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Ab 6. Juni: Steuerliche Änderungen für Fonds (Nora Engel-Kazemi)

Autor:
Nora Engel-Kazemi

Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH

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18.05.2016, 5247 Zeichen

Die FMV 2015 tritt mit 6. Juni 2016 in Kraft. Eine Übersicht aller wichtigen Änderungen und relevanter Fristen finden sich nachstehend. Des Weiteren sieht ein seit 9. Mai 2016 vorliegender Gesetzesentwurf (EU-AbgÄG 2016) das Auslaufen der EU-Quellensteuer sowie Änderungen betreffend der KESt auf inländische Zinsen – relevant für in Drittländern ansässige Investoren – vor.

Neue Anforderungen an Einmeldedaten. Die FMV 2015 bietet die Möglichkeit einer detaillierteren Steuerdatenmel- dung sowohl für inländische als auch ausländische Fonds. Es können insbesondere Länderdetails für Dividenden, Zin- sen und Ausschüttungen aus Zielfonds eingemeldet werden (Bruttoertrag, Ertragsausgleich und ausländische Quellen- steuern pro Land). Der steuerliche Vertreter übermittelt alle relevanten Steuerdaten an die Österreichische Kontrollbank (OeKB), die darauf basierend die steuerliche Behandlung für die ausschüttungsgleichen Erträge oder Ausschüttungen sowie die darauf entfallende Kapitalertragssteuer (KESt) ermittelt und auf ihrer Website (www.profitweb.at) veröf- fentlicht.

Der Vorteil für Investoren ergibt sich insbesondere aus der Anrechnung von ausländischen Quellensteuern auf die KESt und aus dem Ausweis der rückerstattbaren ausländischen Quellensteuern pro Land. Institutionelle Anleger profitieren vom Ausweis der Steuerbefreiung für bestimmte Dividen- den.

Können keine detaillierten Daten geliefert werden, besteht einerseits die Möglichkeit einer Meldung von kumulierten Werten, wie zB die Summe aller Nettodividenden oder Nettozinsen nach Abzug von ausländischen Quellensteuern, oder andererseits einer Meldung aus einer Kombination von Länderdetails und kumulierten Werten. 

Leichte Anpassungen der Meldefristen und neuer mehr- stufiger Meldeprozess. Ausschüttungsgleiche Erträge sind spätestens 7 Monate nach Ende des Fondsgeschäftsjahres zu melden und (Zwischen)ausschüttungen sowie KESt- Auszahlungen inländischer Fonds spätestens 1 Tag vor dem Zahltag. Für liquidierte Klassen wurde die Meldefrist von 7 Monaten nach Ende des ursprünglichen Fondsgeschäftsjah- res auf 7 Monate nach Liquidationstag geändert.

Eine fristgerechte Steuerdatenmeldung an die OeKB ist nur bis 16.00 Uhr des jeweils letzten Tages der Meldefrist möglich.

Der Meldeprozess unter der FMV hat sich dahingehend verändert, dass nach der Einmeldung der Steuerdaten durch den steuerlichen Vertreter an die OeKB eine Rückmeldung der OeKB und eine Rückbestätigung der eingemeldetenWerte durch den steuerlichen Vertreter notwendig ist bevor die OeKB die eingemeldeten Werte final bestätigt. Erst diese finale Bestätigung der OeKB gilt als Steuerdatenmeldung. Bei Zwischenausschüttungen, wo ein knappes Zeitfenster zwischen Ex- und Zahltag besteht, stellt dieser neue Melde- prozess eine gewisse Herausforderung an die fristgerechte Aufbereitung und Einmeldung der Steuerdaten dar.

Vorteil der Steuermeldung von Zwischenausschüttun- gen. Die Meldung von Zwischenausschüttungen an die OeKB ist nicht zwingend vorgeschrieben, um als steuer- lich transparenter Fonds zu gelten, aber aus steuerlichen Gründen ratsam. Nicht an die OeKB gemeldete Zwischen- ausschüttungen werden in voller Höhe versteuert und einem KESt-Abzug unterworfen. Im Rahmen der Meldung und Berechnung der ausschüttungsgleichen Erträge werden Zwischenausschüttungen zwar berücksichtigt und in Abzug gebracht, sollte sich daraus auf Ebene des Investors eine negative Bemessungsgrundlage bzw eine Steuergutschrift ergeben, dürfen künftig österreichische Banken, bei denen die Anleger ihre Fondsanteile halten, diese Steuergutschrift nicht mehr auszahlen. Der Anleger muss in diesem Fall im Wege der Steuererklärung die zu viel einbehaltene KESt rückerstatten lassen.

 

Weitere geplante steuerliche Änderungen in Österreich

  • Auslaufen der EU-Quellensteuer

Die Implementierung des von der OECD entwickelten gemeinsamen Meldestandards für den automatischen In- formationsaustausch soll mit 1. Jänner 2017 zum Auslaufen

  • Änderungen der KESt auf inländische (Stück-) Zinsen für beschränkt Steuerpflichtige

Es ist geplant die Grenzen für sog in scope Fonds von derzeit 15% Investment in österreichische zinstragende Titel (Cash und Bonds) für ausschüttende Fonds und von derzeit 25% für thesaurierende Fonds auf zukünftig 15% für alle Arten von Fonds zu ändern. Der Zinsbegriff soll auch inlän- dischen Stückzinsen umfassen. 

Ausländische Anleger von Fonds, die in scope sind und im Rahmen der Meldung der ausschüttungsgleichen Erträge keine entsprechende Meldung inländischer Zinsen an die OeKB vornehmen, sollen basierend auf einer Pauschale von 5% (derzeit 6%) des Rücknahmepreises zum 31. Dezember besteuert und im Falle von fehlenden Zinsmeldungen auf (Zwischen)ausschüttungen basierend auf dem gesamten Ausschüttungsbetrag besteuert werden. Laufende Meldun- gen inländischer Zinsen sollen zukünftig entfallen. Der effek- tive KESt-Abzug soll nur für ausländische Anleger gelten, die in einem Staat ansässig sind, mit dem kein automatischer Informationsaustausch besteht. Die genannten Änderungen sollen mit 1. Jänner 2017 in Kraft treten.

 Die Begutachtungsfrist des Entwurfes zum EU-AbgÄG 2016 endet mit 31. Mai 2016. Wir halten Sie bezüglich der finalen Änderungen im Zuge des Gesetzwerdungsprozesses auf dem Laufenden.

 


(18.05.2016)

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