15.01.2025, 2947 Zeichen
Wien (OTS) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im
Auftrag des
Sozialministeriums die Nova Music Entertainment GmbH wegen der
Verrechnung eines sogenannten „Müllpfandes“ in Höhe von 20 Euro
geklagt. Besucher:innen des Nova Rock Festivals erhielten 10 Euro
retour, wenn sie „einen mindestens halbvollen Müllsack“
zurückbrachten. 10 Euro wurden als „Müllbeitrag“ jedenfalls
einbehalten. Das Landesgericht (LG) Eisenstadt beurteilte die
diesbezüglichen Klauseln als gesetzwidrig, da sie unklar formuliert
sind und von Festivalbesucher:innen falsch verstanden werden können.
Die gewählte Formulierung („einen halbvollen Müllsack“) lässt zudem
Raum für eine Ungleichbehandlung der Besucher:innen. Das Urteil ist
noch nicht rechtskräftig.
Auf der Website der beklagten Partei (www.novarock.at) befanden sich
zumindest bis zum Zeitpunkt des letzten Nova Rock Festivals 2024
folgende Klauseln: „Der Müllpfand beträgt Ꞓ 20,- (vor Ort in bar zu
bezahlen) davon werden euch Ꞓ 10 auf euer Cashless Band zurück
gebucht, wenn ihr einen mindestens halbvollen Müllsack inklusive
Beleg bei den Abgabestellen zurückbringt. Wer ein Zelt oder einen
Rucksack dabeihat, gilt ungeachtet des Tickets als Camper*in, d.h. es
wird Müllsackpfand eingehoben.“ Zusätzlich hing vor Ort bei der
Bandausgabe ein Plakat mit der Aufschrift: „20 Ꞓ Müllpfand
bereithalten”. Eine zusätzliche Leistung, neben der Leistung der
Müllentsorgung, stand der Zahlung nicht gegenüber.
Das LG Eisenstadt beurteilte diese Klauseln aus mehreren Gründen als
unzulässig. Der Begriff „halbvoller Müllsack” sei unzureichend
definiert, wodurch dem Unternehmen Spielräume für willkürliche
Entscheidungen eingeräumt würden und folglich Besucher:innen ungleich
behandelt und in die Irre geführt werden könnten. Zudem gehört es
laut LG Eisenstadt zu den vertraglichen Nebenpflichten eines
Festivalveranstalters, den Müll nach einer Veranstaltung zu
entsorgen. Daher bleibt unklar, welche zusätzlichen Leistungen mit
dem vom Unternehmen einbehaltenen Müllbeitrag in Höhe von 10 Euro
einhergehen. Mit dem Müllbeitrag müssen Besucher:innen daher eine
Leistung (nochmals) bezahlen, die in der Regel ohnehin bereits in den
vertraglichen Verpflichtungen enthalten ist. Es liegt somit ein
gröblich benachteiligender Zuschlag zur Hauptleistung vor, der in
dieser Form unzulässig ist.
„Klauseln, die über den Ticketpreis hinausgehend zusätzliche Gebühren
regeln, müssen klar formuliert sein und dürfen sich nicht dazu
eignen, Verbraucher:innen ungleich zu behandeln“, kommentiert VKI-
Jurist Dr. Joachim Kogelmann das Urteil. „Das gilt auch dann, wenn
die Gebühr einem grundsätzlich unterstützenswerten
Umweltschutzgedanken Rechnung tragen möchte. Berechnet ein
Unternehmen ein Zusatzentgelt für die im Regelfall ohnehin zu
erfüllenden vertraglichen Pflichten - und nicht für eine etwaig
erforderliche Mehrleistung im Einzelfall - dann ist das grundsätzlich
nicht zulässig“.
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.vki.at/Nova012025 .
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