02.03.2013,
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Warum selbst die Infos zusammentragen, wenn man viele AuskennerInnen unter den FreundInnen hat? Eben. Die Frage, wie es mit der FTS wirklich aussieht, beantworten Nora Engel-Kazemi und Andreas Götz von Deloitte.
"Geplante Finanztransaktionssteuer: Highlights aus dem Richtlinienentwurf der EU Kommission
Am 14.2.2013 hat die Kommission ihren Vorschlag zur Finanztransaktionssteuer (Financial Transaction Tax, FTT) veröffentlicht. Nach dem ambitionierten Willen von elf der 27 EU Mitgliedsstaaten – Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Italien, Österreich, Portugal, Slowakei, Slowenien und Spanien –soll diese im Rahmen der „Verstärkten Zusammenarbeit“ mit 1.1.2014 wirksam werden.
Was soll besteuert werden? Der Richtlinienvorschlag orientiert sich am Entwurf der EU Kommission vom 28.9.2011. Finanztransaktionen unterliegen dann der FTT, wenn an diesen ein Finanzinstitut (FI) beteiligt und zumindest eine Partei (dh das FI bzw dessen Transaktionspartner) im Hoheitsgebiet der partizipierenden Staaten (FTT-Raum) ansässig ist (Ansässigkeitsprinzip). Neu ist, dass Transaktionen mit Finanzinstrumenten, egal wo, auch dann steuerpflichtig sind, wenn sie durch im FTT-Raum ansässige Unternehmen emittiert wurden (Ausgabeprinzip).
Finanzinstrumente. Einbezogen werden sollen sämtliche (auch außerbörslich) handelbaren Instrumente wie zB Aktien und Anleihen, Geldmarktinstrumente, Fondsanteile, alternative Investments und strukturierte Produkte, Pensions- und Wertpapierleihgeschäfte aber auch Derivatkontrakte. Nicht besteuert wird die Erstausgabe von Finanzinstrumenten.
Steuersatz. Jede Übertragung eines Finanzinstruments löst Steuerpflicht aus; Tauschvorgänge (nicht jedoch Leih- und Pensionsgeschäfte) unterliegen daher der zweimaligen Besteuerung. Achtung: Jede Änderung bzw Berichtigung gilt für sich als Transaktion, außer es liegt ein Fehler vor. Zur Steuerpflicht herangezogen werden die im FTT-Raum ansässigen FIs, die die Steuer mit erfolgter Transaktion (bzw binnen drei Tagen) zu entrichten hätten; sämtliche Parteien haften gemeinsam. Die Steuer beträgt mindestens 0,1% der Gegenleistung (vor Netting) bzw des Marktpreises. Derivate würden mit mindestens 0,01% bemessen vom im Kontrakt genannten Nominalwert besteuert.
Beteiligung eines Finanzinstituts. Wer denkt, dass von der FTT nur im Hochfrequenzhandel jonglierende Banken betroffen sind, irrt. Besteuert wird nicht nur der Eigenhandel der Bank, sondern auch der Handel auf fremde Rechnung / Namen, sohin zB auch jeder Aktienerwerb für Kleinanleger. Als FIs gelten neben Kreditinstituten auch Versicherungen, Wertpapierfirmen, OGAWs, Pensions- und alternative Investmentfonds bzw deren Verwalter, aber auch Zweckgesellschaften und andere Marktteilnehmer, soweit ihr Schwerpunkt in bestimmten Finanzaktivitäten liegt (ausgenommen zB Mitgliedsstaaten, EZB, Zentralbanken).
Ansässig im FTT-Raum und somit im Rahmen einer Transaktion steuerpflichtig ist ein FI kraft Genehmigung, Sitz oder Zweigstelle im FTT-Raum, aber auch kraft Ansässigkeit des Transaktionspartners im FTT-Raum bzw kraft Handels mit einem im FTT-Raum emittierten Finanzinstrument. Dies bedingt, dass zB eine US Bank, die eine Finanztransaktion mit einem deutschen Autohändler unternimmt, als in Deutschland ansässig und steuerpflichtig gilt. Eine Ausnahme besteht für Transaktionen, die nachweislich wirtschaftlich nicht mit dem FTT-Raum zusammenhängen.
Steuerumgehung. Der Kommissionsentwurf sieht umfangreiche Vorkehrungen zur Vermeidung von Steuerumgehung vor (zB für Zertifikate auf Instrumente im FTT-Raum).
Hinweise. Der Kommissionsentwurf bzw die Umsetzung der finalen Richtlinie in nationales Recht liegt derzeit noch nicht vor und wird die Marktteilnehmer noch intensiv beschäftigen.
Autoren: MMag. Andreas Götz (Wirtschaftsprüfer und Steuerberater) und Mag. Nora Engel-Kazemi (Wirtschaftsprüfer und Steuerberater)
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