03.04.2025, 2339 Zeichen
Wien (OTS) - Bereits 2024 sprach der Oberste Gerichtshof in einem von
der
Bundesarbeiterkammer angestrengten Prozess ein richtungsweisendes
Urteil und erkannte die Servicegebühren von oeticket als rechtmäßig
an. Im aktuellen Teilurteil (10 Ob 26/24g) im Verfahren des Vereins
für Konsumenteninformation gegen Eventim Austria bekräftigt der
Oberste Gerichtshof seine Rechtsprechung erneut. Das Höchstgericht
schließt sich der Rechtsprechung der vorigen Senate an, dass die von
oeticket verwendeten Klauseln transparent und nicht gröblich
benachteiligend sind. Die Verrechnung der Servicegebühr ist somit
final zulässig. Sie deckt jene Leistungen ab, die Eventim Austria für
jährlich mehr als 76.000 Veranstaltungen erbringt und damit die
heimische Kultur-, Sport- und Veranstaltungsszene unterstützt. Dazu
zählen unter anderem rund 4.000 Vertriebsstellen im ganzen Land, 150
Mitarbeiter am Standort Wien, österreichische Callcenter und ein
umfangreiches Kundenservice.
„Ein starkes Signal für die Rechtssicherheit! Wir sind
erleichtert, dass der Oberste Gerichtshof die Servicegebühren
endgültig für zulässig erklärt. Sie ermöglichen das qualitativ
hochwertige Angebot für die Kultur- und Veranstaltungsszene, für das
über 150 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Eventim Austria in
Österreich täglich im Einsatz sind. Mit transparent ausgewiesenen
Servicegebühren kann oeticket einen Beitrag zum Facettenreichtum in
der österreichischen Veranstaltungslandschaft leisten und
erstklassiges Service für Veranstalterinnen und Veranstalter sowie
Besucherinnen und Besucher bieten“ , betont Eventim-Austria-CEO
Christoph Klingler .
Darüber hinaus stellt der OGH weiters rechtskräftig fest, dass
oeticket mit erfolgreicher Übereignung der Eintrittskarte, die als
Inhaberpapier dem Käufer eine verbriefte Forderung gegen den
Veranstalter vermittelt, ihre vertragliche Verpflichtung erfüllt hat.
Eine etwaige Absage einer Veranstaltung betrifft grundsätzlich nur
die Rechtsbeziehungen zwischen dem als Aussteller der Eintrittskarte
verpflichteten Veranstalter und deren hieraus berechtigten Inhaber.
Im Ergebnis sind somit auch jene Klauseln zulässig, welche die Nicht-
Rückerstattung der Servicegebühr, beispielsweise wegen einer
Veranstaltungsabsage, aufgrund der bereits erbrachten Leistung von
oeticket regeln.
Weitere Informationen auf oeticket.com und eventim.at
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