Eventim Austria: Oberster Gerichtshof bestätigt Zulässigkeit von oeticket-Servicegebühren bereits zum zweiten Mal

03.04.2025, 2339 Zeichen

Wien (OTS) - Bereits 2024 sprach der Oberste Gerichtshof in einem von der Bundesarbeiterkammer angestrengten Prozess ein richtungsweisendes Urteil und erkannte die Servicegebühren von oeticket als rechtmäßig an. Im aktuellen Teilurteil (10 Ob 26/24g) im Verfahren des Vereins für Konsumenteninformation gegen Eventim Austria bekräftigt der Oberste Gerichtshof seine Rechtsprechung erneut. Das Höchstgericht schließt sich der Rechtsprechung der vorigen Senate an, dass die von oeticket verwendeten Klauseln transparent und nicht gröblich benachteiligend sind. Die Verrechnung der Servicegebühr ist somit final zulässig. Sie deckt jene Leistungen ab, die Eventim Austria für jährlich mehr als 76.000 Veranstaltungen erbringt und damit die heimische Kultur-, Sport- und Veranstaltungsszene unterstützt. Dazu zählen unter anderem rund 4.000 Vertriebsstellen im ganzen Land, 150 Mitarbeiter am Standort Wien, österreichische Callcenter und ein umfangreiches Kundenservice.
„Ein starkes Signal für die Rechtssicherheit! Wir sind erleichtert, dass der Oberste Gerichtshof die Servicegebühren endgültig für zulässig erklärt. Sie ermöglichen das qualitativ hochwertige Angebot für die Kultur- und Veranstaltungsszene, für das über 150 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Eventim Austria in Österreich täglich im Einsatz sind. Mit transparent ausgewiesenen Servicegebühren kann oeticket einen Beitrag zum Facettenreichtum in der österreichischen Veranstaltungslandschaft leisten und erstklassiges Service für Veranstalterinnen und Veranstalter sowie Besucherinnen und Besucher bieten“ , betont Eventim-Austria-CEO Christoph Klingler .
Darüber hinaus stellt der OGH weiters rechtskräftig fest, dass oeticket mit erfolgreicher Übereignung der Eintrittskarte, die als Inhaberpapier dem Käufer eine verbriefte Forderung gegen den Veranstalter vermittelt, ihre vertragliche Verpflichtung erfüllt hat. Eine etwaige Absage einer Veranstaltung betrifft grundsätzlich nur die Rechtsbeziehungen zwischen dem als Aussteller der Eintrittskarte verpflichteten Veranstalter und deren hieraus berechtigten Inhaber. Im Ergebnis sind somit auch jene Klauseln zulässig, welche die Nicht- Rückerstattung der Servicegebühr, beispielsweise wegen einer Veranstaltungsabsage, aufgrund der bereits erbrachten Leistung von oeticket regeln.
Weitere Informationen auf oeticket.com und eventim.at



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