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Ausschüttung und Steuern bei Investmentfonds (Franz Gschiegl)

Bild: © www.shutterstock.com, bezahlen, bar, Euro, Geld, Apotheke, Rechnung, kaufen, Konsum, http://www.shutterstock.com/de/pic-148841591/stock-photo-c...

Autor:
Franz Gschiegl

Vorstand, Erste-Sparinvest, Rekordteilnehmer beim Vienna City Marathon (Gesamtschnellster aller jener, die alle 31 VCM`s beendet haben), Dritter bei http://www.runplugged.com/baa . Bloggt über Börse und den VCM 2015.

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20.02.2015, 6744 Zeichen

Warum es keinen direkten Zusammenhang zwischen abgeführten Steuern und Fondsausschüttung gibt.

Viele Anlegerinnen und Anleger können sich nicht erklären, warum die Steuer, die von der Ausschüttung des Fonds abgezogen wird, mehr als 25% ausmachen kann. Eine typische Frage in diesem Zusammenhang lautet dann: „Ich habe EUR 500,- als Ausschüttung bekommen und davon wurden EUR 200,- an Steuer abgezogen. Das kann nicht stimmen, denn das sind ja 40 % und die Kapitalertragssteuer beträgt ja nur 25%!“

So oder so ähnlich erleben es Anlegerinnen und Anleger, wenn sie auf die Abrechnung der Ausschüttung ihrer Fondsanteile blicken. Hier eine kurze Erklärung, warum diese Darstellung stimmt und inwieweit ein Zusammenhang zwischen der Ausschüttung und der abgeführten Steuer besteht.

Es besteht kein direkter Zusammenhang zwischen Ausschüttung und Steuer!
Anhand folgender Grafik wird dargestellt, wann die Steuer bei einem Fonds entsteht und wann die Ausschüttung erfolgt.

Grafik: Exemplarischer Kursverlauf eines Fonds sowie Ereignisse während des Geschäftsjahres Quelle: ERSTE-SPARINVEST KAG Grafik: Exemplarischer Kursverlauf eines Fonds sowie Ereignisse während des Geschäftsjahres
Quelle: ERSTE-SPARINVEST KAG

Die schwarze Linie zeigt exemplarische den Kursverlauf eines Anleihefonds. Während des laufenden Fonds-Rechnungsjahres gibt es diverse Ereignisse wie z. B. Zins- (Kupon-) erträge oder es werden Kursgewinne beim Verkauf von Anleihen realisiert. Jedes dieser Ereignisse das zu einem Ertrag führt, löst grundsätzlich eine Steuerpflicht aus. Die Summe aller Steuern (abzüglich möglicher Verlustvorträge) ist mit der nächsten Ausschüttung abzuführen. Die Steuerpflicht errechnet sich daher aus allen Erträgen, die im abgelaufenen Rechnungsjahr angefallen sind.

Nach Ende des Rechnungsjahres erfolgt dann die Ausschüttung. Die Höhe dieser Ausschüttung (brutto) wird von der Kapitalanlagegesellschaft festgelegt. Im Zuge der Ausschüttung wird gleichzeitig die Steuer abgezogen – die Anlegerinnen und Anleger erhalten die sogenannte Netto-Ausschüttung gutgeschrieben.

Erkenntnis: Die Steuer bezieht sich auf die Erträge (insb. Zinserträge, realisierte Kursgewinne) im Fonds, die Höhe der Ausschüttung folgt einem Beschluss der Fondsgesellschaft. Somit besteht zwischen Ausschüttung und Steuern kein unmittelbarer Zusammenhang.

Für Experten

Wie setzt sich die Steuer zusammen?
Wie oben erwähnt gibt es mehrere Arten von Erträgen, die eine Steuer auslösen. Dies sind:

  • Ordentliche Erträge: Das sind Erträge aus Zinszahlungen bzw. aus Dividendenzahlungen. Zinserträge sind mit 25 % zu besteuern. Inländische Dividenden (für diesen Fonds nicht relevant) kommen schon mit 25 % Vorwegbesteuerung in den jeweiligen Fonds, bei ausländische Dividenden werden bereits bezahlte Quellensteuern angerechnet (max. bis zu 15 %).
  • Außerordentliche Erträge: Dies sind Erträge aus realisierten Kursgewinnen z.B. wenn eine Anleihe zu einem höheren Kurs verkauft als gekauft wurde. Mindestens 60 % dieser Erträge (abzüglich möglicher realisierter Verluste) sind mit 25 % zu versteuern.

Erkenntnis: Erträge, die in einem Fonds im Rechnungsjahr anfallen, sind wie oben dargestellt zu versteuern – eventuelle Verluste bzw. Verlustvorträge werden gegengerechnet. Diese Steuer wird mit der nächsten Ausschüttung abgeführt. Ob die Fondsanteile aus Sicht der Anlegerin bzw. des Anlegers Alt- oder Neubestände sind, ist dabei nicht relevant.

Wo liegt der Unterschied zwischen Altbestand (vor 2011) und Neubestand?

Bisher wurde die Ebene des Fonds beleuchtet. Die Fondsanteile liegen auf einem Wertpapier-Depot. Anteile, die vor 2011 erworben wurden sind sogenannte Altbestände. Für diese gilt die Kursgewinnsteuer (auf Depotebene) nicht. Danach erworbene Anteile sind sogenannter Neubestand. Bei diesen Anteilen kann es (bei Verkauf) möglicherweise noch zu einer weiteren Steuerbelastung kommen (Kursgewinnsteuer auf Differenz zw. Anschaffungskosten und Veräußerungserlös). Die Vermeidung einer Doppelbesteuerung erfolgt hier über die Anpassung des durchschnittlichen Anschaffungskurses (DAK).

Erkenntnis: Seit der letzten Steuerreform (Kursgewinnsteuer-Regime) wurde die Versteuerung von Investments komplizierter. Auf Fonds-Ebene werden alle Anlegerinnen und Anleger gleich behandelt. Im Fonds werden alle Erträge mit 25 % besteuert (Gegenrechnung von realisierten Kursverlusten bzw. Verlustvorträgen möglich). Auf Depot-Ebene macht es einen Unterschied, ob das Investment vor oder nach dem Jahr 2011 angeschafft wurde.

Steuer und Ausschüttung anhand eines Beispiels

Als Beispiel um die Ausschüttung und die Steuer zu erklären wählen wir den ESPA BOND COMBIRENT, der per 01. Februar 2015 ausgeschüttet hat.

Die Steuer setzt sich wie folgt zusammen:

steuer

In Summe ergibt sich daraus: Alle steuerpflichtigen Erträge, die im Beobachtungszeitraum in diesem Fonds angefallen sind, wurden mit 25 % versteuert. Allerdings wurden nicht alle Erträge ausgeschüttet. Daher ergibt sich eine (auf den ersten Blick) hohe Steuerbelastung bezogen auf die Ausschüttung von 45 %. Aber wie gesagt: Die Ausschüttung und die Steuer hängen nicht zusammen.

Fazit: Die Ausschüttung ist für viele Anlegerinnen und Anleger ein wichtiges Kriterium für ein Investment. In Zeiten niedriger Zinsen sinken auch die Ausschüttungen von Fonds. Steuern können dennoch anfallen und müssen zum Zeitpunkt der Ausschüttung abgeführt werden. Die Höhe der Steuer hängt immer mehr von den außerordentlichen Erträgen ab. Ob es allerdings in jedem Jahr außerordentliche Erträge (= realisierte Kursgewinne) gibt, ist fraglich. Es können auch realisierte Kursverluste anfallen, welche die Steuerbasis wieder schmälern könnten.

» Zum ESPA BOND COMBIRENT

Vorteile für den Anleger

  • Sicherheit durch Anleihen mit einer im Durchschnitt hohen Bonität.
  • Langfristig Chance auf Ertrag in Höhe der Sekundärmarktrendite (Euro-Staatsanleihen).
  • Jährliche attraktive Ausschüttungen ca. in Höhe der Rendite von Euro-Staatsanleihen.
  • Kursgewinne bei fallenden Zinsen möglich.

Zu beachtende Risiken

  • Steigende Zinsen können zu Kursrückgängen führen.
  • Eine Änderung der Bonität einzelner Länder sowie des politischen Umfelds kann Auswirkungen auf den Fondspreis (Kursverluste) haben.
  • Der Anleger trägt das Bonitätsrisiko der europäischen Länder.
  • Kapitalverlust ist möglich.

Warnhinweise gemäß InvFG 2011
Der ESPA BOND COMBIRENT beabsichtigt gemäß den von der Österreichischen Finanzmarktaufsicht genehmigten Fondsbestimmungen mehr als 35 % seines Fondsvermögens in Wertpapieren und/oder Geldmarktinstrumenten von öffentlichen Emittenten anzulegen. Eine genaue Auflistung dieser Emittenten finden Sie im Prospekt, Abschnitt II, Punkt 12.

Autor: 


Der Beitrag Ausschüttung und Steuern bei Investmentfonds erschien zuerst auf Erste Asset Management Blog.


(20.02.2015)

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    Anhand folgender Grafik wird dargestellt, wann die Steuer bei einem Fonds entsteht und wann die Ausschüttung erfolgt.

    Grafik: Exemplarischer Kursverlauf eines Fonds sowie Ereignisse während des Geschäftsjahres Quelle: ERSTE-SPARINVEST KAG Grafik: Exemplarischer Kursverlauf eines Fonds sowie Ereignisse während des Geschäftsjahres
    Quelle: ERSTE-SPARINVEST KAG

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    Wie oben erwähnt gibt es mehrere Arten von Erträgen, die eine Steuer auslösen. Dies sind:

    • Ordentliche Erträge: Das sind Erträge aus Zinszahlungen bzw. aus Dividendenzahlungen. Zinserträge sind mit 25 % zu besteuern. Inländische Dividenden (für diesen Fonds nicht relevant) kommen schon mit 25 % Vorwegbesteuerung in den jeweiligen Fonds, bei ausländische Dividenden werden bereits bezahlte Quellensteuern angerechnet (max. bis zu 15 %).
    • Außerordentliche Erträge: Dies sind Erträge aus realisierten Kursgewinnen z.B. wenn eine Anleihe zu einem höheren Kurs verkauft als gekauft wurde. Mindestens 60 % dieser Erträge (abzüglich möglicher realisierter Verluste) sind mit 25 % zu versteuern.

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