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APA-OTS-Meldungen aus dem Finanzsektor in der "BSN Extended Version"
Wichtige Originaltextaussendungen aus der Branche. Wir ergänzen vollautomatisch Bilder aus dem Fundus von photaq.com und Aktieninformationen aus dem Börse Social Network. Wer eine Korrektur zu den Beiträgen wünscht: mailto:office@boerse-social.com . Wir wiederum übernehmen keinerlei Haftung für Augenerkrankungen aufgrund von geballtem Grossbuchstabeneinsatz der Aussender. Wir meinen: Firmennamen, die länger als drei Buchstaben sind, schreibt man nicht durchgängig in Grossbuchstaben (Versalien).
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20.06.2017, 11891 Zeichen

Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
20.06.2017
FACC AG mit dem Sitz in Ried im Innkreis FN 336290 w EINLADUNG zur 3. ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre (ISIN AT00000FACC2) zur 3. ordentlichen Hauptversammlung der FACC AG am Dienstag, dem 18. Juli 2017, um 10: 00 Uhr, in der MESSE RIED, Halle 17/1.Stock - Brucknerstraße 39 in 4910 Ried im Innkreis, ein.
TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses samt Lagebericht, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht und Corporate-Governance- Bericht und des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts für das Geschäftsjahr 2016/17. 2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016/17. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016/17. 4. Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016/17. 5. Wahlen in den Aufsichtsrat. 6. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017/18.

UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
Folgende Unterlagen werden ab 27. Juni 2017 gemäß § 108 Abs. 3 und 4 AktG zur Einsicht in Internet unter www.facc.com http://www.facc.com zugänglich gemacht
und werden in der Hauptversammlung aufliegen: - Jahresabschluss mit Lagebericht, - Konzernabschluss mit Konzernlagebericht, - Corporate-Governance-Bericht, - Bericht des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2016/17
- Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2-6 - Erklärungen gemäß § 87 Abs 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 5 - Text dieser Einberufung - Formulare für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht

HINWEIS AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEM. §§ 109, 110 und 118 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieses Verlangen muss in Schriftform spätestens am 27. Juni 2017 der Gesellschaft ausschließlich an die Adresse, 4910 Ried im Innkreis, Fischerstraße 9, Abteilung Investor Relations, z.Hd. Manuel Taverne, zugestellt werden. Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Zum Nachweis der Aktionärseigenschaft genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen, müssen sich auf denselben Stichtag beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen. Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstandes oder des Aufsichtsrates auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Dieses Verlangen in Textform muss spätestens am 07. Juli 2017 der Gesellschaft per Post an, 4910 Ried im Innkreis, Fischerstraße 9, Abteilung Investor Relations, z.Hd. Manuel Taverne, oder per E-Mail investor.relations@facc.com, wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugehen. Über einen Beschlussvorschlag, der gemäß § 110 Abs. 1 AktG bekannt gemacht wurde, ist nur dann abzustimmen, wenn er in der Hauptversammlung als Antrag wiederholt wird. Für den Nachweis der Aktionärseigenschaft zur Ausübung dieses Aktionärsrechts genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, müssen sich auf denselben Stichtag beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen. Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen, die keiner vorherigen Bekanntmachung bedürfen. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne der Einberufung. Dies gilt nicht für Wahlen in den Aufsichtsrat. Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt zwingend die fristgerechte Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG samt einer Erklärung gemäß § 87 Abs. 2 AktG voraus. Für Wahlen in den Aufsichtsrat (Tagesordnungspunkt 5) ist folgendes zu beachten: Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs. 2 AktG. Diese müssen der Gesellschaft ebenfalls bis spätestens 07. Juli 2017 zugehen und von der Gesellschaft bis spätestens 11. Juli 2017 auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, widrigenfalls die betreffende Person nicht in die Abstimmung einbezogen werden darf. Bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern hat die Hauptversammlung die Kriterien des § 87 Abs. 2a AktG, insbesondere die fachliche und persönliche Qualifikation der Mitglieder, die fachlich ausgewogene Zusammensetzung des Aufsichtsrats, Aspekte der Diversität und der Internationalität sowie die berufliche Zuverlässigkeit, zu beachten.
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns sowie der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedürfen, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung per E-Mail an investor.relations@facc.com [investor.relations@facc.com] oder schriftlich an die Gesellschaft in 4910 Ried im Innkreis, Fischerstraße 9, Abteilung Investor Relations, z.Hd. Manuel Taverne, gestellt werden.
Weitergehende Informationen über diese Rechte der Aktionäre nach den §§ 109, 110 und 118 AktG sind ab sofort auf der Internetseite der Gesellschaft www.facc.com zugänglich.
NACHWEISSTICHTAG UND TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 08. Juli 2017 (Nachweisstichtag). Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist. Es genügt für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am 13. Juli 2017 an die Anmeldestelle zugehen muss.
Anmeldestelle: Fax-Nr.: +43(0)1 8900 500 99

E-Mail Adresse: anmeldung.facc@hauptversammlung.at [anmeldung.facc@hauptversammlung.at] (als eingescannter Anhang; PDF, TIF etc.) Per SWIFT: GIBAATWGGMS (Message Type MT598, unbedingt ISIN im Text angeben)
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:
Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code)\nAngaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen\nAngaben über die Aktien: Anzahl der Aktien (ISIN AT00000FACC2) des Aktionärs\nDepotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,\nausdrückliche Angabe, dass sich die Bestätigungen auf den Depotstand 08. Juli 2017 um 24:00 Uhr MESZ beziehen.\nDie Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache entgegengenommen. Die Aktionäre werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung bzw. durch Übermittlung einer Depotbestätigung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung bzw. Übermittlung einer Depotbestätigung weiterhin frei verfügen.
VERTRETUNG DURCH BEVOLLMÄCHTIGTE
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht einen Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der Aktionär hat, den er vertritt. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer juristischen Person) in Textform erteilt werden, wobei auch mehrere Personen bevollmächtigt werden können. Die Vollmacht muss der Gesellschaft ausschließlich an einer der nach genannten Adressen zugehen:
per Telefax: +43(0)1 8900 500 99 Per SWIFT: GIBAATWGGMS (Message Type MT598, unbedingt
ISIN im Text angeben) Per Post: FACC AG Investor Relations Fischerstraße 9 4910 Ried im Innkreis Per E-Mail: anmeldung.facc@hauptversammlung.at

[anmeldung.facc@hauptversammlung.at] (als eingescannter Anhang; PDF, TIF etc.) Persönlich bei Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort.
Ein Vollmachtformular und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht werden auf Verlangen zugesandt und sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.facc.com abrufbar. Sofern die Vollmacht nicht am Tag der Hauptversammlung bei der Registrierung persönlich übergeben wird, soll die Vollmacht spätestens am 17. Juli 2017 bis 14:00 Uhr bei der Gesellschaft einlangen. Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht. Hat ein Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung auf einem der dafür zugelassenen Wege (siehe oben) die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.
GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 45.790.000 Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt demzufolge im Zeitpunkt der Einberufung 45.790.000.
Um den reibungslosen Ablauf bei der Eingangskontrolle zu ermöglichen, werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung einzufinden. Die Aktionäre bzw. ihre Vertreter werden gebeten, zur Überprüfung der Identität am Eingang zur Hauptversammlung einen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis) vorzulegen. Einlass zur Behebung der Stimmkarten ist ab 09:30 Uhr



Emittent: FACC AG Fischerstraße 9 A-4910 Ried im Innkreis Telefon: +43/59/616-0 FAX: +43/59/616-81000 Email: office@facc.com WWW: www.facc.com ISIN: AT00000FACC2 Börsen: Wien Sprache: Deutsch

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Veränderung zu letztem SK:  -0.17%
Letzter SK:  5.90 ( 1.72%)



 

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    EANS-Hauptversammlung: FACC AG / Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG


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    FACC AG mit dem Sitz in Ried im Innkreis FN 336290 w EINLADUNG zur 3. ordentlichen Hauptversammlung

    Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre (ISIN AT00000FACC2) zur 3. ordentlichen Hauptversammlung der FACC AG am Dienstag, dem 18. Juli 2017, um 10: 00 Uhr, in der MESSE RIED, Halle 17/1.Stock - Brucknerstraße 39 in 4910 Ried im Innkreis, ein.
    TAGESORDNUNG
    1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses samt Lagebericht, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht und Corporate-Governance- Bericht und des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts für das Geschäftsjahr 2016/17. 2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016/17. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016/17. 4. Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016/17. 5. Wahlen in den Aufsichtsrat. 6. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017/18.

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    Folgende Unterlagen werden ab 27. Juni 2017 gemäß § 108 Abs. 3 und 4 AktG zur Einsicht in Internet unter www.facc.com http://www.facc.com zugänglich gemacht
    und werden in der Hauptversammlung aufliegen: - Jahresabschluss mit Lagebericht, - Konzernabschluss mit Konzernlagebericht, - Corporate-Governance-Bericht, - Bericht des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2016/17
    - Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2-6 - Erklärungen gemäß § 87 Abs 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 5 - Text dieser Einberufung - Formulare für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht

    HINWEIS AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEM. §§ 109, 110 und 118 AktG
    Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieses Verlangen muss in Schriftform spätestens am 27. Juni 2017 der Gesellschaft ausschließlich an die Adresse, 4910 Ried im Innkreis, Fischerstraße 9, Abteilung Investor Relations, z.Hd. Manuel Taverne, zugestellt werden. Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Zum Nachweis der Aktionärseigenschaft genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen, müssen sich auf denselben Stichtag beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen. Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstandes oder des Aufsichtsrates auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Dieses Verlangen in Textform muss spätestens am 07. Juli 2017 der Gesellschaft per Post an, 4910 Ried im Innkreis, Fischerstraße 9, Abteilung Investor Relations, z.Hd. Manuel Taverne, oder per E-Mail investor.relations@facc.com, wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugehen. Über einen Beschlussvorschlag, der gemäß § 110 Abs. 1 AktG bekannt gemacht wurde, ist nur dann abzustimmen, wenn er in der Hauptversammlung als Antrag wiederholt wird. Für den Nachweis der Aktionärseigenschaft zur Ausübung dieses Aktionärsrechts genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, müssen sich auf denselben Stichtag beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen. Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen, die keiner vorherigen Bekanntmachung bedürfen. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne der Einberufung. Dies gilt nicht für Wahlen in den Aufsichtsrat. Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt zwingend die fristgerechte Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG samt einer Erklärung gemäß § 87 Abs. 2 AktG voraus. Für Wahlen in den Aufsichtsrat (Tagesordnungspunkt 5) ist folgendes zu beachten: Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs. 2 AktG. Diese müssen der Gesellschaft ebenfalls bis spätestens 07. Juli 2017 zugehen und von der Gesellschaft bis spätestens 11. Juli 2017 auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, widrigenfalls die betreffende Person nicht in die Abstimmung einbezogen werden darf. Bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern hat die Hauptversammlung die Kriterien des § 87 Abs. 2a AktG, insbesondere die fachliche und persönliche Qualifikation der Mitglieder, die fachlich ausgewogene Zusammensetzung des Aufsichtsrats, Aspekte der Diversität und der Internationalität sowie die berufliche Zuverlässigkeit, zu beachten.
    Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns sowie der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedürfen, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung per E-Mail an investor.relations@facc.com [investor.relations@facc.com] oder schriftlich an die Gesellschaft in 4910 Ried im Innkreis, Fischerstraße 9, Abteilung Investor Relations, z.Hd. Manuel Taverne, gestellt werden.
    Weitergehende Informationen über diese Rechte der Aktionäre nach den §§ 109, 110 und 118 AktG sind ab sofort auf der Internetseite der Gesellschaft www.facc.com zugänglich.
    NACHWEISSTICHTAG UND TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG
    Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 08. Juli 2017 (Nachweisstichtag). Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist. Es genügt für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am 13. Juli 2017 an die Anmeldestelle zugehen muss.
    Anmeldestelle: Fax-Nr.: +43(0)1 8900 500 99

    E-Mail Adresse: anmeldung.facc@hauptversammlung.at [anmeldung.facc@hauptversammlung.at] (als eingescannter Anhang; PDF, TIF etc.) Per SWIFT: GIBAATWGGMS (Message Type MT598, unbedingt ISIN im Text angeben)
    Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
    Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:
    Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code)\nAngaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen\nAngaben über die Aktien: Anzahl der Aktien (ISIN AT00000FACC2) des Aktionärs\nDepotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,\nausdrückliche Angabe, dass sich die Bestätigungen auf den Depotstand 08. Juli 2017 um 24:00 Uhr MESZ beziehen.\nDie Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache entgegengenommen. Die Aktionäre werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung bzw. durch Übermittlung einer Depotbestätigung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung bzw. Übermittlung einer Depotbestätigung weiterhin frei verfügen.
    VERTRETUNG DURCH BEVOLLMÄCHTIGTE
    Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht einen Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der Aktionär hat, den er vertritt. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer juristischen Person) in Textform erteilt werden, wobei auch mehrere Personen bevollmächtigt werden können. Die Vollmacht muss der Gesellschaft ausschließlich an einer der nach genannten Adressen zugehen:
    per Telefax: +43(0)1 8900 500 99 Per SWIFT: GIBAATWGGMS (Message Type MT598, unbedingt
    ISIN im Text angeben) Per Post: FACC AG Investor Relations Fischerstraße 9 4910 Ried im Innkreis Per E-Mail: anmeldung.facc@hauptversammlung.at

    [anmeldung.facc@hauptversammlung.at] (als eingescannter Anhang; PDF, TIF etc.) Persönlich bei Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort.
    Ein Vollmachtformular und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht werden auf Verlangen zugesandt und sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.facc.com abrufbar. Sofern die Vollmacht nicht am Tag der Hauptversammlung bei der Registrierung persönlich übergeben wird, soll die Vollmacht spätestens am 17. Juli 2017 bis 14:00 Uhr bei der Gesellschaft einlangen. Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht. Hat ein Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung auf einem der dafür zugelassenen Wege (siehe oben) die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.
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    Um den reibungslosen Ablauf bei der Eingangskontrolle zu ermöglichen, werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung einzufinden. Die Aktionäre bzw. ihre Vertreter werden gebeten, zur Überprüfung der Identität am Eingang zur Hauptversammlung einen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis) vorzulegen. Einlass zur Behebung der Stimmkarten ist ab 09:30 Uhr



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