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Beiträge zur AK bzw. Wirtschaftskammer bei Steuerreform überdenken (Wilhelm Rasinger)

Bild: © photaq/Martina Draper, Arbeiterkammer AK

Autor:
Wilhelm Rasinger

ist Präsident des IVA, Honorarprofessor für Betriebswirtschaft und Aufsichtsrat bei Wienerberger, Erste Group Bank AG und S IMMO AG.

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11.02.2015, 2594 Zeichen

Die vielzitierte Quadratur eines Kreises ist wohl leichter als bei hohen Schulden und leeren Kassen der breiten Bevölkerung eine spürbare Entlastung des Steuerdrucks auf Dauer zu bescheren. Die steuerfinanzierten Beiträge der Steuerzahler für ÖVAG und Hypo Alpe Adria haben die wirtschaftlichen Gestaltungsmöglichkeiten in Österreich auf Jahre hinaus extrem beeinträchtigt. Die Kunst der Steuerreform wird sein, möglichst vielen Menschen das Gefühl zu geben, dass sie weniger zahlen müssen. Und diejenigen, die belastet werden, dazu zu bringen, weder laut zu protestieren noch so weit zu frustrieren, dass diese das Interesse an der Arbeit bzw. an der unternehmerischen Tätigkeit verlieren. Oder über Alternativen im Ausland ernsthaft nachdenken.

Mitarbeiterbeteiligung ist ein wichtiges Thema. Der derzeitige steuerliche Freibetrag von jährlich 1.460 Euro und 300 Euro für die Zukunftssicherung wird sehr wenig genutzt. Der Beitrag von 1,53 Prozent der Lohnsumme für die Mitarbeitervorsorgekasse (Abfertigung Neu) wirkt sich für die Arbeitnehmer kaum spürbar aus, aber erfordert viel Administration. Daher wäre das Auslaufen der beiden Freibeträge, aber Erhöhung des Satzes von 1,53 auf 2 Prozent wünschenswert, wobei die Hälfte davon oder mehr mit Zustimmung des Betriebsrates bzw. der Belegschaft in eine Mitarbeiterstiftung eingebracht werden sollten. Siehe Vorbild voestalpine-Mitarbeiterstiftung.

Über die eher hohen Beiträge zur Arbeiterkammer bzw. Wirtschaftskammer sollte ernsthaft nachgedacht werden. Zahlungen wie Abfertigungen, Pensionsabfindung, Überstunden, nicht verbrauchte Urlaube anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses sollten über einen Freibetrag generell mit mindestens 25 Prozent versteuert werden.

Vermietung: Diffizil ist oft die Unterscheidung von Instandhaltung, die steuerlich sofort absetzbar ist, und Instandsetzung (im Wesentlichen Wert erhöhende Großreparaturen), die auf zehn Jahre steuerlich absetzbar ist. Diese Unterscheidung sollte entfallen und generell eine sofortige steuerliche Absetzung möglich sein. Zu Hinterfragen sind auch die minimalen Abschreibungen (meistens 1,5 Prozent vom Gebäudewert) bei Wohngebäuden, die nur bei einem nachhaltigen Wertverlust angesetzt werden sollte. Immer mehr attraktive Großliegenschaften werden von ausländischen Gesellschaften übernommen, die bei Veräußerung keine Immobilienertragssteuer zahlen und sehr leicht die Grunderwerbssteuer vermeiden können.
Insgesamt muss unsere Steuergesetzgebung deutlich einfacher werden und soll nicht nur denen Vorteile bringen, die sich sehr gut auskennen.

Dr. Wilhelm Rasinger


(11.02.2015)

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Autor
Wilhelm Rasinger
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