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Was ist steuerlich bei einem Depotübertrag zu beachten, Herr Krickl? (Christian Drastil)

Bild: © Aussender, Rudolf Krickl, PwC Österreich, wird auch 2020 eine monatliche Kolumne im Börse Social Magazine schreiben Copyright: PwC

09.12.2019, 3500 Zeichen

2020 wird mein "Buch-schreibe-Jahr", da geht es um die Geschichte unseres Real Money Depots. Auch das Thema "Depotübertrag" spielt rein. Wie das steuerlich aussieht, dazu habe ich Rudolf Krickl, Partner bei PwC Österreich und regelmässiger Autor im Börse Social Magazine, befragt. Langversion des Interviews dann im nächsten Magazine, incl. Steuertipps zum Jahresende.

Hier die Passage mit dem Übertrag: 
Wenn ich ein Wertpapierdepot oder einzelne Positionen davon an einen anderen Broker übertrage; ist das dann steuerlich ein Verkauf und Neukauf? Die KESt-Frage hält viele Privatanleger von Überträgen ab. Und die Antworten, die man bekommt, sind nicht eindeutig. Also Frage an den Steuerexperten: KESt oder nicht?
Rudolf Krickl: Die Entnahme von Wertpapieren aus einem Depot und damit auch die Übertragung auf ein Depot bei einem anderen Broker gilt grundsätzlich als KESt-pflichtige Veräußerung. Ausgenommen sind unter bestimmten Voraussetzungen Übertragungen auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen oder unentgeltliche Übertragungen.
Unbeachtlich ist dabei idR, ob die Übertragung auf ein inländisches oder ein ausländisches Depot erfolgt oder ob die Übertragungen im Ausland stattfinden. Vorausgesetzt ist jeweils, dass der neuen Depotbank oder dem Finanzamt bestimmte Daten mitgeteilt werden.
Bei der Übertragung von Wertpapieren auf ein inländisches Depot desselben Steuerpflichtigen kommt es zB dann zu keiner KESt-pflichtigen Realisierung, wenn der Steuerpflichtige die übertragende depotführende Stelle beauftragt, der übernehmenden depotführenden Stelle die Anschaffungskosten mitzuteilen.
Auch bei einer unentgeltlichen Übertragung von einem inländischen Depot auf das Depot eines anderen Steuerpflichtigen kommt es zu keiner KESt-pflichtigen Veräußerung, wenn der depotführenden Stelle die unentgeltliche Übertragung nachgewiesen wird (etwa durch einen Nachweis über eine durchgeführte Schenkungsmeldung, einen Notariatsakt oder einen Einantwortungsbeschluss) oder der Steuerpflichtige die depotdepotführende Stelle beauftragt, dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats bestimmte Daten zu melden. Zu melden sind dabei der Name des Übertragenden, seine Steuer- oder Sozialversicherungsnummer, die übertragenen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten und idR die depotführende Stelle, auf die die Übertragung erfolgt.
Bei unentgeltlichen Übertragungen kann sich darüber hinaus noch die Frage stellen, ob ein steuerpflichtiger Wegzug (etwa bei Schenkung an ein Kind, das im Ausland ansässig ist) vorliegt und ob sich daraus beim Übertragenden steuerliche Konsequenzen (etwa eine sofortige Besteuerung oder die Möglichkeit eines Besteuerungsaufschubes) ergeben.
Steuerfreie Übertragungen sind sogar auf ein ausländisches Depot oder zwischen ausländischen Depots möglich, wenn dem Finanzamt bestimmte Daten binnen eines Monats gemeldet werden. Die zu meldenden Daten entsprechen grundsätzlich jenen im Fall einer unentgeltlichen Übertragung auf das Depot eines anderen Steuerpflichtigen. Erfolgt die Übertragung von einem inländischen Depot, hat der Steuerpflichtige seine Depotbank mit der Datenübermittlung zu beauftragen. Sind ausländische Depots betroffen, hat der Steuerpflichtige die Meldung selbständig zu erstatten.
Vorzugsweise sollte im Fall eines beabsichtigten Depotübertages vorab die Depotbank oder der Steuerberater kontaktiert werden, um unangenehme steuerliche Überraschungen zu vermeiden.

(Der Input von Christian Drastil für den http://www.boerse-social.com/gabb vom 09.12.)


(09.12.2019)

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Wiener Börse Party #636: Marcel Hirscher läutet wieder die Opening Bell und ich denke dabei an Palfinger und Raiffeisen


 

Bildnachweis

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