27.03.2018
Zugemailt von / gefunden bei: Buwog (BSN-Hinweis: Lauftext im Original des Aussenders, Titel (immer) und Bebilderung (oft) durch boerse-social.com aus dem Fotoarchiv von photaq.com)
Vonovia SE hat am 26. März 2018 gemäß §§ 130 ff BörseG 2018 mitgeteilt, dass von Vonovia SE am 26. März 2018 meldepflichtige Anteilsschwellen überschritten wurden und derzeit ein relevanter Anteil hinsichtlich 83.279.967 Stück BUWOG-Aktien entsprechend einem Stimmrechtsanteil von 74,19% der Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien von BUWOGAG gehalten wird. Es gab keine vorherigen Stimmrechtsmeldungen von Vonovia SE.
Der relevante Anteil von Vonovia SE stellt sich wie folgt dar:
Stimmrechte, die zu Aktien gehören:
Klassifizierung/Aktientyp: Inhaberaktien AT00BUWOG001
Anzahl der Stimmrechte: 83.279.967 (direkt, § 130 BörseG 2018) Prozent der Stimmrechte: 74,19% (direkt, § 130 BörseG 2018)
Die Wandelschuldverschreibungen könnten laut den Emissionsbedingungen nicht nur aufgrund neu auszugebender Aktien, sondern theoretisch auch durch bereits ausgegebene Aktien bedient werden; nach Kenntnis der Meldepflichtigen werden die Wandelschuldverschreibungen aus dem bestehenden und für diesen Zweck geschaffenen bedingten Kapital der Emittentin bedient. Vor diesem Hintergrund hat die meldepflichtige Vonovia SE davon Abstand genommen, sämtliche von ihr im Zuge des Übernahmeangebots erworbenen Wandelschulschreibungen als Finanzinstrumente iSd § 131 BörseG 2018 zu melden.
Vonovia SE wird nicht von einer natürlichen/juristischen Person kontrolliert und kontrolliert auch keine andere Person, die direkt oder indirekt Instrumente am Emittenten hält.
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(BSN-Hinweis: Lauftext im Original des Aussenders, Titel (immer) und Bebilderung (oft) durch boerse-social.com aus dem Fotoarchiv von photaq.com)200088
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Der relevante Anteil von Vonovia SE stellt sich wie folgt dar:
Stimmrechte, die zu Aktien gehören:
Klassifizierung/Aktientyp: Inhaberaktien AT00BUWOG001
Anzahl der Stimmrechte: 83.279.967 (direkt, § 130 BörseG 2018) Prozent der Stimmrechte: 74,19% (direkt, § 130 BörseG 2018)
Die Wandelschuldverschreibungen könnten laut den Emissionsbedingungen nicht nur aufgrund neu auszugebender Aktien, sondern theoretisch auch durch bereits ausgegebene Aktien bedient werden; nach Kenntnis der Meldepflichtigen werden die Wandelschuldverschreibungen aus dem bestehenden und für diesen Zweck geschaffenen bedingten Kapital der Emittentin bedient. Vor diesem Hintergrund hat die meldepflichtige Vonovia SE davon Abstand genommen, sämtliche von ihr im Zuge des Übernahmeangebots erworbenen Wandelschulschreibungen als Finanzinstrumente iSd § 131 BörseG 2018 zu melden.
Vonovia SE wird nicht von einer natürlichen/juristischen Person kontrolliert und kontrolliert auch keine andere Person, die direkt oder indirekt Instrumente am Emittenten hält.
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