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Steuerreform 2015 detailliert- Erhöhung der KESt und Angriff auf das Bankgeheimnis (Nora Engel-Kazemi)

Autor:
Nora Engel-Kazemi

Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH

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17.03.2015, 3749 Zeichen

Die Pläne der Regierung für die neue Steuerreform sind nun konkret- die Kapitalertragsteuer (KESt) soll für Finanzprodukte wie Aktien generell von 25 auf 27,5 Prozent steigen. Gleichzeitig sollen die Sparbuchzinsen jedoch weiterhin nur mit 25 Prozent belastet sein. Ein erster Gesetzesentwurf soll in etwa sechs Wochen vorliegen. Die entsprechenden Gesetze sollen dann vor der Sommerpause im Parlament beschlossen werden und das endgültige Inkrafttreten der neuen Vorschriften ist derzeit mit 1. Jänner 2016 vorgesehen.

Erhöhung der Kapitalertragsteuer auf 27,5 Prozent

Während bei der Einführung der KESt neu in 2012 die Gleichwertigkeit von Erträgen und Vermögenszuwächsen bei unterschiedlichen Finanzprodukten argumentiert wurde, sollen nun jedenfalls Dividenden sowie realisierte Kursgewinne aus Aktienveräußerungen von Privatanlegern einem höheren Steuersatz von 27,5% unterliegen. Dies würde sich freilich nicht nur auf direkt gehaltene Finanztitel, sondern überall, wo Aktien indirekt gehalten werden, wie bei Versicherungsprodukten, Investmentfonds etc auswirken. Bei der Erhöhung des Steuersatzes soll allerdings eine Ausnahme bestehen:  für Sparbuchzinsen soll der Steuersatz bei 25 Prozent belassen werden.

Der Spitzensteuersatz in der Einkommensteuer, der parallel zum KESt-Satz auf 55 Prozent angehoben werden soll, soll auf fünf Jahre befristet erhöht werden. Der KESt-Satz würde demnach ebenfalls wieder nach Ende der Frist sinken. Eine Erhöhung der KESt für bestimmte Kapitaleinkünfte  ist nur mit einer 2/3 Mehrheit im Parlament umsetzbar, und laut derzeit geltendem Recht ist nur ein Kapitalertragsteuersatz vorgesehen. Die Umsetzung dieser politischen Vorhaben wird somit eine technische Herausforderung für den Gesetzgeber werden.

Bankgeheimnis für Unternehmen soll fallen

Im Zuge der Korruptionsbekämpfung sollen die Abgabenbehörden nunmehr erweiterte  Abfragemöglichkeiten bei Betriebsprüfungen für Konten von Unternehmen erhalten. Hierfür ist die Errichtung eines zentralen Kontenregisters notwendig. Ziel der Regelung ist eine Einsichtnahme der Behörde im Zuge einer Abgabenprüfung ohne vorangegangenen gerichtlichen Beschluss. Inwieweit möglicherweise auch eine Abfrage von Privatkonten im Zuge von Abgabenprüfungen legitim sein wird, ist derzeit Gegenstand von Diskussionen.

Erhöhung der Grunderwerbsteuer sowie der Immobilienertragsteuer

Die Grunderwerbssteuer soll von derzeit 2 auf bis zu  3,5 Prozent erhöht werden, statt dem bisher für Schenkungen und Erbschaften im Angehörigenkreis geltenden dreifachen Einheitswert soll künftig der Verkehrswert als Bemessungsgrundlage dienen. Für Grundstücke bis EUR 200.000 sollen laut aktuellen Medienberichten  0,5 Prozent, zwischen EUR 200.000 und EUR 400.000 2 Prozent und ab EUR 400.000 3,5 Prozent fällig werden. Für die korrekte Ermittlung des Verkehrswertes werden voraussichtlich die involvierten Angehörigen selbst verantwortlich sein und somit ist mit einem Anstieg bei Immobilienschätzgutachten zu rechnen.

Gleichzeitig soll laut aktuellen Medienberichten die Immobilienertragsteuer von derzeit 25 auf 30 Prozent steigen.

Details zu den genannten Steuererhöhungen und etwaigen Befreiungen stehen aktuell noch nicht fest.

Warten auf Gesetzesvorlage: Änderungen möglich

Den Beschlussfassungen zu den geplanten Änderungen werden noch zahlreiche fachliche und politische Diskussionen vorausgehen, wodurch sich im Detail noch Änderungen ergeben können. Sobald der erste Gesetzesentwurf vorliegt, werden wir erneut über die dann normierten geplanten Änderungen informieren. 

MMag. Birgit Schwertner-Awais

Bschwertner@deloitte.at

 

Schlagworte: Steuerreform 2015, KESt, Kursgewinnsteuer, Bankgeheimnis, Grunderwebssteuer, Immobilienertragssteuer 

MMag. Birgit Schwertner-Awais

bschwertner@deloitte.at

 


(17.03.2015)

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