestellt (siehe § 3 Absatz 3 iVm § 2 Absatz 4 der Verordnung).
    Teilnahmeberechtigung, Depotbestätigung, Nachweisstichtag und Vertretung (§ 106 Ziffer 6, Ziffer 7 und Ziffer 8 AktG)
    Gemäß § 111 Absatz 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung - auch als virtuelle Versammlung - und zur Ausübung der Aktionärsrechte nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tags vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag). Zur Teilnahme an der Hauptversammlung als virtuelle Versammlung (ohne physische Anwesenheit) und zur Ausübung der Aktionärsrechte sind daher nur jene Aktionäre und Aktionärinnen berechtigt, die am Ende des zehnten Tags vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag) Aktionäre oder Aktionärinnen waren. Nachweisstichtag ist 15.05.2020, 24.00 Uhr (Wiener Zeit).
    Der Nachweis der Aktionärseigenschaft am Nachweisstichtag wird bei depotverwahrten Inhaberaktien (ausschließlich solche sind von der Gesellschaft ausgegeben) gegenüber der Gesellschaft durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG geführt, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, somit spätestens am 19.05.2020, schriftlich unter der Anschrift A-1029 Wien, Untere Donaustraße 21, UNIQA Tower, Abteilung Investor Relations, oder per Telefax unter der Faxnummer +43 1 8900 500 95 oder per E- Mail an die E-Mail Adresse anmeldung.uniqa@hauptversammlung.at, wobei bei Übermittlung mit E-Mail die Depotbestätigung dem E-Mail in Schriftform (z.B. als pdf) anzuschließen ist, oder mit SWIFT Message Type MT598 an die SWIFT Adresse GIBAATWGGMS unter Hinweis auf ISIN AT0000821103 zugehen muss. Die Depotbestätigung gemäß § 10a AktG ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen. Soll durch die Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen.
    Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut des Aktionärs bzw. der Aktionärin auszustellen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder ein im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlicher Code (SWIFT Code),\nAngaben über den Aktionär bzw. die Aktionärin: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer (Firmenbuchnummer) bei juristischen Personen,\nDepotnummer bzw. andernfalls sonstige Bezeichnung,\nAngaben über die Aktien: Anzahl der Stückaktien des Aktionärs bzw. der Aktionärin,\nZeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.\nDie Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung bzw. durch Übermittlung einer Depotbestätigung nicht blockiert. Aktionäre können über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung bzw. Übermittlung einer Depotbestätigung weiterhin frei verfügen.
    Jeder Aktionär und jede Aktionärin, der/die zur - nicht physischen - Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, ist berechtigt, einen der von der Gesellschaft vorgeschlagenen vier besonderen unabhängigen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Absatz 4 der Verordnung (jeweils ein "Stimmrechtsvertreter") zu seinem Vertreter zu bestellen. Die Bestellung anderer Personen als Vertreter ist für diese Hauptversammlung ausgeschlossen. Wenn ein Aktionär oder eine Aktionärin eine oder mehrere Wortmeldungen abgeben, einen oder mehrere Beschlussanträge stellen, sein Stimmrecht in der Hauptversammlung ausüben oder Widerspruch gegen einen Beschluss erklären möchte, ist die Bestellung eines Stimmrechtsvertreters notwendig. Die Vollmacht muss einem der Stimmrechtsvertreter in Textform erteilt werden. Jeder Aktionär und jede Aktionärin kann sich der von der Gesellschaft auf ihrer Internetseite (www.uniqagroup.com http://www.uniqagroup.com) unter Investor Relations/Hauptversammlung zur Verfügung gestellten Formulare (die für jeden der Stimmrechtsvertreter vorbereitet werden) bedienen. Die Verwendung dieser Formulare ist nicht zwingend. Die Kosten der Stimmrechtsvertreter trägt die Gesellschaft. Die genauen Informationen zur und Modalitäten der virtuellen Versammlung einschließlich der organisatorischen und technischen Voraussetzungen, unter anderem auch die Benennung jener vier Personen, die von der Gesellschaft als Stimmrechtsvertreter vorgeschlagen werden, sowie zur Erteilung von Auftrag und Vollmacht werden gemäß § 3 Absatz 3 der Verordnung einer späteren Bekanntgabe vorbehalten; alle diese Informationen werden ab 04.05.2020 gemäß § 108 Absatz 3 bis Absatz 5 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft (www.uniqagroup.com http://www.uniqagroup.com) unter Investor Relations/Hauptversammlung bereitgestellt werden.
    Die Vollmacht eines Aktionärs bzw. einer Aktionärin muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt oder nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmacht soll bis spätestens Freitag, 22.05.2020, 16.00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit (letzter Werktag vor der Hauptversammlung), bei der noch gesondert bekanntzugebende E-mail Adresse des vom jeweiligen Aktionär/von der jeweiligen Aktionärin bevollmächtigten Stimmrechtsvertreterseinlangen. Ungeachtet dessen kann jeder Aktionär oder jede Aktionärin die von ihm/ihr ausgestellte Vollmacht bis spätestens 22.05.2020, 16.00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit (letzter Werktag vor der Hauptversammlung), an die Gesellschaft schriftlich unter der Anschrift A-1029 Wien, Untere Donaustraße 21, UNIQA Tower, Abteilung Investor Relations, oder per Telefax unter der Faxnummer +43 1 8900 500 95 oder per E-Mail an die E-Mail Adresse anmeldung.uniqa@hauptversammlung.at [anmeldung.uniqa@hauptversammlung.at], wobei bei Übermittlung mit E-Mail die Vollmacht dem E-Mail in Textform (z.B. als pdf) anzuschließen ist, oder mit SWIFT Message Type MT598 an die SWIFT Adresse GIBAATWGGMS unter Hinweis auf ISIN AT0000821103 übermitteln.
    Die Übergabe einer Vollmacht am Tag der Hauptversammlung am Versammlungsort ist aufgrund des Charakters als virtuelle Versammlung ausgeschlossen.
    Auf Wunsch wird das auf der Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Vollmachtsformular mit der Post zugesandt.
    Die Erteilung einer Vollmacht durch einen Aktionär oder eine Aktionärin an sein/ ihr depotführendes Kreditinstitut (§ 10a AktG) als Stimmrechtsvertreter im Sinn von § 3 Absatz 4 der Verordnung zur unmittelbaren Ausübung von Aktionärsrechten in der virtuellen Versammlung ist für die Hauptversammlung nicht möglich, weil die Gesellschaft nicht beabsichtigt, ein Kreditinstitut als Stimmrechtsvertreter vorzuschlagen.
    Die vorstehenden Bestimmungen über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.
    Information für Aktionäre und Aktionärinnen zur Datenverarbeitung
    UNIQA Insurance Group AG verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. Aktionärinnen (insbesondere jene gemäß § 10a Absatz 2 AktG, wie Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs bzw. der Aktionärin, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes,und des AktG, um den Aktionären und Aktionärinnen die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
    Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären bzw. Aktionärinnen ist für die Teilnahme von Aktionären bzw. Aktionärinnen und deren Vertretern bzw. Vertreterinnen (einschließlich der Stimmrechtsvertreter) an der Hauptversammlung gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit Artikel 6 (1) c) DSGVO.
    Für die Verarbeitung ist UNIQA Insurance Group AG die verantwortliche Stelle. UNIQA Insurance Group AG bedient sich zum Zweck der Ausrichtung der Hauptversammlung externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von UNIQA Insurance Group AG nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung von UNIQA Insurance Group AG. Soweit rechtlich notwendig, hat UNIQA Insurance Group AG mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen.
    Die Stimmrechtsvertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht können in das gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u.a. Name, Wohnort, Anzahl der angemeldeten Aktien) einsehen. UNIQA Insurance Group AG ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG).
    Die Daten der Aktionäre und Aktionärinnen werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, unter anderem auch aus § 128 Absatz 4 AktG (Verpflichtung der Gesellschaft, innerhalb von 14 Tagen nach der Abstimmung auf Verlangen eines Aktionärs oder einer Aktionärin eine Bestätigung über die korrekte Erfassung und Zählung der von ihm oder ihr abgegebenen Stimmen auszustellen), aus dem Steuer- und Abgabenrecht sowie aus Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionären oder Aktionärinnen gegen UNIQA Insurance Group AG oder umgekehrt von UNIQA Insurance Group AG gegen Aktionäre oder Aktionärinnen erhoben werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. In Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen.
    Jeder Aktionär und jede Aktionärin hat, soweit nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegen stehen, ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre und Aktionärinnen gegenüber der UNIQA Insurance Group AG unentgeltlich über die E-Mail Adresse datenschutz@uniqa.at [datenschutz@uniqa.at] oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen: UNIQA Insurance Group AG, Untere Donaustraße 21, A-1029 Wien, Telefax +43 50677 676.
    Zudem steht den Aktionären und Aktionärinnen ein Beschwerderecht bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu.
    Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung auf der Internetseite der UNIQA Insurance Group AG (www.uniqagroup.com [http:// www.uniqagroup.com]) unter Investor Relations/Hauptversammlung zu finden.
    Angaben zur Übertragung der Hauptversammlung
    Hinweis gemäß § 106 Ziffer 2 littera b AktG: Die gesamte Hauptversammlung wird ab Beginnbis zur Beendigung live im Internet übertragen. Dies ist gemäß § 8 Absatz 11 der Satzung ausdrücklich zugelassen und im Fall einer virtuellen Hauptversammlung zu deren Durchführung unabdingbar notwendig; im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage dafür (§ 102 Absatz 4 AktG) ist eine solche Übertragung datenschutzrechtlich zulässig.
    Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung (§ 106 Ziffer 9 AktG und § 120 Absatz 2 Ziffer 1 BörseG)
    Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 309.000.000,00, das in 309.000.000 nennwertlose Stückaktien zerlegt ist. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft und ihre Tochterunternehmen halten zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 2.034.739 Stück eigene Aktien, wobei 1.215.089 Stück eigene Aktien von UNIQA Österreich Versicherungen AG gehalten werden. Die Gesamtanzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt demgemäß zum Zeitpunkt der Einberufung 306.965.261 Stück. Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen.
    Wien, im April 2020 Der Vorstand von UNIQA Insurance Group AG
    Rückfragehinweis:

    Emittent: UNIQA Insurance Group AG Untere Donaustraße 21 A-1029 Wien Telefon: 01/211 75-0 FAX: Email: investor.relations@uniqa.at WWW: http://www.uniqagroup.com ISIN: AT0000821103 Indizes: ATX, WBI Börsen: Wien Sprache: Deutsch

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    Uniqa
    Akt. Indikation:  8.07 / 8.11
    Uhrzeit:  12:26:58
    Veränderung zu letztem SK:  -0.25%
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