04.09.2024, 568 Zeichen
Die FMA hat gegen Personen der Wolford AG eine Geldstrafe in Höhe von jeweils 13.800 Euro verhängt. Konkret habe die Wolford AG die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte und des Kapitals iSd § 135 Abs. 1 BörseG 2018 verletzt, so die FMA. Die Straferkenntnisse sind rechtskräftig.
Für die Zwecke der Berechnung der Schwellen gemäß § 130 BörseG 2018 hat der Emittent die Gesamtzahl der Stimmrechte und das Kapital am Ende jedes Kalendermonats, an dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten oder Kapital gekommen ist, zu veröffentlichen.
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