24.04.2020,
29724 Zeichen
Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
verantwortlich.
23.04.2020
UNIQA Insurance Group AG
ISIN AT0000821103
E I N L A D U N G
an die Aktionäre und Aktionärinnen von UNIQA Insurance Group AG mit dem Sitz in
Wien
zu der am Montag, 25. Mai 2020, 10.00 Uhr,
als virtuelle Versammlung stattfindenden
21. ordentlichen Hauptversammlung
Teilnahme virtuelle Versammlung: Livestream im Internet unter
https://www.uniqagroup.com/gruppe/versicherung/investor-r...
hauptversammlung/
Hauptversammlung.de.html
Teilnahme besondere Stimmrechtsvertreter: UNIQA Tower, A-1029 Wien, Untere
Donaustraße 21, Erdgeschoss, Platinum
Die 21. ordentliche Hauptversammlung von UNIQA Insurance Group AG, FN 92933t
("UNIQA" oder die "Gesellschaft"), vom 25. Mai 2020 (die "Hauptversammlung")
wird zum Schutz der Aktionäre und Aktionärinnen sowie der übrigen Teilnehmer und
Teilnehmerinnen auf Grundlage von § 1 des Bundesgesetzes betreffend besondere
Maßnahmen im Gesellschaftsrecht aufgrund von COVID-19 (Gesellschaftsrechtliches
COVID-19-Gesetz - COVID-19-GesG), BGBl I 2020/16 idF BGBl I 2020/24 (das
"Gesetz"), und - wie darin im Einzelnen ausgeführt - gemäß Verordnung der
Bundesministerin für Justiz zur näheren Regelung der Durchführung von
gesellschaftsrechtlichen Versammlungen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer
und von Beschlussfassungen auf andere Weise (Gesellschaftsrechtliche COVID-19-
Verordnung - COVID-19-GesV), veröffentlicht am 08.04.2020 in BGBl II 2020/140
(die "Verordnung"), stattfinden. Der Vorstand hat sich nach sorgfältiger
Abwägung dafür entschieden, die Hauptversammlung als virtuelle Versammlung
(siehe § 1 Absatz 1 der Verordnung) einzuberufen und abzuhalten, weil der
Vorstand dadurch die Interessen der Gesellschaft einerseits sowie der Aktionäre
und Aktionärinnen andererseits in Anbetracht der gegenwärtigen Umstände
bestmöglich gewahrt sieht und weil die Abhaltung als virtuelle Versammlung
diesen Interessen besser dient als eine Verschiebung auf einen ungewissen
Zeitpunkt.
Virtuelle Versammlung bedeutet, dass aus Gründen des Gesundheitsschutzes bei der
Hauptversammlung Aktionäre und Aktionärinnen sowie Vertreter oder Vertreterinnen
(mit Ausnahme der besonderen unabhängigen Stimmrechtsvertreter) nicht physisch
anwesend sein können und dürfen. In diesem Sinn weisen wir ausdrücklich darauf
hin, dass eine physische Teilnahme (und somit eine Anwesenheit im UNIQA Tower)
der Aktionäre und Aktionärinnen oder von Vertretern oder Vertreterinnen von
diesen (mit Ausnahme der besonderen unabhängigen Stimmrechtsvertreter) an der
Hauptversammlung nicht möglich sein wird.
Die Aktionäre und Aktionärinnen können an der Hauptversammlung von jedem Ort aus
im Livestream (siehe oben) mit akustischer und optischer Verbindung in Echtzeit
teilnehmen sowie ihre Aktionärsrechte gemäß den Bestimmungen der Verordnung
dadurch ausüben, dass sie selbst Wortmeldungen bis zu einem jeweils zu
bestimmenden Termin vor und während der Hauptversammlung abgeben sowie zur
Stellung von Beschlussanträgen, zur Stimmabgabe und zur Erhebung eines
Widerspruchs gegen einen Beschluss einen von vier besonderen unabhängigen
Stimmrechtsvertretern bevollmächtigen können. Wir weisen ausdrücklich darauf
hin, dass zum Zweck der Begrenzung der am Versammlungsort physisch anwesenden
Teilnehmer Aktionäre und Aktionärinnen ausschließlich einem der vier besonderen
unabhängigen Stimmrechtsvertreter Vollmacht erteilen können, nicht aber einer
anderen Person (siehe § 3 Absatz 4 der Verordnung).
Die genauen Informationen zur und Modalitäten der virtuellen Versammlung
einschließlich der organisatorischen und technischen Voraussetzungen, unter
anderem auch die Benennung jener vier Personen, die von der Gesellschaft als
besondere unabhängige Stimmrechtsvertreter vorgeschlagen werden, werden gemäß §
3 Absatz 3 der Verordnung ausdrücklich einer Bekanntgabe ab dem 21. Tag vor der
Hauptversammlung vorbehalten; alle diese Informationen werden ab 04.05.2020
gemäß § 108 Absatz 3 bis Absatz 5 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft
(www.uniqagroup.com
http://www.uniqagroup.com) unter Investor Relations/
Hauptversammlung bereitgestellt werden.
Dessen ungeachtet behält sich der Vorstand der Gesellschaft vor, die
Hauptversammlung - auch kurzfristig - abzusagen, wenn die verlässliche
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Versammlung zB aus
organisatorischen oder technischen Gründen nach Einschätzung des Vorstands nicht
gewährleistet sein sollte.
T A G E S O R D N U N G
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses von
UNIQA Insurance Group AG zum 31.12.2019, des Lageberichts und des
Konzernlageberichts des Vorstands, des konsolidierten Corporate Governance
Berichts des Vorstands, des gemeinsamen Gewinnverwendungsvorschlags des
Aufsichtsrats und des Vorstands sowie des Berichts des Aufsichtsrats gemäß
§ 96 AktG (einschließlich Vorschlag des Aufsichtsrats für die
Gewinnverwendung)je für das Geschäftsjahr 2019.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss der
Gesellschaft zum 31.12.2019 ausgewiesenen Bilanzgewinns.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019.
4. Beschlussfassung über Taggelder und Vergütungen an die Mitglieder des
Aufsichtsrats.
5. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik.
6. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2021.
7. Beschlussfassung über die Erneuerung der Ermächtigung des Vorstands, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8,
Absatz 1a und Absatz 1b AktG zu erwerben, wobei die Gesellschaft - zusammen
mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat
und noch besitzt (und die auf die gemäß § 65 Absatz 2 AktG vorgegebene
Höchstanzahl eigener Aktien anzurechnen sind) - eigene Aktien höchstens im
Ausmaß von bis zu 10 % des Grundkapitals, und zwar auch unter wiederholter
Ausnutzung der 10 % Grenze, sowohl über die Börse als auch außerbörslich
auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechts der Aktionäre
erwerben darf, wobei die Ermächtigung von einschließlich 30.11.2020 bis
einschließlich 30.05.2023, also für 30 Monate, gilt und eigene Aktien gemäß
dieser Ermächtigung zu einem Gegenwert von mindestens EUR 1,00 und
höchstens EUR 15,00 je Stückaktie erworben werden dürfen. Die Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien umfasst auch den Erwerb von Aktien der
Gesellschaft durch Tochterunternehmen der Gesellschaft (§ 66 AktG). Die
eigenen Aktien der Gesellschaft können mit Zustimmung des Aufsichtsrats
innerhalb von fünf Jahren ab Erteilung der Ermächtigung auf andere Weise
als über die Börse oder durch öffentliches Angebot veräußert werden,
nämlich (i) zum Zweck der Durchführung eines Programms für
Mitarbeiterbeteiligung einschließlich von Mitgliedern des Vorstands und/
oder leitenden Angestellten oder ausschließlich für Mitglieder des
Vorstands und/oder leitende Angestellte oder eines Aktienoptionsplans für
Mitarbeiter einschließlich von Mitgliedern des Vorstands und/oder leitenden
Angestellten oder ausschließlich für Mitglieder des Vorstands und/oder
leitende Angestellte jeweils der Gesellschaft und gegebenenfalls von mit
ihr verbundenen Unternehmen, einschließlich, soweit anwendbar, auch durch
Übertragung an eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung im Sinn des § 4d Absatz
4 EStG, oder (ii) als Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen, Betrieben,
Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In-
oder Ausland oder (iii) zur Bedienung einer Mehrzuteilungsoption
(Greenshoe) oder (iv) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen.
Der Vorstand wird ermächtigt, ohne weitere Befassung der Hauptversammlung
mit Zustimmung des Aufsichtsrats erworbene eigene Aktien der Gesellschaft
einzuziehen, und der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Änderungen der Satzung,
die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen.
8. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der Gesellschaft in § 6 (1)
dahingehend, dass der Vorstand aus zwei oder mehr, höchstens jedoch zehn
Mitgliedern besteht.
9. Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats.
Unterlagen
Die folgenden Unterlagen sind ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, somit ab
spätestens einschließlich 04.05.2020, auf der im Firmenbuch eingetragenen
Internetseite der Gesellschaft (www.uniqagroup.com
http://www.uniqagroup.com)
unter Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich:
1. Jahresabschluss zum 31.12.2019 (einschließlich Vorschlag des Vorstands für
die Gewinnverwendung als Bestandteil des Anhangs zum Jahresabschluss der
Gesellschaft zum 31.12.2019) samt Lagebericht;
2. Konzernabschluss zum 31.12.2019 samt Konzernlagebericht;
3. Konsolidierter Corporate Governance Bericht für das Geschäftsjahr 2019;
4. gesonderter konsolidierter nichtfinanzieller Bericht für das Geschäftsjahr
2019;
5. Gemeinsamer Gewinnverwendungsvorschlag des Aufsichtsrats und des Vorstands
für die Verwendung des im Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2019
ausgewiesenen Bilanzgewinns;
6. Bericht des Aufsichtsrats gemäß § 96 AktG (einschließlich Vorschlag des
Aufsichtsrats für die Gewinnverwendung) für das Geschäftsjahr 2019;
7. Vorschlag für die Vergütungspolitik für die Mitglieder des Vorstands und
für die Mitglieder des Aufsichtsrats;
8. Bericht des Vorstands gemäß § 65 Absatz 1b AktG iVm § 170 Absatz 2 AktG und
§ 153 Absatz 4 AktG;
9. Erklärung der zur Wahl als Mitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagenen
Person gemäß § 87 Absatz 2 AktG, d.h. Erklärung über fachliche
Qualifikation, berufliche oder vergleichbare Funktionen sowie dass kein
Grund zur Besorgnis einer Befangenheit besteht;
10. Beschlussvorschläge des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu den
Tagesordnungspunkten 2. bis 9.;
11. Satzung in der Fassung gemäß der vorgeschlagenen Änderung sowie
Satzungsgegenüberstellung Bisherige Fassung / Vorgeschlagene Fassung;
12. Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109,
110, 118 und 119 AktG sowie weitergehende Informationen zu den
Aktionärsrechten im Fall einer virtuellen Versammlung gemäß COVID-19-GesV
(BGBl II 2020/140) sowie zum Ablauf der virtuellen Versammlung;
13. Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für
die Teilnahme an der virtuellen Versammlung gemäß § 3 Absatz 3 iVm § 2
Absatz 4 COVID-19-GesV (BGBl II 2020/140);
14. Einladung an die Aktionäre und Aktionärinnen der Gesellschaft zur 21.
ordentlichen Hauptversammlung.
Diese Einladung zur 21. ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft kann ab
dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung sowie die oben zu (i) bis
(xiii) genannten Unterlagen können ab spätestens einschließlich 04.05.2020
jeweils kostenlos bei der Gesellschaft in A-1029 Wien, Untere Donaustraße 21,
UNIQA Tower, Abteilung Investor Relations, bezogen werden.
Weiters werden auf der Internetseite der Gesellschaft ab 04.05.2020 Formulare
für die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114 AktG an die
gemäß § 3 Absatz 4 der Verordnung vorgeschlagenen vier besonderen unabhängigen
Stimmrechtsvertreter zugänglich sein.
Hinweis auf die Rechte der Aktionäre und Aktionärinnen (§ 106 Ziffer 5 AktG)
Gemäß § 109 AktG können Aktionäre und Aktionärinnen, deren Anteile zusammen 5%
des Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die
Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem so
beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung
beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor
Antragstellung Inhaber der Aktien gewesen sein. Ein derartiges Verlangen muss
der Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, somit bis
spätestens am 04.05.2020, zugehen. Ein solcher Antrag ist schriftlich an die
Gesellschaft unter der Anschrift A-1029 Wien, Untere Donaustraße 21, UNIQA
Tower, Abteilung Investor Relations, zu richten.
Gemäß § 110 AktG können Aktionäre und Aktionärinnen, deren Anteile zusammen 1%
des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in
Textform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese
Vorschläge zusammen mit den Namen der Aktionäre und Aktionärinnen, die das
Verlangen stellen, der dem Verlangen ebenfalls anzuschließenden Begründung und
einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht
werden. Das Verlangen ist schriftlich an die Gesellschaft unter der Anschrift A-
1029 Wien, Untere Donaustraße 21, UNIQA Tower, Abteilung Investor Relations,
oder per Telefax unter der Faxnummer +43 1 211 75 79 3773oder per E-Mail an die
E-Mail Adresse hauptversammlung@uniqa.at, wobei bei Übermittlung mit E-Mail das
Verlangen dem E-Mail in Textform (z.B. als pdf) anzuschließen ist, zu richten.
Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am 7. Werktag
vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens am 13.05.2020, zugeht. Der von dem/der
jeweiligen Aktionär/Aktionärin bevollmächtigte unabhängige Stimmrechtsvertreter
möge hinsichtlich der Stellung eines solchen Beschlussantrags oder solcher
Beschlussanträge in der Hauptversammlung (§ 119 Absatz 2 AktG) entsprechend
instruiert werden.
Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle
der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Absatz 2
AktG. Auf die Gesellschaft ist § 86 Absatz 7 AktG anzuwenden, d.h. der
Aufsichtsrat hat sich zu mindestens 30% aus Frauen und zu mindestens 30% aus
Männern zusammenzusetzen. Dem Aufsichtsrat der Gesellschaft hätten nach
gegenwärtiger Zusammensetzung mindestens fünf Frauen und mindestens fünf Männer
(berechnet von der Gesamtanzahl von 15 Aufsichtsratsmitgliedern, d.h. zehn
Kapitalvertreter und fünf Arbeitnehmervertreter zusammengerechnet) anzugehören,
um das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Absatz 7 AktG zu erfüllen. Die von der
Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder (Kapitalvertreter) haben am
10.04.2020, somit mehr als sechs Wochen vor der 21. ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft, gemäß § 86 Absatz 9 AktG der Gesamterfüllung
des oben erwähnten Mindestanteils gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats
widersprochen; der Mindestanteil von Frauen und Männern im Aufsichtsrat ist für
die vorgeschlagene Wahl von den Kapitalvertretern daher getrennt zu erfüllen.
Als Folge der Getrennterfüllung hat der Aufsichtsrats der Gesellschaft auf Seite
der Kapitalvertreter aus mindestens drei Frauen und mindestens drei Männern zu
bestehen, um das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Absatz 7 AktG zu erfüllen.
Gegenwärtig ist das Mindestanteilsgebot (aufgrund Getrennterfüllung bei der
vorangegangenen Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern) erfüllt; der Aufsichtsrat der
Gesellschaft besteht auf Seite der Kapitalvertreter aus drei Frauen und sieben
Männern.
Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär und jeder Aktionärin auf Verlangen in der
Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit
dies zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die
Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer
Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen
einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre.
Aktionärsrechte, die an die Innehabung von Aktien während eines bestimmten
Zeitraums geknüpft sind, können nur ausgeübt werden, wenn der Nachweis der
Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten Zeitraum durch eine Depotbestätigung
gemäß § 10a AktG erbracht wird.
Weitergehende Informationen zu den Aktionärsrechten gemäß §§ 109, 110 und 118
AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft (www.uniqagroup.com [http://
www.phion.com]) unter Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich, weitere
Informationen zu den organisatorischen und technischen Voraussetzungen und
Modalitäten der Hauptversammlung als virtuelle Versammlung sowie zur Ausübung
der Aktionärsrechte gemäß §§ 109, 110, 118 und 119 AktG in diesem Zusammenhang
(einschließlich Wortmeldungen und Ausübung des Auskunftsrechts), werden am und
ab 04.05.2020 ergänzend auf der Internetseite der Gesellschaft
(www.uniqagroup.com
http://www.phion.com) unter Investor Relations/
Hauptversammlung bereitgestellt (siehe § 3 Absatz 3 iVm § 2 Absatz 4 der
Verordnung).
Teilnahmeberechtigung, Depotbestätigung, Nachweisstichtag und Vertretung (§ 106
Ziffer 6, Ziffer 7 und Ziffer 8 AktG)
Gemäß § 111 Absatz 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung - auch als virtuelle Versammlung - und zur Ausübung der
Aktionärsrechte nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tags vor dem Tag der
Hauptversammlung (Nachweisstichtag). Zur Teilnahme an der Hauptversammlung als
virtuelle Versammlung (ohne physische Anwesenheit) und zur Ausübung der
Aktionärsrechte sind daher nur jene Aktionäre und Aktionärinnen berechtigt, die
am Ende des zehnten Tags vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag)
Aktionäre oder Aktionärinnen waren. Nachweisstichtag ist 15.05.2020, 24.00 Uhr
(Wiener Zeit).
Der Nachweis der Aktionärseigenschaft am Nachweisstichtag wird bei
depotverwahrten Inhaberaktien (ausschließlich solche sind von der Gesellschaft
ausgegeben) gegenüber der Gesellschaft durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a
AktG geführt, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der
Hauptversammlung, somit spätestens am 19.05.2020, schriftlich unter der
Anschrift A-1029 Wien, Untere Donaustraße 21, UNIQA Tower, Abteilung Investor
Relations, oder per Telefax unter der Faxnummer +43 1 8900 500 95 oder per E-
Mail an die E-Mail Adresse anmeldung.uniqa@hauptversammlung.at, wobei bei
Übermittlung mit E-Mail die Depotbestätigung dem E-Mail in Schriftform (z.B. als
pdf) anzuschließen ist, oder mit SWIFT Message Type MT598 an die SWIFT Adresse
GIBAATWGGMS unter Hinweis auf ISIN AT0000821103 zugehen muss. Die
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz
in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem
Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen. Soll durch die Depotbestätigung der
Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so darf sie
zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein.
Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer Sprache
entgegengenommen.
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut des Aktionärs bzw.
der Aktionärin auszustellen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder ein im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlicher Code (SWIFT Code),\nAngaben über den Aktionär bzw. die Aktionärin: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer (Firmenbuchnummer) bei juristischen Personen,\nDepotnummer bzw. andernfalls sonstige Bezeichnung,\nAngaben über die Aktien: Anzahl der Stückaktien des Aktionärs bzw. der Aktionärin,\nZeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.\nDie Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung bzw. durch
Übermittlung einer Depotbestätigung nicht blockiert. Aktionäre können über ihre
Aktien auch nach erfolgter Anmeldung bzw. Übermittlung einer Depotbestätigung
weiterhin frei verfügen.
Jeder Aktionär und jede Aktionärin, der/die zur - nicht physischen - Teilnahme
an der Hauptversammlung berechtigt ist, ist berechtigt, einen der von der
Gesellschaft vorgeschlagenen vier besonderen unabhängigen Stimmrechtsvertreter
gemäß § 3 Absatz 4 der Verordnung (jeweils ein "Stimmrechtsvertreter") zu seinem
Vertreter zu bestellen. Die Bestellung anderer Personen als Vertreter ist für
diese Hauptversammlung ausgeschlossen. Wenn ein Aktionär oder eine Aktionärin
eine oder mehrere Wortmeldungen abgeben, einen oder mehrere Beschlussanträge
stellen, sein Stimmrecht in der Hauptversammlung ausüben oder Widerspruch gegen
einen Beschluss erklären möchte, ist die Bestellung eines Stimmrechtsvertreters
notwendig. Die Vollmacht muss einem der Stimmrechtsvertreter in Textform erteilt
werden. Jeder Aktionär und jede Aktionärin kann sich der von der Gesellschaft
auf ihrer Internetseite (www.uniqagroup.com
http://www.uniqagroup.com) unter
Investor Relations/Hauptversammlung zur Verfügung gestellten Formulare (die für
jeden der Stimmrechtsvertreter vorbereitet werden) bedienen. Die Verwendung
dieser Formulare ist nicht zwingend. Die Kosten der Stimmrechtsvertreter trägt
die Gesellschaft. Die genauen Informationen zur und Modalitäten der virtuellen
Versammlung einschließlich der organisatorischen und technischen
Voraussetzungen, unter anderem auch die Benennung jener vier Personen, die von
der Gesellschaft als Stimmrechtsvertreter vorgeschlagen werden, sowie zur
Erteilung von Auftrag und Vollmacht werden gemäß § 3 Absatz 3 der Verordnung
einer späteren Bekanntgabe vorbehalten; alle diese Informationen werden ab
04.05.2020 gemäß § 108 Absatz 3 bis Absatz 5 AktG auf der Internetseite der
Gesellschaft (www.uniqagroup.com
http://www.uniqagroup.com) unter Investor
Relations/Hauptversammlung bereitgestellt werden.
Die Vollmacht eines Aktionärs bzw. einer Aktionärin muss der Gesellschaft
übermittelt und von dieser aufbewahrt oder nachprüfbar festgehalten werden. Die
Vollmacht soll bis spätestens Freitag, 22.05.2020, 16.00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit
(letzter Werktag vor der Hauptversammlung), bei der noch gesondert
bekanntzugebende E-mail Adresse des vom jeweiligen Aktionär/von der jeweiligen
Aktionärin bevollmächtigten Stimmrechtsvertreterseinlangen. Ungeachtet dessen
kann jeder Aktionär oder jede Aktionärin die von ihm/ihr ausgestellte Vollmacht
bis spätestens 22.05.2020, 16.00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit (letzter Werktag vor der
Hauptversammlung), an die Gesellschaft schriftlich unter der Anschrift A-1029
Wien, Untere Donaustraße 21, UNIQA Tower, Abteilung Investor Relations, oder per
Telefax unter der Faxnummer +43 1 8900 500 95 oder per E-Mail an die E-Mail
Adresse anmeldung.uniqa@hauptversammlung.at
[anmeldung.uniqa@hauptversammlung.at], wobei bei Übermittlung mit E-Mail die
Vollmacht dem E-Mail in Textform (z.B. als pdf) anzuschließen ist, oder mit
SWIFT Message Type MT598 an die SWIFT Adresse GIBAATWGGMS unter Hinweis auf ISIN
AT0000821103 übermitteln.
Die Übergabe einer Vollmacht am Tag der Hauptversammlung am Versammlungsort ist
aufgrund des Charakters als virtuelle Versammlung ausgeschlossen.
Auf Wunsch wird das auf der Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung
gestellte Vollmachtsformular mit der Post zugesandt.
Die Erteilung einer Vollmacht durch einen Aktionär oder eine Aktionärin an sein/
ihr depotführendes Kreditinstitut (§ 10a AktG) als Stimmrechtsvertreter im Sinn
von § 3 Absatz 4 der Verordnung zur unmittelbaren Ausübung von Aktionärsrechten
in der virtuellen Versammlung ist für die Hauptversammlung nicht möglich, weil
die Gesellschaft nicht beabsichtigt, ein Kreditinstitut als Stimmrechtsvertreter
vorzuschlagen.
Die vorstehenden Bestimmungen über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß
für den Widerruf der Vollmacht.
Information für Aktionäre und Aktionärinnen zur Datenverarbeitung
UNIQA Insurance Group AG verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre bzw.
Aktionärinnen (insbesondere jene gemäß § 10a Absatz 2 AktG, wie Name, Anschrift,
Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs bzw.
der Aktionärin, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie
gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf
Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen
Datenschutzgesetzes,und des AktG, um den Aktionären und Aktionärinnen die
Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären bzw. Aktionärinnen
ist für die Teilnahme von Aktionären bzw. Aktionärinnen und deren Vertretern
bzw. Vertreterinnen (einschließlich der Stimmrechtsvertreter) an der
Hauptversammlung gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage
für die Verarbeitung ist somit Artikel 6 (1) c) DSGVO.
Für die Verarbeitung ist UNIQA Insurance Group AG die verantwortliche Stelle.
UNIQA Insurance Group AG bedient sich zum Zweck der Ausrichtung der
Hauptversammlung externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren,
Rechtsanwälten, Banken und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von UNIQA Insurance
Group AG nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der
beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten
ausschließlich nach Weisung von UNIQA Insurance Group AG. Soweit rechtlich
notwendig, hat UNIQA Insurance Group AG mit diesen Dienstleistungsunternehmen
eine datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen.
Die Stimmrechtsvertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar
und alle anderen Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht können in das
gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen
und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u.a. Name,
Wohnort, Anzahl der angemeldeten Aktien) einsehen. UNIQA Insurance Group AG ist
zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das
Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch
einzureichen (§ 120 AktG).
Die Daten der Aktionäre und Aktionärinnen werden anonymisiert bzw. gelöscht,
sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht
mehr notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere
Speicherung erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich
insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, unter anderem
auch aus § 128 Absatz 4 AktG (Verpflichtung der Gesellschaft, innerhalb von 14
Tagen nach der Abstimmung auf Verlangen eines Aktionärs oder einer Aktionärin
eine Bestätigung über die korrekte Erfassung und Zählung der von ihm oder ihr
abgegebenen Stimmen auszustellen), aus dem Steuer- und Abgabenrecht sowie aus
Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sofern
rechtliche Ansprüche von Aktionären oder Aktionärinnen gegen UNIQA Insurance
Group AG oder umgekehrt von UNIQA Insurance Group AG gegen Aktionäre oder
Aktionärinnen erhoben werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten der
Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. In Zusammenhang mit
Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten
während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis
zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen.
Jeder Aktionär und jede Aktionärin hat, soweit nicht gesetzliche oder
behördliche Bestimmungen entgegen stehen, ein jederzeitiges Auskunfts-,
Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der
Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung
nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre und Aktionärinnen
gegenüber der UNIQA Insurance Group AG unentgeltlich über die E-Mail Adresse
datenschutz@uniqa.at [datenschutz@uniqa.at] oder über die folgenden Kontaktdaten
geltend machen: UNIQA Insurance Group AG, Untere Donaustraße 21, A-1029 Wien,
Telefax +43 50677 676.
Zudem steht den Aktionären und Aktionärinnen ein Beschwerderecht bei der
Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu.
Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung auf der
Internetseite der UNIQA Insurance Group AG (www.uniqagroup.com [http://
www.uniqagroup.com]) unter Investor Relations/Hauptversammlung zu finden.
Angaben zur Übertragung der Hauptversammlung
Hinweis gemäß § 106 Ziffer 2 littera b AktG: Die gesamte Hauptversammlung wird
ab Beginnbis zur Beendigung live im Internet übertragen. Dies ist gemäß § 8
Absatz 11 der Satzung ausdrücklich zugelassen und im Fall einer virtuellen
Hauptversammlung zu deren Durchführung unabdingbar notwendig; im Hinblick auf
die gesetzliche Grundlage dafür (§ 102 Absatz 4 AktG) ist eine solche
Übertragung datenschutzrechtlich zulässig.
Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung (§ 106
Ziffer 9 AktG und § 120 Absatz 2 Ziffer 1 BörseG)
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft EUR 309.000.000,00, das in 309.000.000 nennwertlose Stückaktien
zerlegt ist. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft und ihre
Tochterunternehmen halten zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
2.034.739 Stück eigene Aktien, wobei 1.215.089 Stück eigene Aktien von UNIQA
Österreich Versicherungen AG gehalten werden. Die Gesamtanzahl der teilnahme-
und stimmberechtigten Aktien beträgt demgemäß zum Zeitpunkt der Einberufung
306.965.261 Stück. Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen.
Wien, im April 2020
Der Vorstand von UNIQA Insurance Group AG
Rückfragehinweis:
Emittent: UNIQA Insurance Group AG
Untere Donaustraße 21
A-1029 Wien
Telefon: 01/211 75-0
FAX:
Email: investor.relations@uniqa.at
WWW:
http://www.uniqagroup.com
ISIN: AT0000821103
Indizes: ATX, WBI
Börsen: Wien
Sprache: Deutsch
BSN Podcasts
Christian Drastil: Wiener Börse Plausch
Börsenradio Live-Blick, Do. 18.4.24: DAX okay, Sartorius-Crash, Munich Re mahnt Turnaround ein; VIG, Immofinanz, Porr stark
Uniqa
Akt. Indikation: 8.07 / 8.11
Uhrzeit: 12:26:58
Veränderung zu letztem SK: -0.25%
Letzter SK: 8.11 ( 0.87%)
Bildnachweis
1.
Marietta Babos warnt: „Wir schlittern auf einen Pensionswandel ähnlich dem Klimawandel zu. Junge Frauen müssen sich der Gefahr bewusst sein.“ Zum ersten Mal wurden in einer Studie in Kooperation mit der WU Wien auch Jungakademikerinnen befragt. Im Bild v.l.n.r.: Alexander Neubauer (Leiter Partnervertrieb, Helvetia AG), Petra Schuh-Wendl (Head of Women Edition bei Finum Private Finance), Dr. Mariet
, (© Aussender) >> Öffnen auf photaq.com
Aktien auf dem Radar:Rosenbauer, SBO, Palfinger, Addiko Bank, Austriacard Holdings AG, Flughafen Wien, EVN, Immofinanz, AT&S, ams-Osram, Marinomed Biotech, Porr, Warimpex, SW Umwelttechnik, Oberbank AG Stamm, Pierer Mobility, Agrana, Amag, CA Immo, Erste Group, Kapsch TrafficCom, Österreichische Post, Strabag, Telekom Austria, Uniqa, VIG, Wienerberger, Continental, adidas, Travelers Companies, Fresenius.
Polytec
Die Polytec Group ist ein Entwickler und Hersteller von hochwertigen Kunststoffteilen und ist mit 26 Standorten und über 4.500 Mitarbeitern weltweit aktiv. Das österreichische Unternehmen zählt renommierte Weltmarken der Automobilindustrie zu seinen Kunden.
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