02.06.2017
Zugemailt von / gefunden bei: Wiener Börse Veröffentlichungen (BSN-Hinweis: Lauftext im Original des Aussenders, Titel (immer) und Bebilderung (oft) durch boerse-social.com aus dem Fotoarchiv von photaq.com)
Handelsaussetzung Dritter Markt (MTF)
ISIN Wertpapier Handelsaus- Grund
setzung
DE000A1TNA39 RICKMERS HOLD Ab 01.06.2017 bis Unklarheit über den Fortbestand
ANL.13/18 auf Weiteres des Emittenten
Die Anforderungen des Börsegesetzes betreffend das Erfordernis einer formellen Zulassung von Finanzinstrumenten zum Han-
del und die Emittentenpflichten an einem geregelten Markt gelten für im Dritten Markt gehandelte Finanzinstrumente nicht, wohl
aber insbesondere die in den Art. 17 (Veröffentlichung von Insiderinformatioen), Art. 18 (Insiderlisten), Art. 19 (Eigengeschäfte
von Führungskräften) der Marktmissbrauchsverordnung (VO (EU) Nr. 596/2014) iVm §§ 48d Abs. 1 Z. 2 bis 4 BörseG, wie
auch die in § 82 Abs. 5 BörseG niedergelegten Pflichten und die Verbote der Art. 14 (Insiderhandel) und Art. 15 (Marktmanipu-
lation) der Marktmissbrauchsverordnung (VO (EU) Nr. 596/2014) iVm §§ 48c, 48m und 48n BörseG. Allerdings finden die vor-
genannten Pflichten für im Dritten Markt gehandelte Finanzinstrumente nur dann Anwendung, wenn der Emittent die Einbezie-
hung des Finanzinstruments zum Handel beantragt oder genehmigt hat.
Es wird darauf hingewiesen, dass es bei Finanzinstrumenten ausländischer Emittenten, die in den Dritten Markt einbezogen
sind, zu Unterschieden gegenüber Finanzinstrumenten österreichischer Emittenten, die in den Dritten Markt einbezogen sind,
kommen kann. Diese können -- nicht abschließend aufgezählt in sachenrechtlicher Hinsicht (somit die Rechte des Erwerbers
an zB Ausland verwahrten Finanzinstrumenten betreffend), in der Lieferung bzw. dem Settlement der Finanzinstrumente oder in
gesellschaftsrechtlicher (zB Stimm- oder Dividendenberechtigungen betreffend) bzw. sonstiger zB steuerlicher Hinsicht
liegen.
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lation) der Marktmissbrauchsverordnung (VO (EU) Nr. 596/2014) iVm §§ 48c, 48m und 48n BörseG. Allerdings finden die vor-
genannten Pflichten für im Dritten Markt gehandelte Finanzinstrumente nur dann Anwendung, wenn der Emittent die Einbezie-
hung des Finanzinstruments zum Handel beantragt oder genehmigt hat.
Es wird darauf hingewiesen, dass es bei Finanzinstrumenten ausländischer Emittenten, die in den Dritten Markt einbezogen
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1.
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