08.05.2017, 2342 Zeichen
Es ist gut und richtig, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands als „klassische“ Insider ihre Käufe und Verkäufe von Aktien der Gesellschaft, für die sie tätig sind, offen legen müssen. Es ist auch ein wichtiges Signal an den Streubesitz, wie viele Aktien die Vorstände und Aufsichtsräte besitzen.
Unverständlich ist allerdings, wie es beim Paradeunternehmen Post der Fall ist, dass die Aufsichtsräte (mit einer Ausnahme) überhaupt keine Aktien halten. Die beliebte Ausrede ist, dass einerseits die Vorschriften betreffend Ausübungszeiten kompliziert und anderseits die Strafbestimmungen unverhältnismäßig streng sind. Auch eher kleine formale Verstöße können mit hohen Strafzahlungen geahndet werden. Die Folge ist, dass es nur mehr zu ganz wenigen Transaktionen kommt.
Es wurde bereits im Vorjahr in Aussicht gestellt, die meldepflichtige Grenze von 5.000 auf 20.000 EUR pro Jahr zu erhöhen. Diese Möglichkeit wurde allerdings bis heute nicht umgesetzt. Angeblich gibt es eine interne Diskussion in der FMA, ob die Transaktionen von nahen Angehörigen zusammen gezählt werden müssen. Aus Gründen der Kostenersparnis wurde die Veröffentlichung von Directors Dealings auf der FMA-Website eingestellt. Inzwischen ist diese Übersicht aber auf der Website der Wiener Börse AG abrufbar.
Ein Vorschlag zur Vereinfachung des Problems Directors´ Dealings: Aus der Sicht eines Marktteilnehmers mit praktischen Erfahrungen sollte unterschieden werden, ob gekauft oder verkauft wird. Denn Gewinne lassen sich nur bei Verkäufen realisieren.
Das Management sollte grundsätzlich nicht mit eigenen Aktien spekulieren. Daher sollten Manager Aktien des eigenen Unternehmens bis zum Ende der aktiven Tätigkeit halten und nur in begründeten Fällen, wie etwa Steuerzahlungen, veräußern. Die Veröffentlichung der Bestände und ihrer Veränderungen im Geschäftsbericht ist eine wichtige Information. Als Richtschnur empfiehlt sich, dass mindestens 10 Prozent des Bruttoeinkommens oder ein Drittel bis zur Hälfte der variablen Vergütung in Aktien des eigen Unternehmens veranlagt werden sollen.
In erster Linie ist nicht der Gesetzgeber gefordert, sondern die Finanzmarktaufsicht, die dieses Thema praxisnah behandeln sollte. Es geht um sinnvollen Anlegerschutz und Glaubwürdigkeit; kleinkarierte, administrative Bürokratie sollte dem nicht entgegenstehen.
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