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APA-OTS-Meldungen aus dem Finanzsektor in der "BSN Extended Version"
Wichtige Originaltextaussendungen aus der Branche. Wir ergänzen vollautomatisch Bilder aus dem Fundus von photaq.com und Aktieninformationen aus dem Börse Social Network. Wer eine Korrektur zu den Beiträgen wünscht: mailto:office@boerse-social.com . Wir wiederum übernehmen keinerlei Haftung für Augenerkrankungen aufgrund von geballtem Grossbuchstabeneinsatz der Aussender. Wir meinen: Firmennamen, die länger als drei Buchstaben sind, schreibt man nicht durchgängig in Grossbuchstaben (Versalien).
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20.04.2017, 4356 Zeichen

Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
Veröffentlichung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 20.04.2017 über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gem § 65 Abs 1 Z 4 und Z 8 sowie Abs 1a und Abs 1b AktG iVm § 82 Abs 9 BörseG und § 2 Abs 2 VeröffentlichungsV
In der ordentlichen Hauptversammlung der Österreichische Post Aktiengesellschaft, Wien, wurde am 20. April 2017 zum 8. Punkt der Tagesordnung folgender Beschluss gefasst:
a) Der Vorstand wird gemäß § 65 Abs 1 Z 4 und 8 sowie Abs 1a und 1b AktG ermächtigt, auf den Inhaber oder auf Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10% des Grundkapitals der Gesellschaft während einer Geltungsdauer von 30 Monaten ab 20. April 2017 sowohl über die Börse als auch außerbörslich und zwar auch nur von einzelnen Aktionären oder einem einzigen Aktionär, insbesondere der ÖBIB, zu einem niedrigsten Gegenwert von EUR 20,-- (Euro zwanzig) je Aktie und einem höchsten Gegenwert von EUR 60,--(Euro sechzig) je Aktie zu erwerben.

Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 228 Absatz 3 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. Der Erwerb durch den Vorstand kann insbesondere vorgenommen werden, wenn die Aktien Arbeitnehmern, leitenden Angestellten und Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms oder eines Aktienoptionsprogramms und/oder zur Ausgabe an eine Mitarbeiterbeteiligung-Privatstiftung angeboten werden sollen.
b) Den Erwerb über die Börse kann der Vorstand der Österreichische Post Aktiengesellschaft beschließen, doch muss der Aufsichtsrat im Nachhinein von diesem Beschluss in Kenntnis gesetzt werden. Der außerbörsliche Erwerb unterliegt der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats. Im Falle des außerbörslichen Erwerbs kann dieser auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Veräußerungsrechts durchgeführt werden (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss).
c) Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats und ohne neuerliche Beschlussfassung der Hauptversammlung für die Veräußerung beziehungsweise Verwendung eigener Aktien eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot, unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen über den Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre, insbesondere wenn die Aktien Arbeitnehmern, leitenden Angestellten und Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms oder eines Aktienoptionsprogramms und/ oder zur Ausgabe an eine Mitarbeiterbeteiligung-Privatstiftung angeboten werden sollen, zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 228 Abs 3 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden.
d) Der Vorstand wird ferner ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlichenfalls das Grundkapital durch Einziehung dieser eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss gem § 65 Abs 1 Z 8 letzter Satz iVm § 122 AktG herabzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen.
e) Dies unter Widerruf der mit Hauptversammlungsbeschluss vom 15. April 2015 zum 10. Punkt der Tagesordnung erteilten entsprechenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien.

Wien, im April 2017 Der Vorstand
Österreichische Post Aktiengesellschaft Wien, FN 180219 d ISIN AT0000APOST4




Emittent: Österreichische Post AG Haidingergasse 1 A-1030 Wien Telefon: +43 (0)57767-0 Email: investor@post.at WWW: www.post.at Branche: Transport ISIN: AT0000APOST4 Indizes: ATX Prime, ATX Börsen: Amtlicher Handel: Wien Sprache: Deutsch

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    In der ordentlichen Hauptversammlung der Österreichische Post Aktiengesellschaft, Wien, wurde am 20. April 2017 zum 8. Punkt der Tagesordnung folgender Beschluss gefasst:
    a) Der Vorstand wird gemäß § 65 Abs 1 Z 4 und 8 sowie Abs 1a und 1b AktG ermächtigt, auf den Inhaber oder auf Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10% des Grundkapitals der Gesellschaft während einer Geltungsdauer von 30 Monaten ab 20. April 2017 sowohl über die Börse als auch außerbörslich und zwar auch nur von einzelnen Aktionären oder einem einzigen Aktionär, insbesondere der ÖBIB, zu einem niedrigsten Gegenwert von EUR 20,-- (Euro zwanzig) je Aktie und einem höchsten Gegenwert von EUR 60,--(Euro sechzig) je Aktie zu erwerben.

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    b) Den Erwerb über die Börse kann der Vorstand der Österreichische Post Aktiengesellschaft beschließen, doch muss der Aufsichtsrat im Nachhinein von diesem Beschluss in Kenntnis gesetzt werden. Der außerbörsliche Erwerb unterliegt der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats. Im Falle des außerbörslichen Erwerbs kann dieser auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Veräußerungsrechts durchgeführt werden (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss).
    c) Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats und ohne neuerliche Beschlussfassung der Hauptversammlung für die Veräußerung beziehungsweise Verwendung eigener Aktien eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot, unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen über den Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre, insbesondere wenn die Aktien Arbeitnehmern, leitenden Angestellten und Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms oder eines Aktienoptionsprogramms und/ oder zur Ausgabe an eine Mitarbeiterbeteiligung-Privatstiftung angeboten werden sollen, zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 228 Abs 3 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden.
    d) Der Vorstand wird ferner ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlichenfalls das Grundkapital durch Einziehung dieser eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss gem § 65 Abs 1 Z 8 letzter Satz iVm § 122 AktG herabzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen.
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