18.03.2015, 4200 Zeichen
Hochinteressanter Input vom Runplugged-Partner Deloitte, Wilfried Krammer nimmt zu den neuen Richtlinien bei Profis und Amateuren Stellung.
"Sportvereine durch neue Steuerregelung unter Zugzwang
Neue Richtlinien sehen Trennung von Profi- und Amateurbetrieb vor
Durch den Vereinsrichtlinien-Wartungserlass 2015 des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) werden Vereine, die „Profis“ beschäftigen, zukünftig nicht mehr als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts angesehen. Die Neuregelung kann grundsätzlich jeden Verein betreffen, der seinen Spielern Geld ausbezahlt. Dies hat nicht nur konkrete Auswirkungen für Sportler, Trainer und Betreuer, sondern auch auf Eintrittsgelder und Sponsoren. Welche Vereine davon betroffen sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Wien, 18. 3. 2015 - Österreich ist ein Vereinsland, allein im Sportbereich gibt es mehr als 14.000 Vereine mit mehreren Millionen Mitgliedern. Für viele dieser Vereine bedeutet der Vereinsrichtlinien-Wartungserlass 2015 des BMF, dass sie nicht mehr steuerlich begünstigt werden, sofern sie als Profibetrieb gelten. Der Erlass definiert Profisportler als Personen, die für ihre sportliche Tätigkeit mehr als € 21.000,- pro Spielsaison erhalten. Sofern in einer Mannschaft mehr als 50 % der Spieler Profisportler sind, gilt diese nicht mehr als Amateurmannschaft.
„Die Vereine müssen jetzt rasch klären, ob sie als Profibetrieb eingestuft werden. Dies hängt von den Einkommensgrenzen der Spieler und der Anzahl der Profis ab“, erläutert Wilfried Krammer, Manager bei Deloitte Österreich.
Neue steuerliche Belastungen für Profisportvereine
Aus dem Erlass ergeben sich steuerliche Belastungen für Profibetriebe, die auch Konsequenzen für Sponsoren und Besucher von Sportveranstaltungen haben:
• Körperschaftsteuer
Sämtliche Einnahmen (z.B. Ticketverkäufe, Sponsoring, Abstellgebühren, Spielerverkäufe) des Profibetriebes unterliegen künftig der Körperschaftsteuer von 25 %.
• Umsatzsteuer
Ebenso fällt die Umsatzsteuer künftig für sämtliche Leistungen des Profibetriebs an. Dies hat Konsequenzen für Besucher von Sportveranstaltungen, denn von den Eintrittspreisen müssen künftig 20 % Umsatzsteuer abgeführt werden.
Auch auf die Sponsorengelder wirkt sich der Erlass aus. Der Profibetrieb muss einem Wirtschaftspartner künftig 20 % Umsatzsteuer für die im Rahmen von Sponsoring erbrachten Werbeleistungen in Rechnung stellen. Finanzsponsoren (Banken, Versicherungen, Wettspielanbieter) sind jedoch nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
Vorteilhaft wirkt sich die künftige Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus, wodurch insbesondere Großinvestitionen (z.B. Sportanlagen) leichter zu realisieren sind.
• Lohnsteuer
Des Weiteren verliert der Profibetrieb die für gemeinnützige Vereine vorgesehene pauschale, steuerfreie Reisekostenentschädigung in Höhe von € 540,- pro Monat, die den Sportlern bisher lohnsteuerfrei ausbezahlt werden konnte. Derartige pauschale Reisekostenentschädigungen sind künftig beim Sportler steuerpflichtig. Abhängig von der vertraglichen Regelung kann dies zu erheblichen Mehrbelastungen für den Profibetrieb führen.
Zwingende Ausgliederung des Profibereichs kann Abhilfe schaffen
„Es ist notwendig, den Profibereich rechtzeitig aus dem gemeinnützigen Verein auszugliedern, da sonst der gesamte Verein, also auch die Bereiche Amateure und Jugend, automatisch steuerpflichtig werden“, empfiehlt Deloitte-Experte Wilfried Krammer. Der Wartungserlass 2015 sieht vor, dass der Profibetrieb zwingend entweder in einen eigenen Rechnungskreis, in einen Zweigverein oder in eine Kapitalgesellschaft auszugliedern ist, ansonsten geht die steuerliche Begünstigung für den Gesamtverein verloren. Im Fall der rechtzeitigen Ausgliederung bis 01.01.2017 treffen die oben dargelegten Rechtsfolgen nur den ausgegliederten Profibetrieb.
„Erfahrungsgemäß benötigen derartige Entscheidungen in der Vereinsstruktur eine entsprechende Vorlaufzeit, weshalb eine frühzeitige Evaluierung der notwendigen Ausgliederung empfehlenswert ist“, so Krammer.
Die Änderungen stellen erhebliche Anforderungen an Finanzverantwortliche in Sportvereinen, da nunmehr ein Teil des Vereins wie ein Unternehmen mit allen damit verbundenen steuerlichen Pflichten geführt werden muss."
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1.
Wilfried Krammer
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