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APA-OTS-Meldungen aus dem Finanzsektor in der "BSN Extended Version"
Wichtige Originaltextaussendungen aus der Branche. Wir ergänzen vollautomatisch Bilder aus dem Fundus von photaq.com und Aktieninformationen aus dem Börse Social Network. Wer eine Korrektur zu den Beiträgen wünscht: mailto:office@boerse-social.com . Wir wiederum übernehmen keinerlei Haftung für Augenerkrankungen aufgrund von geballtem Grossbuchstabeneinsatz der Aussender. Wir meinen: Firmennamen, die länger als drei Buchstaben sind, schreibt man nicht durchgängig in Grossbuchstaben (Versalien).
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16.06.2016, 4675 Zeichen

Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
Veröffentlichung des Hauptversammlungsbeschlusses der Raiffeisen Bank International AG zum Rückerwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG sowie Abs 1a und Abs 1b AktG sowie zur Veräußerung eigener Aktien auf eine andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre (§ 65 Abs 1b AktG)
Veröffentlichung gemäß § 82 Abs 9 BörseG iVm §§ 2 und 3 VeröffentlichungsV 2002
Die Hauptversammlung der Raiffeisen Bank International AG, Wien, FN 122119 m, vom 16. Juni 2016 hat die folgenden Beschlüsse gefasst, die hiermit gemäß § 65 Abs 1a AktG iVm § 82 Abs 9 BörseG und gemäß §§ 2 und 3 der VeröffentlichungsV 2002 veröffentlicht werden:
"1. Der Vorstand ist nach den Bestimmungen des § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und Abs 1b AktG zum Erwerb und, ohne dass die Hauptversammlung vorher nochmals befasst werden muss, gegebenenfalls zur Einziehung eigener Aktien ermächtigt. Der Anteil der zu erwerbenden und bereits erworbenen eigenen Aktien darf insgesamt 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Die Dauer der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist mit 30 Monaten ab dem Datum der Beschlussfassung in der Hauptversammlung, sohin bis zum 15. Dezember 2018, begrenzt.
Der geringste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert beträgt EUR 1,- pro Aktie, der höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert darf nicht mehr als 10 % über dem durchschnittlichen, ungewichteten Börsenschlusskurs der der Ausübung dieser Ermächtigung vorangegangenen 10 Handelstage liegen.
Diese Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke - mit Ausnahme des Wertpapierhandels - durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden.
2. Der Vorstand wird gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Veräußerung der eigenen Aktien eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot unter teilweisem oder gänzlichem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Das Bezugsrecht der Aktionäre darf nur dann ausgeschlossen werden, wenn die Verwendung der eigenen Aktien als Gegenleistung für eine Sacheinlage, beim Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- oder Ausland oder zum Zweck der Durchführung des "Share Incentive Program" der Gesellschaft für leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen erfolgt. Weiters kann für den Fall, dass Wandelschuldverschreibungen auf der Grundlage des Hauptversammlungsbeschlusses vom 26. Juni 2013 ausgegeben werden, das Bezugsrecht der Aktionäre auch ausgeschlossen werden, um (eigene) Aktien an solche Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen auszugeben, die von dem ihnen gemäß den Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen gewährten Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch gemacht haben. Diese Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden und gilt für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum dieser Beschlussfassung, sohin bis zum 15. Juni 2021.
3. Sowohl dieser Beschluss als auch ein darauf beruhendes Rückkaufprogramm oder ein allfälliges Wiederverkaufsprogramm sowie deren Dauer sind zu ver¬öffentlichen.
Diese Ermächtigung ersetzt die in der Hauptversammlung vom 4. Juni 2014 beschlossene Ermächtigung gemäß § 65 Abs 1 Z 4 und Z 8 AktG zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien und bezieht sich hinsichtlich der Verwendung auch auf den von der Gesellschaft bereits erworbenen Bestand eigener Aktien."
Den entsprechenden Veröffentlichungspflichten gemäß § 6 und § 7 der VeröffentlichungsV 2002 wird durch die Veröffentlichung im Internet über die Website der Gesellschaft, www.rbinternational.com, entsprochen.



Anhänge zur Meldung: ---------------------------------------------- http://resources.euroadhoc.com/us/0VvmHWys
Emittent: Raiffeisen Bank International AG
Am Stadtpark 9 A-1030 Wien Telefon: +43 1 71707-2089 FAX: +43 1 71707-2138 Email: ir@rbinternational.com WWW: www.rbinternational.com Branche: Banken ISIN: AT0000606306 Indizes: ATX Prime, ATX

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    EANS-Hauptversammlung: Raiffeisen Bank International AG / Ergebnisse zur Hauptversammlung (mit Dokument)


    16.06.2016, 4675 Zeichen

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    Veröffentlichung des Hauptversammlungsbeschlusses der Raiffeisen Bank International AG zum Rückerwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG sowie Abs 1a und Abs 1b AktG sowie zur Veräußerung eigener Aktien auf eine andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre (§ 65 Abs 1b AktG)
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    Die Hauptversammlung der Raiffeisen Bank International AG, Wien, FN 122119 m, vom 16. Juni 2016 hat die folgenden Beschlüsse gefasst, die hiermit gemäß § 65 Abs 1a AktG iVm § 82 Abs 9 BörseG und gemäß §§ 2 und 3 der VeröffentlichungsV 2002 veröffentlicht werden:
    "1. Der Vorstand ist nach den Bestimmungen des § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und Abs 1b AktG zum Erwerb und, ohne dass die Hauptversammlung vorher nochmals befasst werden muss, gegebenenfalls zur Einziehung eigener Aktien ermächtigt. Der Anteil der zu erwerbenden und bereits erworbenen eigenen Aktien darf insgesamt 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Die Dauer der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist mit 30 Monaten ab dem Datum der Beschlussfassung in der Hauptversammlung, sohin bis zum 15. Dezember 2018, begrenzt.
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