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APA-OTS-Meldungen aus dem Finanzsektor in der "BSN Extended Version"
Wichtige Originaltextaussendungen aus der Branche. Wir ergänzen vollautomatisch Bilder aus dem Fundus von photaq.com und Aktieninformationen aus dem Börse Social Network. Wer eine Korrektur zu den Beiträgen wünscht: mailto:office@boerse-social.com . Wir wiederum übernehmen keinerlei Haftung für Augenerkrankungen aufgrund von geballtem Grossbuchstabeneinsatz der Aussender. Wir meinen: Firmennamen, die länger als drei Buchstaben sind, schreibt man nicht durchgängig in Grossbuchstaben (Versalien).
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04.02.2015, 11319 Zeichen

Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich.

C.A.T. oil AG FN 69011 m ISIN: AT0000A00Y78
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
der C.A.T. oil AG, am 25. Februar 2015, 11:00 Uhr, in den Räumlichkeiten Waggon 31, Riesenradplatz 2, 1020 Wien.
Tagesordnung:
1. Abberufung und Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Unterlagen:
Folgende Unterlagen sind spätestens am 4. Februar 2015 auf der Internetseite der C.A.T. oil AG unter www.catoilag.com unter Investor Relations abrufbar: · Einladung und Tagesordnung (Einberufung); · Beschluss- und Wahlvorschläge der Aktionärin CAT. HOLDING (CYPRUS) LIMITED zum Tagesordnungspunkt; · Formular für Erteilung und Widerruf einer Vollmacht.
Diese Informationen sind bis zum Ablauf eines Monats nach der Hauptversammlung durchgehend auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich.
Hinweis zu den Rechten der Aktionäre:
Beantragung von zusätzlichen Tagesordnungspunkten (§ 109 AktG):
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor der Antragstellung Inhaber der Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass weitere Punkte auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen.
Die Antragsteller müssen ihren Anteilsbesitz nachweisen. Dazu genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG. Sie muss vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD ausgestellt sein. Die Depotbestätigung darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein und es muss bestätigt werden, dass die Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor der Antragstellung ununterbrochen Inhaber der Aktien sind.
Zum erforderlichen Inhalt der Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen.
Der Antrag zur Aufnahme eines weiteren Tagesordnungspunktes muss der Gesellschaft samt obigem Nachweis zum Anteilsbesitz (Depotbestätigung) spätestens am 19. Tag vor der außerordentlichen Hauptversammlung, somit spätestens am 6. Februar 2015, per Post oder Boten an ihre Geschäftsanschrift Kärntner Ring 11-13, A-1010 Wien (Zugang über Mahlerstrasse 12, Stiege 5, A-1010 Wien) oder via SWIFT GIBAATWGGMS (Message Type MT598, unbedingt ISIN AT0000A00Y78 im Text angeben) zugehen.
Beschlussvorschläge von Aktionären (§ 110 AktG):
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1% des Grundkapitals erreichen, können der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform (daher durch Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise mit Nennung der Person des Erklärenden und Erkennbarmachung des Abschlusses der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder auf andere Weise) Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft (www.catoilag.com) zugänglich (bekannt) gemacht werden. Bei einem Beschlussvorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds hat an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG zu treten. In dieser Erklärung hat die vorgeschlagene Person ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten.
Der Antragsteller muss seinen Anteilsbesitz nachweisen. Dazu genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG. Sie muss vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD ausgestellt sein. Die Depotbestätigung darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Zum erforderlichen Inhalt der Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen. Der Vorschlag zur Beschlussfassung muss der Gesellschaft samt obigem Nachweis zum Anteilsbesitz (Depotbestätigung) spätestens am siebten Werktag vor der außerordentlichen Hauptversammlung, somit spätestens am 16. Februar 2015, per Post oder Boten an ihrer Geschäftsanschrift Kärntner Ring 11-13, A-1010 Wien (Zugang über Mahlerstrasse 12, Stiege 5, A-1010 Wien), per Telefax unter der Nummer +43(0)1890050062, als eingescannter Anhang in TIF oder PDF Format per E- Mail unter anmeldung.catoil@hauptversammlung.at oder via SWIFT GIBAATWGGMS (Message Type MT598, unbedingt ISIN AT0000A00Y78 im Text angeben) zugehen.
Antragsrecht von Aktionären in der Hauptversammlung (§ 119 AktG):
Jeder Aktionär ist berechtigt in der Hauptversammlung zu jedem Tagesordnungspunkt Anträge zu stellen, die keiner vorherigen Bekanntmachung bedürfen (Ausnahme: Vorschlag von Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat; diesbezüglich siehe auch die Ausführungen zu § 110 AktG oben). Über einen Gegenstand der Verhandlung, der nicht ordnungsgemäß als Tagesordnungspunkt bekannt gemacht wurde, darf kein Beschluss gefasst werden. Zur Beschlussfassung über den in der Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Bekanntmachung. Über einen Beschlussvorschlag von Aktionären, der gemäß § 110 AktG bekannt gemacht wurde, (siehe oben) ist nur dann abzustimmen, wenn er in der Versammlung als Antrag wiederholt wird.
Auskunftsrecht (§ 118 AktG):
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns sowie der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit · sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder · ihre Erteilung strafbar wäre.
Nachweisstichtag und Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung:
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag). Der Nachweisstichtag ist somit der 15. Februar 2015, 24 Uhr MEZ (Ortszeit Wien). Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer am Ende des Nachweisstichtags Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.
Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG. Sie muss vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD ausgestellt sein.
Die Depotbestätigung hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2_AktG):
· Angaben über den Aussteller: Name (Firma) und Anschrift oder ein im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlicher Code; · Angaben über den Aktionär: Name (Firma), Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen; · Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN: AT0000A00Y78; · Depotnummer, andernfalls eine sonstige Bezeichnung; und · den Zeitpunkt, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss sich auf den oben genannten Nachweisstichtag 15. Februar 2015, 24 Uhr MEZ (Ortszeit Wien), beziehen. Sie kann daher nicht vor dem 16. Februar 2015 ausgestellt werden! Die Depotbestätigung wird in deutscher oder englischer Sprache entgegengenommen.
Die Depotbestätigung bedarf der Schriftform (Unterschrift, firmenmäßige Zeichnung) und muss der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, somit spätestens am 20. Februar 2015, an die Geschäftsanschrift der Gesellschaft Kärntner Ring 11-13, A-1010 Wien (Zugang über Mahlerstrasse 12, Stiege 5, A-1010 Wien) per Post oder Boten, per Telefax unter der Nummer +43(0)1890050062, als eingescannter Anhang in TIF oder PDF Format per E-Mail unter anmeldung.catoil@hauptversammlung.at oder via SWIFT GIBAATWGGMS (Message Type MT598, unbedingt ISIN AT0000A00Y78 im Text angeben) zugehen.
Bestellung eines Vertreters
Gemäß § 113 AktG hat jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen. Der Vertreter nimmt im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teil und hat dieselben Rechte wie der Aktionär, den er vertritt. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person in Textform erteilt und der Gesellschaft per Post oder Boten an ihre Geschäftsanschrift Kärntner Ring 11-13, A-1010 Wien (Zugang über Mahlerstrasse 12, Stiege 5, A-1010 Wien), per Telefax unter der Nummer +43 (0)1890050062 oder als eingescannter Anhang in TIF oder PDF Format per E-Mail unter anmeldung.catoil@hauptversammlung.at übermittelt werden und wird von der Gesellschaft gemäß § 114 AktG zurückbehalten.
Auch der Widerruf einer Vollmacht ist an die vorgenannte Anschrift, Telefax- Nummer oder als eingescannter Anhang in TIF oder PDF Format an die vorgenannte E-Mail Adresse vorzunehmen.
Ein Formular für die Erteilung und den Widerruf der Vollmacht ist auf der Internetseite der Gesellschaft (www.catoilag.com) unter Investor Relations abrufbar. Bei depotverwahrten Inhaberaktien sind zur Identifizierbarkeit des Aktionärs der Name des depotführenden Kreditinstituts sowie die Depotnummer anzugeben.
Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde. Sofern die Vollmacht nicht am Tag der Hauptversammlung bei der Registrierung übergeben wird, hat die Vollmacht der Gesellschaft bis spätestens 24. Februar 2015 zuzugehen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte:
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 48.850.000 und ist eingeteilt in 48.850.000 auf Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung besitzt die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung somit 48.850.000 Stimmrechte.
Wien, im Februar 2015 Der Vorstand

Emittent: C.A.T. oil AG Kärntner Ring 11-13 A-1010 Wien Telefon: +43(0) 1 535 23 20 - 0 FAX: +43(0) 1 535 23 20 - 20 Email: ir@catoilag.com WWW: http://www.catoilag.com Branche: Öl und Gas Exploration ISIN: AT0000A00Y78 Indizes: SDAX, Classic All Share, Prime All Share Börsen: Regulierter Markt/Prime Standard: Frankfurt Sprache: Deutsch



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    EANS-Hauptversammlung: C.A.T. oil AG / Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung


    04.02.2015, 11319 Zeichen

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    C.A.T. oil AG FN 69011 m ISIN: AT0000A00Y78
    Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
    der C.A.T. oil AG, am 25. Februar 2015, 11:00 Uhr, in den Räumlichkeiten Waggon 31, Riesenradplatz 2, 1020 Wien.
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    1. Abberufung und Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
    Unterlagen:
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    Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor der Antragstellung Inhaber der Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass weitere Punkte auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen.
    Die Antragsteller müssen ihren Anteilsbesitz nachweisen. Dazu genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG. Sie muss vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD ausgestellt sein. Die Depotbestätigung darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein und es muss bestätigt werden, dass die Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor der Antragstellung ununterbrochen Inhaber der Aktien sind.
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    Beschlussvorschläge von Aktionären (§ 110 AktG):
    Aktionäre, deren Anteile zusammen 1% des Grundkapitals erreichen, können der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform (daher durch Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise mit Nennung der Person des Erklärenden und Erkennbarmachung des Abschlusses der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder auf andere Weise) Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft (www.catoilag.com) zugänglich (bekannt) gemacht werden. Bei einem Beschlussvorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds hat an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG zu treten. In dieser Erklärung hat die vorgeschlagene Person ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten.
    Der Antragsteller muss seinen Anteilsbesitz nachweisen. Dazu genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG. Sie muss vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD ausgestellt sein. Die Depotbestätigung darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Zum erforderlichen Inhalt der Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen. Der Vorschlag zur Beschlussfassung muss der Gesellschaft samt obigem Nachweis zum Anteilsbesitz (Depotbestätigung) spätestens am siebten Werktag vor der außerordentlichen Hauptversammlung, somit spätestens am 16. Februar 2015, per Post oder Boten an ihrer Geschäftsanschrift Kärntner Ring 11-13, A-1010 Wien (Zugang über Mahlerstrasse 12, Stiege 5, A-1010 Wien), per Telefax unter der Nummer +43(0)1890050062, als eingescannter Anhang in TIF oder PDF Format per E- Mail unter anmeldung.catoil@hauptversammlung.at oder via SWIFT GIBAATWGGMS (Message Type MT598, unbedingt ISIN AT0000A00Y78 im Text angeben) zugehen.
    Antragsrecht von Aktionären in der Hauptversammlung (§ 119 AktG):
    Jeder Aktionär ist berechtigt in der Hauptversammlung zu jedem Tagesordnungspunkt Anträge zu stellen, die keiner vorherigen Bekanntmachung bedürfen (Ausnahme: Vorschlag von Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat; diesbezüglich siehe auch die Ausführungen zu § 110 AktG oben). Über einen Gegenstand der Verhandlung, der nicht ordnungsgemäß als Tagesordnungspunkt bekannt gemacht wurde, darf kein Beschluss gefasst werden. Zur Beschlussfassung über den in der Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Bekanntmachung. Über einen Beschlussvorschlag von Aktionären, der gemäß § 110 AktG bekannt gemacht wurde, (siehe oben) ist nur dann abzustimmen, wenn er in der Versammlung als Antrag wiederholt wird.
    Auskunftsrecht (§ 118 AktG):
    Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns sowie der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
    Die Auskunft darf verweigert werden, soweit · sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder · ihre Erteilung strafbar wäre.
    Nachweisstichtag und Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung:
    Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag). Der Nachweisstichtag ist somit der 15. Februar 2015, 24 Uhr MEZ (Ortszeit Wien). Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer am Ende des Nachweisstichtags Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.
    Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG. Sie muss vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD ausgestellt sein.
    Die Depotbestätigung hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2_AktG):
    · Angaben über den Aussteller: Name (Firma) und Anschrift oder ein im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlicher Code; · Angaben über den Aktionär: Name (Firma), Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen; · Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN: AT0000A00Y78; · Depotnummer, andernfalls eine sonstige Bezeichnung; und · den Zeitpunkt, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.
    Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss sich auf den oben genannten Nachweisstichtag 15. Februar 2015, 24 Uhr MEZ (Ortszeit Wien), beziehen. Sie kann daher nicht vor dem 16. Februar 2015 ausgestellt werden! Die Depotbestätigung wird in deutscher oder englischer Sprache entgegengenommen.
    Die Depotbestätigung bedarf der Schriftform (Unterschrift, firmenmäßige Zeichnung) und muss der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, somit spätestens am 20. Februar 2015, an die Geschäftsanschrift der Gesellschaft Kärntner Ring 11-13, A-1010 Wien (Zugang über Mahlerstrasse 12, Stiege 5, A-1010 Wien) per Post oder Boten, per Telefax unter der Nummer +43(0)1890050062, als eingescannter Anhang in TIF oder PDF Format per E-Mail unter anmeldung.catoil@hauptversammlung.at oder via SWIFT GIBAATWGGMS (Message Type MT598, unbedingt ISIN AT0000A00Y78 im Text angeben) zugehen.
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