Ich stimme der Verwendung von Cookies zu. Auch wenn ich diese Website weiter nutze, gilt dies als Zustimmung.

Bitte lesen und akzeptieren Sie die Datenschutzinformation und Cookie-Informationen, damit Sie unser Angebot weiter nutzen können. Natürlich können Sie diese Einwilligung jederzeit widerrufen.







Magazine aktuell


#gabb aktuell



20.04.2012, 4337 Zeichen

Warum selbst die Infos zusammentragen, wenn man viele AuskennerInnen unter den FreundInnen hat? Eben. Heute geht es um die Geschichte mit dem Steuerabkommen Österreich / Schweiz. Die Frage, was zu beachten ist, beantwortet Alexander Lang, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Deloitte. Ich gebe das geschriebene Wort weiter ...

"Steuerabkommen Österreich – Schweiz unterzeichnet

Am 13. April 2012 wurde das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Steuerabkommen Österreich-Schweiz) unterfertigt. 

Anwendungsbereich des Abkommens

Vom Abkommen betroffen sind in Österreich ansässige natürliche Personen, die bei Inkrafttreten des Abkommens (voraussichtlich am 1.1.2013) bei einer Schweizer Bank ein Konto oder Depot haben oder als nutzungsberechtigte Personen von Vermögenswerten gelten, die von einer Sitzgesellschaft, einer Lebensversicherungsgesellschaft im Zusammenhang mit einem Lebensversicherungsmantel oder von einer anderen natürlichen Person (Treuhänder) gehalten werden. Österreichische Personen-/Kapitalgesellschaften, Privatstiftungen, Vereine und sonstige Körperschaften sind vom Abkommen nicht betroffen.

Für in der Vergangenheit hinterzogene Abgaben ist eine Abgeltungssteuer vorgesehen, zusätzlich werden sämtliche Steuern auf Kapitalerträge in der Zukunft in der Schweiz eingehoben. Die eingehobenen Steuern werden an Österreich weitergeleitet.

Abgeltung für die Vergangenheit

Die Abgeltung kann anonym oder durch freiwillige Meldung erfolgen. Bei der anonymen Abgeltung wird auf Basis einer Berechnungsformel ein Steuersatz von 15 bis 30 % (bei größeren Vermögen über EUR 2 Mio erhöht sich der Maximalsatz schrittweise auf bis zu 38 %) des Vermögens von der Schweizer Bank eingehoben. Damit sind sämtliche Steuerschulden betreffend Einkommensteuer, Umsatzsteuer und die ehemalige Erbschafts- und Schenkungssteuer (bis 1.8.2008) abgegolten und straffrei gestellt.

Im Falle einer freiwilligen Meldung wird die Schweizer Bank den österreichischen Behörden die Kundendaten des Steuerpflichtigen übermitteln. Die Meldung gilt als strafbefreiende Selbstanzeige, die vom Steuerpflichtigen in der Folge noch gegenüber den österreichischen Steuerbehörden zu ergänzen ist, indem die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände offengelegt werden müssen. Die Besteuerung erfolgt dann anhand der konkreten Umstände zurück bis zum Jahr 2003.

Die anonyme Abgeltung sowie die freiwillige Meldung führen jedoch dann zu keiner Straffreiheit, wenn die Vermögenswerte aus einer Straftat resultieren, die im Katalog der Vortaten zur Geldwäsche aufgelistet sind (§ 165 StGB). Ferner tritt die strafbefreiende Wirkung nicht ein, wenn die Abgabenhinterziehung zum 13. April 2012 bereits entdeckt wurde und die dem Steuerpflichtigen bekannt ist bzw. bereits finanzstrafrechtliche Verfolgungshandlungen gesetzt wurden.

Der Steuerpflichtige hat bis zum 31. Mai 2013 der Schweizer Bank mitzuteilen, welche Methode er zur Abgeltung wählt, erfolgt keine Mitteilung, kommt die anonyme Abgeltung zur Anwendung.

Künftige Besteuerung der Kapitalerträge

Für die Besteuerung zukünftiger Kapitalerträge hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, ob eine anonyme Abgeltung iHv 25 %, entsprechend der österreichischen Kapitalertragsteuer, erfolgt oder ob die Erträge und Gewinne gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung offengelegt werden. 

Das bestehende System der Schweizer Verrechnungssteuer für bestimmte Zinserträge (Steuersatz 35 %) wird nicht verändert. Vereinfachungen bei der Beantragung von Rückerstattung und die Anrechnung von ausländischen Quellensteuern sind jedoch vorgesehen.

Geplantes Inkrafttreten am 1.1.2013

Wenngleich das Steuerabkommen von den Vertragsparteien bereits unterzeichnet wurde, sind für die Gültigkeit noch die jeweiligen nationalen Ratifizierungsprozesse zu durchlaufen. Sollten diese wie geplant erfolgen, würde das Abkommen am 1.1.2013 in Kraft treten. Ziehen Steuerpflichtige ihre Vermögenswerte aus der Schweiz vor dem Inkrafttreten des Abkommens ab, werden diese der österreichischen Finanzverwaltung nicht gemeldet, bleiben aber weiterhin strafbar. Die Schweiz wird überdies den österreichischen Behörden statistische Informationen über die wichtigsten Destinationsländer zur Verfügung stellen."



BSN Podcasts
Christian Drastil: Wiener Börse Plausch

Börsepeople im Podcast S24/20: Elke Müller




 

Bildnachweis

1. Alexander Lang, Deloitte

Aktien auf dem Radar:AT&S, UBM, Austriacard Holdings AG, Lenzing, Polytec Group, EVN, Uniqa, Rosenbauer, CA Immo, DO&CO, Mayr-Melnhof, Agrana, Frequentis, Marinomed Biotech, Verbund, Athos Immobilien, SW Umwelttechnik, BKS Bank Stamm, Oberbank AG Stamm, Flughafen Wien, Amag, EuroTeleSites AG, CPI Europe AG, Kapsch TrafficCom, Österreichische Post, Semperit, Telekom Austria, Fresenius Medical Care, Zalando, Bayer, Henkel.


Random Partner

Wiener Börse
Als zentrale Infrastrukturanbieterin der Region öffnet die Wiener Börse AG Tore zu den globalen Finanzmärkten. Sie vereint die Börsenplätze Wien und Prag. Mit modernster Technik und kundenorientierten Services leistet die Wiener Börse als privatwirtschaftliches, gewinnorientiertes Unternehmen einen bedeutenden Beitrag für einen international wettbewerbsfähigen Kapitalmarkt.

>> Besuchen Sie 55 weitere Partner auf boerse-social.com/partner


Useletter

Die Useletter "Morning Xpresso" und "Evening Xtrakt" heben sich deutlich von den gängigen Newslettern ab. Beispiele ansehen bzw. kostenfrei anmelden. Wichtige Börse-Infos garantiert.

Newsletter abonnieren

Runplugged

Infos über neue Financial Literacy Audio Files für die Runplugged App
(kostenfrei downloaden über http://runplugged.com/spreadit)

per Newsletter erhalten


Ausgewählte Jobs von PIR-Partnern


Meistgelesen
>> mehr





PIR-Zeichnungsprodukte
Newsflow
>> mehr

Börse Social Club Board
>> mehr
    BSN Vola-Event adidas
    BSN Vola-Event Scout24
    #gabb #2090

    Featured Partner Video

    Wiener Börse Party #1143: ATX fester, emotionaler Input von Sportradar-CEO Carsten Koerl, ordentlicher CEO-Deal bei der Bawag

    Die Wiener Börse Party ist ein Podcastprojekt für Audio-CD.at von Christian Drastil Comm.. Unter dem Motto „Market & Me“ berichtet Christian Drastil über das Tagesgeschehen an der Wiener Börse. Inh...

    Books josefchladek.com

    Daido Moriyama
    Ligh and Shadow (English Version
    2019
    Getsuyosha, bookshop M

    Siri Kaur
    Sistermoon
    2025
    Void

    Stephen Gill
    The Pillar
    2019
    Nobody

    Dimitri Bogachuk
    Atlantic
    2025
    form.

    Olga Ignatovich
    In the Shadow of the Big Brother
    2025
    Arthur Bondar Collection WWII

    Drastil fragt: Was ist beim Steuerabkommen Österreich – Schweiz zu beachten?


    20.04.2012, 4337 Zeichen

    Warum selbst die Infos zusammentragen, wenn man viele AuskennerInnen unter den FreundInnen hat? Eben. Heute geht es um die Geschichte mit dem Steuerabkommen Österreich / Schweiz. Die Frage, was zu beachten ist, beantwortet Alexander Lang, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Deloitte. Ich gebe das geschriebene Wort weiter ...

    "Steuerabkommen Österreich – Schweiz unterzeichnet

    Am 13. April 2012 wurde das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Steuerabkommen Österreich-Schweiz) unterfertigt. 

    Anwendungsbereich des Abkommens

    Vom Abkommen betroffen sind in Österreich ansässige natürliche Personen, die bei Inkrafttreten des Abkommens (voraussichtlich am 1.1.2013) bei einer Schweizer Bank ein Konto oder Depot haben oder als nutzungsberechtigte Personen von Vermögenswerten gelten, die von einer Sitzgesellschaft, einer Lebensversicherungsgesellschaft im Zusammenhang mit einem Lebensversicherungsmantel oder von einer anderen natürlichen Person (Treuhänder) gehalten werden. Österreichische Personen-/Kapitalgesellschaften, Privatstiftungen, Vereine und sonstige Körperschaften sind vom Abkommen nicht betroffen.

    Für in der Vergangenheit hinterzogene Abgaben ist eine Abgeltungssteuer vorgesehen, zusätzlich werden sämtliche Steuern auf Kapitalerträge in der Zukunft in der Schweiz eingehoben. Die eingehobenen Steuern werden an Österreich weitergeleitet.

    Abgeltung für die Vergangenheit

    Die Abgeltung kann anonym oder durch freiwillige Meldung erfolgen. Bei der anonymen Abgeltung wird auf Basis einer Berechnungsformel ein Steuersatz von 15 bis 30 % (bei größeren Vermögen über EUR 2 Mio erhöht sich der Maximalsatz schrittweise auf bis zu 38 %) des Vermögens von der Schweizer Bank eingehoben. Damit sind sämtliche Steuerschulden betreffend Einkommensteuer, Umsatzsteuer und die ehemalige Erbschafts- und Schenkungssteuer (bis 1.8.2008) abgegolten und straffrei gestellt.

    Im Falle einer freiwilligen Meldung wird die Schweizer Bank den österreichischen Behörden die Kundendaten des Steuerpflichtigen übermitteln. Die Meldung gilt als strafbefreiende Selbstanzeige, die vom Steuerpflichtigen in der Folge noch gegenüber den österreichischen Steuerbehörden zu ergänzen ist, indem die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände offengelegt werden müssen. Die Besteuerung erfolgt dann anhand der konkreten Umstände zurück bis zum Jahr 2003.

    Die anonyme Abgeltung sowie die freiwillige Meldung führen jedoch dann zu keiner Straffreiheit, wenn die Vermögenswerte aus einer Straftat resultieren, die im Katalog der Vortaten zur Geldwäsche aufgelistet sind (§ 165 StGB). Ferner tritt die strafbefreiende Wirkung nicht ein, wenn die Abgabenhinterziehung zum 13. April 2012 bereits entdeckt wurde und die dem Steuerpflichtigen bekannt ist bzw. bereits finanzstrafrechtliche Verfolgungshandlungen gesetzt wurden.

    Der Steuerpflichtige hat bis zum 31. Mai 2013 der Schweizer Bank mitzuteilen, welche Methode er zur Abgeltung wählt, erfolgt keine Mitteilung, kommt die anonyme Abgeltung zur Anwendung.

    Künftige Besteuerung der Kapitalerträge

    Für die Besteuerung zukünftiger Kapitalerträge hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, ob eine anonyme Abgeltung iHv 25 %, entsprechend der österreichischen Kapitalertragsteuer, erfolgt oder ob die Erträge und Gewinne gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung offengelegt werden. 

    Das bestehende System der Schweizer Verrechnungssteuer für bestimmte Zinserträge (Steuersatz 35 %) wird nicht verändert. Vereinfachungen bei der Beantragung von Rückerstattung und die Anrechnung von ausländischen Quellensteuern sind jedoch vorgesehen.

    Geplantes Inkrafttreten am 1.1.2013

    Wenngleich das Steuerabkommen von den Vertragsparteien bereits unterzeichnet wurde, sind für die Gültigkeit noch die jeweiligen nationalen Ratifizierungsprozesse zu durchlaufen. Sollten diese wie geplant erfolgen, würde das Abkommen am 1.1.2013 in Kraft treten. Ziehen Steuerpflichtige ihre Vermögenswerte aus der Schweiz vor dem Inkrafttreten des Abkommens ab, werden diese der österreichischen Finanzverwaltung nicht gemeldet, bleiben aber weiterhin strafbar. Die Schweiz wird überdies den österreichischen Behörden statistische Informationen über die wichtigsten Destinationsländer zur Verfügung stellen."



    BSN Podcasts
    Christian Drastil: Wiener Börse Plausch

    Börsepeople im Podcast S24/20: Elke Müller




     

    Bildnachweis

    1. Alexander Lang, Deloitte

    Aktien auf dem Radar:AT&S, UBM, Austriacard Holdings AG, Lenzing, Polytec Group, EVN, Uniqa, Rosenbauer, CA Immo, DO&CO, Mayr-Melnhof, Agrana, Frequentis, Marinomed Biotech, Verbund, Athos Immobilien, SW Umwelttechnik, BKS Bank Stamm, Oberbank AG Stamm, Flughafen Wien, Amag, EuroTeleSites AG, CPI Europe AG, Kapsch TrafficCom, Österreichische Post, Semperit, Telekom Austria, Fresenius Medical Care, Zalando, Bayer, Henkel.


    Random Partner

    Wiener Börse
    Als zentrale Infrastrukturanbieterin der Region öffnet die Wiener Börse AG Tore zu den globalen Finanzmärkten. Sie vereint die Börsenplätze Wien und Prag. Mit modernster Technik und kundenorientierten Services leistet die Wiener Börse als privatwirtschaftliches, gewinnorientiertes Unternehmen einen bedeutenden Beitrag für einen international wettbewerbsfähigen Kapitalmarkt.

    >> Besuchen Sie 55 weitere Partner auf boerse-social.com/partner


    Useletter

    Die Useletter "Morning Xpresso" und "Evening Xtrakt" heben sich deutlich von den gängigen Newslettern ab. Beispiele ansehen bzw. kostenfrei anmelden. Wichtige Börse-Infos garantiert.

    Newsletter abonnieren

    Runplugged

    Infos über neue Financial Literacy Audio Files für die Runplugged App
    (kostenfrei downloaden über http://runplugged.com/spreadit)

    per Newsletter erhalten


    Ausgewählte Jobs von PIR-Partnern


    Meistgelesen
    >> mehr





    PIR-Zeichnungsprodukte
    Newsflow
    >> mehr

    Börse Social Club Board
    >> mehr
      BSN Vola-Event adidas
      BSN Vola-Event Scout24
      #gabb #2090

      Featured Partner Video

      Wiener Börse Party #1143: ATX fester, emotionaler Input von Sportradar-CEO Carsten Koerl, ordentlicher CEO-Deal bei der Bawag

      Die Wiener Börse Party ist ein Podcastprojekt für Audio-CD.at von Christian Drastil Comm.. Unter dem Motto „Market & Me“ berichtet Christian Drastil über das Tagesgeschehen an der Wiener Börse. Inh...

      Books josefchladek.com

      John Gossage
      LAMF (Special Edition)
      2026
      Magic Hour Press

      Marcel Natkin (ed.)
      Le nu en photographie
      1937
      Éditions Mana

      Stephen Shore
      Uncommon Places
      1982
      Aperture

      Gerhard Puhlmann
      Die Stalinallee
      1953
      Verlag der Nation

      Jan Tschichold
      Typografische Entwurfstechnik
      1932
      Akadem. Verlag Dr. Fr. Wedekind & Co