Das deutsche Bundeskartellamt hat Bußgelder in Höhe von insgesamt rund 646 Mio. Euro gegen die Ilsenburger Grobblech GmbH, die thyssenkrupp Steel Europe AG und die voestalpine Grobblech GmbH sowie drei verantwortliche Personen verhängt, weil sie sich über bestimmte Aufpreise und Zuschläge für Quartobleche in Deutschland ausgetauscht und verständigt haben. Die kartellrechtswidrige Absprache sei von Mitte 2002 bis Juni 2016 praktiziert worden, so das Kartellamt. Die voestalpine AG bestätigt nun in einer Aussendung, dass sie in das dargelegte Verfahren involviert gewesen sei und einem Vergleich mit dem deutschen Bundeskartellamt mit einem Bußgeld in Höhe von 65,5 Mio. Euro zugestimmt habe. Die Ermittlungen des Bundeskartellamtes seien voestalpine im September 2017 infolge einer Hausdurchsuchung bekanntgeworden, wie es heißt.
Die Ursprünge der Geschehnisse würden in der länger zurückliegenden Vergangenheit zurückliegen und bestimmte Aufpreise sowie Legierungs- und Schrottzuschläge für den deutschlandweiten Vertrieb von gewissen Produktgruppen von Quartoblechen – also Grobbleche, die nicht als Warmband hergestellt werden, betreffen, so die voestalpine. Diese Aufpreise und Zuschläge würden traditionell gemeinsam mit einem stets kundenindividuell verhandelten Basispreis einen Angebotspreis ergeben. Bei voestalpine Grobblech seien die betroffenen Aufpreise und Zuschläge aufgrund einer Umstellung in der Preissystematik bereits seit vielen Jahren nicht mehr zur Anwendung gekommen, wie es heißt. Zudem seien von der voestalpine Grobblech Schrottzuschläge nie und Legierungszuschläge nur in wenigen Einzelfällen angeboten worden. Das einheitliche Aufpreissystem habe in der Vergangenheit oftmals dem Wunsch der Kunden entsprochen, so das Unternehmen, das betont, dass ehemalige sowie die aktuellen Mitglieder des Vorstandes der voestalpine AG in diesen Sachverhalten weder involviert waren, noch darüber Kenntnis waren. Im Rahmen der Aufarbeitung des Sachverhalts habe die voestalpine bereits alle Verbandsmitgliedschaften auf ein notwendiges Maß reduziert und restriktive Regelungen für Teilnahmen an Verbandssitzungen und -veranstaltungen festgelegt.