20.06.2024,
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Wien (OTS) - „Die Energiekostenpauschale 2 richtet sich an
Ein-Personen- und Kleinstunternehmen, die beim Energiekostenzuschuss
2 (EKZ 2) nicht beantragen konnten. Damit werden kleine Unternehmen
nachträglich noch für die hohen Energiekosten 2023 mit einer
Pauschalförderung kompensiert“, so Ralf Kronberger, Leiter der
Abteilung Finanz und Steuerpolitik in der Wirtschaftskammer
Österreich (WKÖ), zum heutigen Start der Antragsphase zur
Energiekostenpauschale.
Zwtl.: WKÖ erwirkt Gesetzesreparatur für ihre Mitglieder
Die WKÖ hat auf eine Gesetzesreparatur gedrängt, wodurch die
Zielgruppe der Förderung bei der Energiekostenpauschale 2 gegenüber
der ersten Pauschale erweitert werden konnte, so Kronberger. Es
können nun auch jene Unternehmen beantragen, die von Gesetzes wegen
keine Umsatzsteuer bezahlen müssen und die aufgrund der
Datenschnittstellen zur Finanzverwaltung bei der Pauschale 1 nicht
beantragen konnten.
„Mit den Energiekostenzuschüssen (EKZ) und der
Energiekostenpauschale konnten die Effekte der hohen Energiepreise
2022 und 2023 abgefedert werden. Die Bilanz dieser Förderungen
inklusive der neuen Pauschale ist daher aus WKÖ-Sicht eine positive.
Die Wirtschaftskammerorganisation hat in vielen einzelnen
Beratungsgesprächen mit Unternehmen ihren Beitrag zur Umsetzung
geleistet und steht den Unternehmen auch bei der neuen Pauschale
beratend zur Verfügung“, betont Kronberger.
Die Beantragung der Pauschale erfolgt unkompliziert über das
Unternehmensserviceportal des Bundes. Die Förderhöhe beträgt bis zu
2.685 Euro und ist abhängig von der Branche und Umsätzen. Es müssen
bei der Beantragung keine Unterlagen oder Bestätigungen hochgeladen
werden. Die Abwicklung erfolgt automatisiert. Für die Beantragung
bestehe noch ausreichend Zeit, da die Antragsfrist noch bis 8. August
läuft, so Ralf Kronberger abschließend. (PWK237/PAT)
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