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VKI: Nova Rock Festival – „Müllbeitrag“ ist unzulässig

15.01.2025, 2947 Zeichen

Wien (OTS) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Nova Music Entertainment GmbH wegen der Verrechnung eines sogenannten „Müllpfandes“ in Höhe von 20 Euro geklagt. Besucher:innen des Nova Rock Festivals erhielten 10 Euro retour, wenn sie „einen mindestens halbvollen Müllsack“ zurückbrachten. 10 Euro wurden als „Müllbeitrag“ jedenfalls einbehalten. Das Landesgericht (LG) Eisenstadt beurteilte die diesbezüglichen Klauseln als gesetzwidrig, da sie unklar formuliert sind und von Festivalbesucher:innen falsch verstanden werden können. Die gewählte Formulierung („einen halbvollen Müllsack“) lässt zudem Raum für eine Ungleichbehandlung der Besucher:innen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Auf der Website der beklagten Partei (www.novarock.at) befanden sich zumindest bis zum Zeitpunkt des letzten Nova Rock Festivals 2024 folgende Klauseln: „Der Müllpfand beträgt Ꞓ 20,- (vor Ort in bar zu bezahlen) davon werden euch Ꞓ 10 auf euer Cashless Band zurück gebucht, wenn ihr einen mindestens halbvollen Müllsack inklusive Beleg bei den Abgabestellen zurückbringt. Wer ein Zelt oder einen Rucksack dabeihat, gilt ungeachtet des Tickets als Camper*in, d.h. es wird Müllsackpfand eingehoben.“ Zusätzlich hing vor Ort bei der Bandausgabe ein Plakat mit der Aufschrift: „20 Ꞓ Müllpfand bereithalten”. Eine zusätzliche Leistung, neben der Leistung der Müllentsorgung, stand der Zahlung nicht gegenüber.
Das LG Eisenstadt beurteilte diese Klauseln aus mehreren Gründen als unzulässig. Der Begriff „halbvoller Müllsack” sei unzureichend definiert, wodurch dem Unternehmen Spielräume für willkürliche Entscheidungen eingeräumt würden und folglich Besucher:innen ungleich behandelt und in die Irre geführt werden könnten. Zudem gehört es laut LG Eisenstadt zu den vertraglichen Nebenpflichten eines Festivalveranstalters, den Müll nach einer Veranstaltung zu entsorgen. Daher bleibt unklar, welche zusätzlichen Leistungen mit dem vom Unternehmen einbehaltenen Müllbeitrag in Höhe von 10 Euro einhergehen. Mit dem Müllbeitrag müssen Besucher:innen daher eine Leistung (nochmals) bezahlen, die in der Regel ohnehin bereits in den vertraglichen Verpflichtungen enthalten ist. Es liegt somit ein gröblich benachteiligender Zuschlag zur Hauptleistung vor, der in dieser Form unzulässig ist.
„Klauseln, die über den Ticketpreis hinausgehend zusätzliche Gebühren regeln, müssen klar formuliert sein und dürfen sich nicht dazu eignen, Verbraucher:innen ungleich zu behandeln“, kommentiert VKI- Jurist Dr. Joachim Kogelmann das Urteil. „Das gilt auch dann, wenn die Gebühr einem grundsätzlich unterstützenswerten Umweltschutzgedanken Rechnung tragen möchte. Berechnet ein Unternehmen ein Zusatzentgelt für die im Regelfall ohnehin zu erfüllenden vertraglichen Pflichten - und nicht für eine etwaig erforderliche Mehrleistung im Einzelfall - dann ist das grundsätzlich nicht zulässig“.
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.vki.at/Nova012025 .



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