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Inbox: Grundsatzbeschluss und Zeitplan da: RZB soll in die börsenotierte RBI verschmolzen werden


RBI
Akt. Indikation:  17.30 / 17.43
Uhrzeit:  18:00:35
Veränderung zu letztem SK:  -0.43%
Letzter SK:  17.44 ( 2.29%)

05.10.2016

Zugemailt von / gefunden bei: RBI (BSN-Hinweis: Lauftext im Original des Aussenders, Titel (immer) und Bebilderung (oft) durch boerse-social.com aus dem Fotoarchiv von photaq.com)

 

Wien, 5. Oktober 2016. Die Vorstände und die Aufsichtsräte von Raiffeisen
Zentralbank Österreich AG (RZB) und Raiffeisen Bank International AG (RBI)
haben grundsätzlich die Verschmelzung der RZB mit der RBI beschlossen. In
diesem Zusammenhang wurden nunmehr auch die vorläufigen Bewertungsspannen
der zu verschmelzenden Einheiten festgelegt. Die RZB soll in die RBI
verschmolzen werden. Das fusionierte Unternehmen wird wie bisher
börsenotiert sein.

Die Transaktion umfasst die Funktionen der RZB als Spitzeninstitut der
Raiffeisen Bankengruppe Österreich sowie die Beteiligungen der RZB. Von der
Transaktion ausgenommen ist der bereits angekündigte Teilverkauf der
UNIQA-Beteiligung. Alle damit im Zusammenhang stehenden Ergebnis- und
Bewertungsbeiträge wurden in der Erfolgsrechnung neutralisiert, sind jedoch
im Eigenkapital berücksichtigt. Die Common Equity Tier 1 Ratio (fully
loaded) der verschmolzenen Einheit auf Basis einer Pro-forma-Berechnung
würde per 30. Juni 2016 11,3 Prozent betragen.

Die für die zu verschmelzenden Einheiten festgelegten vorläufigen
Bewertungsspannen werden durch den derzeitigen Stand der von zwei
renommierten internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
durchgeführten vergleichenden Unternehmensbewertungen untermauert. Das
Management geht auf dieser Basis von einem Anteil des RBI-Streubesitzes
zwischen 34,6 und 35,7 Prozent (bisher 39,2 Prozent, jeweils bezogen auf
die im Umlauf befindlichen Aktien, d.h. ohne eigene Aktien) nach
Durchführung der Transaktion aus.

Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften wurden von den Vorständen der RZB
bzw. der RBI jeweils unabhängig voneinander beauftragt, nach der
sogenannten Dividend Discount Methode ermittelte vergleichende
Unternehmensbewertungen gemäß internationalen Bewertungsstandards
durchzuführen. Die Angemessenheit des noch nicht vorliegenden endgültigen
Umtauschverhältnisses muss aufgrund des österreichischen
Verschmelzungsrechts zudem von einem gerichtlich zu bestellenden
unabhängigen Verschmelzungsprüfer - gleichfalls eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - bestätigt werden.

Die außerordentliche Hauptversammlung der RBI, in der mit einer
Dreiviertelmehrheit des anwesenden Kapitals über die Verschmelzung
abgestimmt werden soll, ist für den 24. Jänner 2017 geplant. Die zur
Abstimmung über die Verschmelzung erforderlichen Unterlagen werden - nach
Festlegung des endgültigen Umtauschverhältnisses und Vornahme der
gesetzlich erforderlichen Prüfungen durch die Aufsichtsräte und externe
Prüfer - bis zum 23. Dezember 2016 öffentlich zur Verfügung stehen.

Auch für das fusionierte Institut nach Durchführung der Verschmelzung
sollen die Finanzziele der RBI unverändert aufrecht erhalten bleiben: Bis
Ende 2017 wird eine CET1 Ratio (fully loaded) von mindestens 12 Prozent und
eine Eigenmittelquote (fully loaded) von mindestens 16 Prozent angestrebt.
Der Return on Equity vor Steuern soll mittelfristig rund 14 Prozent und der
Konzern-Return-on-Equity rund 11 Prozent betragen, für die Cost/Income
Ratio werden 50 bis 55 Prozent angestrebt.

Company im Artikel

RBI

 
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Für Zusatzliquidität im Orderbuch der RBI-Aktien sorgen die Raiffeisen Centrobank AG als Specialist sowie die Market Maker Erste Group Bank AG, Hudson River Trading Europe, Société Générale S.A., Spire Europe Limited, Virtu Financial Ireland Limited und Wood & Company Financial Services, Klick auf Institut/Bank öffnet Übersicht.



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(BSN-Hinweis: Lauftext im Original des Aussenders, Titel (immer) und Bebilderung (oft) durch boerse-social.com aus dem Fotoarchiv von photaq.com)

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    05.10.2016, 4440 Zeichen

    05.10.2016

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    haben grundsätzlich die Verschmelzung der RZB mit der RBI beschlossen. In
    diesem Zusammenhang wurden nunmehr auch die vorläufigen Bewertungsspannen
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