19.03.2024,
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Wien (OTS) - Die Jahresfristen für die Förderungen von E-Mobilität
laufen jeweils von Anfang April bis Ende März eines Jahres. Mit Ende
März enden daher die Förderungen 2023, ab 1. April gelten dann die
neuen Richtlinien. Die Förderhöhe von 114,5 Millionen Euro sowie
einige Basisinfos wurden bereits Ende vergangenen Jahres bekannt. Vor
kurzem wurden nun die Details zur E-Mobilitätsförderung 2024
veröffentlicht. "Für Privatpersonen betreffen die Änderungen die
Förderungen von Plug-In-Hybriden, Tageswagen sowie die Förderhöhe für
E-Motorräder. Für Unternehmen gibt es unter anderem neue
Voraussetzungen für die Förderungen von öffentlicher
Ladeinfrastruktur", fasst ÖAMTC-Techniker Florian Merker zusammen.
Prinzipiell bekommen Privatpersonen für den Kauf eines E-Autos bis
zu 5.000, für ein E-Motorrad bis zu 2.300 Euro. Private
Ladeinfrastruktur wird ebenfalls gefördert: Für Wallboxen und
intelligente Ladekabel gibt es bis zu 600 Euro, Errichter von
Gemeinschaftsanlagen in Mehrparteienhäusern erhalten bis zu 1.800
Euro.
Zwtl.: E-Mobilitätsförderungen 2024 – Neuerungen für
Privatpersonen
Die größte Neuerung zum Vorjahr ist, dass keine
Plug-In-Hybridfahrzeuge (PHEV) und Elektrofahrzeuge mit Range
Extender REX bzw. Reichweitenverlängerer REEV mehr gefördert werden.
Ebenfalls wurde der Zeitraum zwischen Erstzulassung und dem
aktuellen Zulassungsdatum bei der Fördereinreichung für Fahrzeuge,
die bereits beim Händler in Betrieb waren (z.B.: Tageszulassungen,
Funktionsfahrzeuge, Vorführwägen) von zwölf auf 15 Monate verlängert.
Die Förderungsanteile für E-Mopeds, E-Leichtmotorräder und
E-Motorräder wurden im Vergleich zum vergangenen Jahr erhöht.
Zwtl.: E-Mobilitätsförderungen 2024 – Neuerungen für
Unternehmen
Für Unternehmen gelten zusätzlich zu den oben angeführten Punkten
noch weitere Änderungen:
* Bei den Förderungen wird zwischen Einzelmaßnahme oder (neu)
Kombinierten Maßnahmen unterschieden. Bei der Einzelmaßnahme wird nur
ein Förderantrag für ein E-Fahrzeug, E-Zweirad oder eine
E-Ladeinfrastruktur gestellt – hier beantragt man die Förderung nach
der Umsetzung. Bei den Kombinierten Maßnahmen wird die Förderung für
ein Fahrzeug in Kombination mit einer Ladeinfrastruktur oder für
mehrere E-Mobilitätsprojekte mit ausschließlich E-Ladeinfrastruktur
gestellt – hier muss der Förderantrag vor der Umsetzung gestellt
werden.
* Gefördert wird 2024 zudem auch die Anschaffung schwerer
E-Nutzfahrzeuge, E-Sonderfahrzeuge und größerer E-Busse.
Zwtl.: Neue Voraussetzungen für öffentlich zugängliche
Ladeinfrastruktur
Zudem gibt es neue Voraussetzungen für öffentlich zugängliche
Ladeinfrastruktur, die mit bis zu 30.000 Euro gefördert wird.
* So ist für öffentlich zugänglich Ladeinfrastruktur z. B. ein
diskriminierungsfreier Zugang vorgeschrieben – das gilt auch für
Tarife, Authentifizierungs- und Zahlungsmethoden sowie sonstige
Nutzungsbedingungen.
* Die Gebühren, die für die Nutzung der E-Ladeinfrastruktur in
Rechnung gestellt werden, müssen den Marktpreisen entsprechen und
transparent ausgewiesen werden. Blockiergebühren sind möglich.
* Die Ladeinfrastruktur muss jederzeit öffentlich zugänglich sein
und im Ladestellenverzeichnis der E-Control eingetragen werden.
* Die Ladepunkte müssen digital vernetzt und zu intelligentem
Laden fähig sein.
* An den geförderten Ladestationen über 50 kW Ladeleistung muss
die Bezahlung über gängige Zahlungsinstrumente wie Debitkarten oder
Kreditkarten (Terminal) bzw. über kontaktloses Zahlen ohne vorherige
Registrierung über NFC (Near Field Communication) funktionieren.
Alle Infos zu den E-Mobilitätsförderungen 2024 für Private und
Unternehmen findet man unter [www.oeamtc.at/elektromobilitaet]
(
http://www.oeamtc.at/elektromobilitaet).
Aviso an die Redaktionen:
Eine Grafik zu dieser Aussendung ist online unter
[www.oeamtc.at/presse] (
http://www.oeamtc.at/presse) abrufbar.
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