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Finanztransaktionssteuer „light“ ab 1.1.2016? (Andreas Götz)

Magazine aktuell


#gabb aktuell



02.06.2014, 5063 Zeichen



About: Deloitte beantwortete für ein "Heft im Heft" im Fachheft 17 steuerliche Anfragen von Privatanlegern. Hier ein zusätzlicher Input. Diesmal von Andreas Götz.

Finanztransaktionssteuer „light“ ab 1.1.2016?

Die Abweisung der Klage Großbritanniens vor dem EuGH gegen die Einführung einer Finanztransaktionssteuer im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit sollte den treibenden Mitgliedsstaaten wieder verstärkt Rückenwind geben. Auf mehr als eine gemeinsame Absichtserklärung im Rahmen der ECOFIN Tagung vom 6.5.2014 konnte man sich jedoch bislang nicht einigen. Dennoch: Ab 1.1.2016 soll es ernst werden. Was genau und mit welchen Konsequenzen, ist (noch) niemandem so richtig klar.  

 

Der Kommissionsvorschlag aus Februar 2013

Zur Erinnerung. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass ein Übereinkommen der Mitgliedsstaaten nicht erzielbar war, starteten Anfang 2013 elf der 27 EU Mitgliedsstaaten (darunter Österreich) einen (weiteren) Versuch zur Einführung einer Finanztransaktionssteuer (FTS) zur Beteiligung des Finanzsektors an den Kosten der weltweiten Finanzkrise. Auf Basis eines Entwurfs der Kommission aus Februar 2013 sollte diese bereits ab 2014 eingehoben werden. Der Anwendungsbereich der FTS wurde zur Erzielung eines breiten Wirkungsbereiches bewusst großzügig definiert:

  • Besteuerung sämtlicher Finanztransaktionen. Übertragung von Finanzinstrumenten, Abschluss von Derivatkontrakten sowie von Wertpapierleih- und Pensionsgeschäften.
  • Einbeziehung sämtlicher Finanzprodukte. Aktien, Anleihen und Derivate
  • Kombination von Ansässigkeits- und Ausgabeprinzip. Besteuert werden Finanztransaktionen mit Anknüpfungspunkt an das Gebiet der partizipierenden Mitgliedsstaaten (FTS-Raum). Als Steuertrigger dient die Ansässigkeit einer der Transaktionspartner im FTS-Raum (unter zwingender Beteiligung eines im FTS-Raums ansässigen Finanzinstituts) bzw die Ausgabe der Finanzinstrumente im FTS-Raum.
  • Großzügig definierte Begrifflichkeiten. zB im Hinblick auf die Qualifikation als Finanzinstitut bzw die Ansässigkeit kraft Transaktionspartner
  • Weit formulierte Missbrauchsbestimmungen und wenige Ausnahmen.
  • Hohes Steuervolumen. Trotz vermeintlich geringer Steuersätze von 0,1% bei Aktien und Anleihen bzw 0,01% bei Derivaten.

… und was davon blieb

Die Kritik an dem Entwurf ist hinlänglich bekannt: Schädigung der Finanzmärkte und Marktteilnehmer bis hin zum kleinen Anleger, Gefährdung von Pensionen, Zweifel am beabsichtigten Lenkungseffekt und Fragwürdigkeit extraterritorialer Eingriffe der FTS und dgl. Der rechtliche Dienst der EU erachtete die Steuer für illegal, Großbritannien klagte vor dem EuGH (vor tatsächlicher Einführung der FTS allerdings erfolglos) und einige progressive Mitgliedsstaaten wie beispielsweise Italien und Frankreich setzten nationale Systeme um. Letztlich konnten sich 10 der 11 partizipierenden Mitgliedsstaaten (exklusive Slowenien) im Rahmen der ECOFIN-Tagung Anfang Mai zumindest auf eine Absichtserklärung einigen. Die Erklärung verblieb vage und unbestimmt:

  • Stufenweise Einführung. Die Steuer soll zunächst nur auf Transaktionen mit Aktien und „bestimmten“ Derivaten (vermutlich Aktienderivaten) anfallen. Ausgenommen sind daher insbesondere Transaktionen mit Staatsanleihen und wohl auch Sicherungs- und andere Derivatgeschäfte. Es bleibt abzuwarten, ob in weiterer Folge tatsächlich eine Ausdehnung der betroffenen Finanzprodukte erfolgen wird.
  • Lokale Begrenzung. Es ist zu vermuten, dass die FTS – sollte sie umgesetzt werden – zunächst dem (aus den nationalen FTS Systemen bekannten) Ausgabeprinzip folgen wird. Fraglich, ob angesichts der juristischen Schwierigkeiten das (weitreichende) Ansässigkeitsprinzip überhaupt Eingang finden kann.
  • Unklare Ausgangslage. Die Übernahme von seitens der Marktteilnehmer geforderten weiteren Ausnahmebestimmungen (zB Market-Maker, Konzernklausel, Pensionsfonds etc) bzw differenzierten Steuersätzen bleibt fraglich. Noch kaum thematisiert wurde zudem die Frage der technischen Umsetzung (Einhebung und Abfuhr).
  • Umsetzung. Geplantes Inkrafttreten 1.1.2016

Was bleibt, ist eine klassische Form der Börsenumsatzsteuer, mit einschlägig zu erwartenden (Kosten- und Verdrängungs-) Effekten auf die lokalen Börsen und Märkte. Die Auswirkungen sind weiterhin unklar, Großbritannien weiterhin Kampfbereit und Finanzminister diverser Mitgliedsstaaten halten sich in ihren Äußerungen der Kritik und Skepsis kaum zurück. Dennoch: Eine Einigung der Länder vorausgesetzt, wird die Kommission sodann angehalten sein, ihren Vorschlag entsprechend zu adaptieren. Es bleibt abzuwarten, wie diese eingeschränkte Form der FTS im Detail ausgestaltet sein wird, inwieweit sich die FTS-Länder verständigen werden können und wie lange es bis zur nationalen Umsetzung tatsächlich dauert. Unabhängig davon, sind die betroffenen Institute und Marktteilnehmer aber – nicht zuletzt aufgrund einschlägiger Erfahrungen in den Ländern lokaler Finanztransaktionssteuern – wohl angehalten, sich auf die Einführung einer FTS (wenn auch in begrenztem Umfang) vorzubereiten.

 Autoren:Andreas Götz 

  

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    02.06.2014, 5063 Zeichen

    About: Deloitte beantwortete für ein "Heft im Heft" im Fachheft 17 steuerliche Anfragen von Privatanlegern. Hier ein zusätzlicher Input. Diesmal von Andreas Götz.

    Finanztransaktionssteuer „light“ ab 1.1.2016?

    Die Abweisung der Klage Großbritanniens vor dem EuGH gegen die Einführung einer Finanztransaktionssteuer im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit sollte den treibenden Mitgliedsstaaten wieder verstärkt Rückenwind geben. Auf mehr als eine gemeinsame Absichtserklärung im Rahmen der ECOFIN Tagung vom 6.5.2014 konnte man sich jedoch bislang nicht einigen. Dennoch: Ab 1.1.2016 soll es ernst werden. Was genau und mit welchen Konsequenzen, ist (noch) niemandem so richtig klar.  

     

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    • Besteuerung sämtlicher Finanztransaktionen. Übertragung von Finanzinstrumenten, Abschluss von Derivatkontrakten sowie von Wertpapierleih- und Pensionsgeschäften.
    • Einbeziehung sämtlicher Finanzprodukte. Aktien, Anleihen und Derivate
    • Kombination von Ansässigkeits- und Ausgabeprinzip. Besteuert werden Finanztransaktionen mit Anknüpfungspunkt an das Gebiet der partizipierenden Mitgliedsstaaten (FTS-Raum). Als Steuertrigger dient die Ansässigkeit einer der Transaktionspartner im FTS-Raum (unter zwingender Beteiligung eines im FTS-Raums ansässigen Finanzinstituts) bzw die Ausgabe der Finanzinstrumente im FTS-Raum.
    • Großzügig definierte Begrifflichkeiten. zB im Hinblick auf die Qualifikation als Finanzinstitut bzw die Ansässigkeit kraft Transaktionspartner
    • Weit formulierte Missbrauchsbestimmungen und wenige Ausnahmen.
    • Hohes Steuervolumen. Trotz vermeintlich geringer Steuersätze von 0,1% bei Aktien und Anleihen bzw 0,01% bei Derivaten.

    … und was davon blieb

    Die Kritik an dem Entwurf ist hinlänglich bekannt: Schädigung der Finanzmärkte und Marktteilnehmer bis hin zum kleinen Anleger, Gefährdung von Pensionen, Zweifel am beabsichtigten Lenkungseffekt und Fragwürdigkeit extraterritorialer Eingriffe der FTS und dgl. Der rechtliche Dienst der EU erachtete die Steuer für illegal, Großbritannien klagte vor dem EuGH (vor tatsächlicher Einführung der FTS allerdings erfolglos) und einige progressive Mitgliedsstaaten wie beispielsweise Italien und Frankreich setzten nationale Systeme um. Letztlich konnten sich 10 der 11 partizipierenden Mitgliedsstaaten (exklusive Slowenien) im Rahmen der ECOFIN-Tagung Anfang Mai zumindest auf eine Absichtserklärung einigen. Die Erklärung verblieb vage und unbestimmt:

    • Stufenweise Einführung. Die Steuer soll zunächst nur auf Transaktionen mit Aktien und „bestimmten“ Derivaten (vermutlich Aktienderivaten) anfallen. Ausgenommen sind daher insbesondere Transaktionen mit Staatsanleihen und wohl auch Sicherungs- und andere Derivatgeschäfte. Es bleibt abzuwarten, ob in weiterer Folge tatsächlich eine Ausdehnung der betroffenen Finanzprodukte erfolgen wird.
    • Lokale Begrenzung. Es ist zu vermuten, dass die FTS – sollte sie umgesetzt werden – zunächst dem (aus den nationalen FTS Systemen bekannten) Ausgabeprinzip folgen wird. Fraglich, ob angesichts der juristischen Schwierigkeiten das (weitreichende) Ansässigkeitsprinzip überhaupt Eingang finden kann.
    • Unklare Ausgangslage. Die Übernahme von seitens der Marktteilnehmer geforderten weiteren Ausnahmebestimmungen (zB Market-Maker, Konzernklausel, Pensionsfonds etc) bzw differenzierten Steuersätzen bleibt fraglich. Noch kaum thematisiert wurde zudem die Frage der technischen Umsetzung (Einhebung und Abfuhr).
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