08.11.2016
Zugemailt von / gefunden bei: Andritz (BSN-Hinweis: Lauftext im Original des Aussenders, Titel (immer) und Bebilderung (oft) durch boerse-social.com aus dem Fotoarchiv von photaq.com)
Aktienrückkauf
Graz, 8. November 2016. In Ergänzung zur Veröffentlichung vom 13. April 2016 gibt die ANDRITZ AG folgendes bekannt: Der Vorstand der ANDRITZ AG hat beschlossen, von der Ermächtigung gemäß dem Beschluss der 109. ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30.03.2016 zum Aktienrückerwerb gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG Gebrauch zu machen. Demnach ist der Vorstand ermächtigt worden, höchstens 10% des Grundkapitals der ANDRITZ AG unter Anrechnung der bereits von der Gesellschaft erworbenen Aktien zu erwerben.
- Tag des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung nach § 65 Abs 1 Z 8 AktG:
30. März 2016
- Tag und Art der Veröffentlichung des Ermächtigungsbeschlusses: 30. März 2016 über "euro adhoc" und auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.andritz.com
- Beginn und voraussichtliche Dauer des Rückerwerbsprogramms: 11.11.2016 bis 30.09.2018
- Aktiengattung, auf die sich das Rückerwerbsprogramm bezieht: auf Inhaber lautende Stückaktien der ANDRITZ AG
- Beabsichtigtes Volumen (Stücke) des Rückerwerbs: bis zu 2.000.000 auf Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft, das entspricht einem Anteil von 1,92% am stimmberechtigten Grundkapital der Gesellschaft.
- Niedrigster und höchster zu leistender Gegenwert je Aktie: Der niedrigste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert darf den anteiligen Betrag pro Aktie am Grundkapital nicht unterschreiten, der höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert darf nicht mehr als 10% über dem durchschnittlichen, ungewichteten Börseschlusskurs der vorangegangenen zehn Handelstage liegen.
- Art des Rückerwerbs: Erwerb über die Börse, wobei ein Übernahmeangebot anlässlich des Rückkaufs nicht unterbreitet wird
- Zweck des Rückerwerbs: Einsatz der eigenen Aktien für Zwecke gemäß Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 30.03.2016, insbesondere Angebots- und Nachfrageverbesserung für die ANDRITZ-Aktie an der Wiener Börse, wobei jedoch der Handel mit eigenen Aktien als Erwerbszweck ausgeschlossen ist. Aus Anlass des Rückkaufprogramms findet keine Einziehung von Aktien statt. Die Gesellschaft behält sich vor, die erworbenen eigenen Aktien gegebenenfalls auch für Zwecke eines Aktienoptionenprogramms für Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens zu verwenden; in diesem Fall wird die Emittentin Anzahl und Aufteilung der einzuräumenden Aktienoptionen gemäß § 6 Abs. 1 VeröffentlichungsV unverzüglich bekannt geben. Weiters behält sich die Gesellschaft vor, erworbene eigene Aktien als Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Gesellschaftsanteilen einzusetzen. Die Gesellschaft behält sich vor, erworbene eigene Aktien wieder über die Wiener Börse zu verkaufen.
- Allfällige Auswirkungen des Rückerwerbsprogramms auf die Börsenzulassung der Emittentin: keine
- Ausmaß der gegenwärtig in der Frist des § 65 Abs. 1 Z 8 AktG eingeräumten oder geplanten Aktienoptionen im Rahmen von Stock Option-Plänen an leitende Angestellte oder Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Emittentin: Im Fall der Ausgabe von erworbenen eigenen Aktien wird die Emittentin das Ausmaß der Aktienoptionen gemäß § 6 Abs 1 VeröffentlichungsV unverzüglich bekannt geben.
Hinweis gemäß § 5 Abs 4 VeröffentlichungsV 2002: Die gemäß § 7 VeröffentlichungsV zu veröffentlichenden Details zu den durchgeführten Transaktionen im Rahmen dieses Rückkaufprogramms sowie allfällige gemäß § 6 VeröffentlichungsV zu veröffentlichende Änderungen des Rückkaufprogramms werden auf der Internetseite der ANDRITZ AG www.andritz.com veröffentlicht.
Der Vorstand der ANDRITZ AG
- Ende -
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Graz, 8. November 2016. In Ergänzung zur Veröffentlichung vom 13. April 2016 gibt die ANDRITZ AG folgendes bekannt: Der Vorstand der ANDRITZ AG hat beschlossen, von der Ermächtigung gemäß dem Beschluss der 109. ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30.03.2016 zum Aktienrückerwerb gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG Gebrauch zu machen. Demnach ist der Vorstand ermächtigt worden, höchstens 10% des Grundkapitals der ANDRITZ AG unter Anrechnung der bereits von der Gesellschaft erworbenen Aktien zu erwerben.
- Tag des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung nach § 65 Abs 1 Z 8 AktG:
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Hinweis gemäß § 5 Abs 4 VeröffentlichungsV 2002: Die gemäß § 7 VeröffentlichungsV zu veröffentlichenden Details zu den durchgeführten Transaktionen im Rahmen dieses Rückkaufprogramms sowie allfällige gemäß § 6 VeröffentlichungsV zu veröffentlichende Änderungen des Rückkaufprogramms werden auf der Internetseite der ANDRITZ AG www.andritz.com veröffentlicht.
Der Vorstand der ANDRITZ AG
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