09.03.2026, 5679 Zeichen
Steuerliche Abschreibungen sind 2026 ein wichtiger Liquiditätshebel für Selbstständige und kleine Unternehmen. Das aktuelle Steuerrecht bietet durch das Wachstumschancengesetz und Investitionsförderungen großzügige Möglichkeiten – doch die Regeln sind komplex. Wer die Fallstricke nicht kennt, riskiert Nachzahlungen und verschenkt bares Geld.
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Die Politik setzt auf steuerliche Anreize für Investitionen. Ein Kernstück ist die degressive Abschreibung (AfA), die für bewegliche Wirtschaftsgüter gilt. Unternehmen können aktuell bis zu 30 Prozent des Restbuchwerts jährlich abschreiben, maximal das Dreifache des linearen Satzes. Das bringt die Steuervorteile nach vorn und entlastet die Liquidität in den ersten Jahren nach der Anschaffung spürbar.
Für den Wohnungsbau gibt es eine Sonderregel: Für zwischen Oktober 2023 und September 2029 begonnene Neubauten kann eine degressive AfA von fünf Prozent angesetzt werden – ohne starre Kostenobergrenze.
Noch stärker wirkt die Sonderabschreibung nach §7g EStG. Für ab dem 1. Januar 2024 angeschaffte Güter können berechtigte Betriebe in den ersten fünf Jahren bis zu 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abschreiben. Voraussetzung: Der Gewinn im Jahr vor der Investition lag unter 200.000 Euro. Diese Erhöhung von früher 20 Prozent ist ein massiver finanzieller Hebel.
Trotz politischer Debatten bleiben die Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) 2026 unverändert. Der Kernwert liegt bei 800 Euro netto (952 Euro brutto). Güter bis zu dieser Grenze können im Jahr der Anschaffung sofort voll als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
Für Anschaffungen zwischen 250,01 und 1.000 Euro netto besteht die Option eines Sammelpostens. Die darin enthaltenen Güter werden dann pauschal über fünf Jahre abgeschrieben. Wichtig: Unternehmer müssen sich pro Jahr für eine Methode entscheiden – die sofortige Absetzung bis 800 Euro oder den Sammelposten bis 1.000 Euro. Eine Mischung ist nicht erlaubt.
Die deutsche Steuerpraxis ist voller Tücken. Steuerberater sehen immer wieder die gleichen Fehler, die zu Ärger mit dem Finanzamt führen.
Ein klassischer Irrtum betrifft den Zeitpunkt der Absetzung. Viele Freiberufler wenden das Zufluss- und Abflussprinzip fälschlicherweise auf abnutzbare Güter an. Die Abschreibung beginnt aber mit der Lieferung oder der betriebsbereiten Aufstellung, nicht mit der Rechnungszahlung. Eine im Dezember gelieferte Maschine muss also auch für Dezember anteilig abgeschrieben werden, selbst wenn die Zahlung erst im Januar erfolgt.
Der zweite häufige Fehler betrifft die Nutzungsvoraussetzungen für die 40-Prozent-Sonderabschreibung. Das Gesetz verlangt eine fast ausschließliche betriebliche Nutzung von mindestens 90 Prozent bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Jahres. Wer diese Sonderabschreibung etwa für Laptops oder Kameras nutzt, ohne ein Nutzungsprotokoll zu führen, riskiert die Rückforderung bei einer Betriebsprüfung.
Der dritte Fehlerquelle ist die Verwechslung von Netto- und Bruttobeträgen. Die 800-Euro-GWG-Grenze gilt netto für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer. Kleinunternehmer nach der Kleinunternehmerregelung müssen jedoch den brutto gezahlten Kaufpreis ansetzen. Dieser Unterschied wird oft übersehen und führt zu falschen Sofortabschreibungen.
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Das aktuelle Abschreibungsrecht ist als Finanzspritze für den Mittelstand gedacht. Die Kombination aus 30 Prozent degressiver und 40 Prozent Sonderabschreibung ermöglicht es, einen Großteil der Investitionskosten im ersten Jahr steuermindernd zu verrechnen. Das ist gerade bei hohen Betriebskosten ein entscheidender Liquiditätsvorteil.
Doch die Komplexität erfordert sorgfältige Dokumentation. Ein lückenloses Anlageverzeichnis ist Pflicht. Die Wahl der Abschreibungsmethode verändert den steuerlichen Gewinn und damit auch die Vorauszahlungen für Folgejahre. Experten raten daher, nicht nur die kurzfristige Abschreibung zu maximieren, sondern die Strategie an die langfristige Gewinnerwartung anzupassen, um steuerliche Lasten in profitable Jahre zu verschieben.
Die Zukunft der Abschreibungen ist digital. Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung, die 2025 für Eingangsrechnungen startete und bis 2028 für alle B2B-Transaktionen gilt, zwingt Selbstständige zur Modernisierung ihrer Buchhaltungssoftware. Dieser digitale Wandel dürfte manuelle Fehler bei Anschaffungsdaten und der Netto-Brutto-Unterscheidung reduzieren und zu saubereren Anlageverzeichnissen führen.
Da die degressiven Abschreibungsregeln für Investitionen bis 2027 gelten, haben Unternehmen Planungssicherheit. Finanzbeobachter erwarten, dass die Bundesregierung die wirtschaftlichen Auswirkungen der 40-Prozent-Sonderabschreibung in den nächsten zwei Jahren genau analysieren wird. Die Frage ist: Werden diese steuerlichen Anreize dauerhaft, oder kehrt man zu den alten Sätzen zurück?
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