29.11.2022,
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Wien (OTS/VKI) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im
Auftrag des Sozialministeriums die ARAG SE Direktion für Österreich
(ARAG) wegen Klauseln geklagt, auf die sich Rechtsschutzversicherer
stützen, um Deckungen bei COVID-19-bedingten Rechtsstreitigkeiten (z.
B. bei Reiserücktritt, Flugausfall, Veranstaltungsabsage) abzulehnen.
Das Handelsgericht (HG) Wien erklärte diese Klauseln nun für
gesetzwidrig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Laut den Rechtsschutzbedingungen der ARAG bestand weder ein
Versicherungsschutz „für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in
ursächlichem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die
aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet
sind“ (Klausel 1 = Ausnahmesituationsklausel) „und Akten der
Hoheitsverwaltung wie insbesondere Enteignungs-, Flurverfassungs-,
Raumordnungs-, Grundverkehrs- oder Grundbuchsangelegenheiten;“
(Klausel 2) noch „für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in
ursächlichem Zusammenhang mit Katastrophen. Eine Katastrophe liegt
vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem
Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen
eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht.“ (Klausel 3 =
Katastrophenklausel).
Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung zu derartigen
Ausschlussklauseln beurteilte auch das HG Wien diese Klauseln als
unzulässig. Das HG Wien erkannte in den beanstandeten Klauseln einen
Verstoß gegen das Transparenzgebot. Der durch die Verwendung von
unbestimmten Begriffen geschaffene weite Beurteilungsspielraum
schließe es aus, dass Verbraucherinnen und Verbraucher Klarheit über
ihre Rechte und Pflichten gewinnen können. Weil die
„Ausnahmesituationsklausel“ aufgrund der fehlenden Umschreibung einer
Ausnahmesituation potenziell auch Sachverhalte erfassen kann, die
weit über den eigentlichen Zweck der Klausel hinausgehen, sah das HG
Wien die Klausel zudem als gröblich benachteiligend an. In Verbindung
mit der weiten und gleichzeitig intransparenten Definition einer
Katastrophe wurde auch die „Katastrophenklausel“ vom HG Wien als
gröblich benachteiligend beurteilt. Zudem widerspricht es laut
Gericht eklatant den berechtigten Deckungserwartungen von Kundinnen
und Kunden, wenn das gesamte Verwaltungsrecht vom Versicherungsschutz
ausgenommen ist. Das HG Wien beurteilte daher auch die „Klausel 2“
als gröblich benachteiligend.
„Sowohl die ,Ausnahmesituationsklausel‘ als auch die ebenfalls
unzulässige ,Katastrophenklausel‘ werden von vielen Versicherern
herangezogen, um Konsumentinnen und Konsumenten die
Rechtsschutzdeckung bei pandemiebedingten Rechtsstreitigkeiten zu
verweigern. Nachdem bisher in sämtlichen Verbandsverfahren die Senate
des Oberlandesgerichtes sowie zuvor die Erstgerichte vergleichbare
Klauseln für unzulässig erklärt haben, untersagt erfreulicherweise
auch das HG Wien der ARAG diese Klauseln“, kommentiert Mag. Marlies
Leisentritt, zuständige Juristin im VKI, das Urteil. „Derzeit warten
wir in Verbandsverfahren gegen andere Versicherer auf die
Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, der sich nun ebenfalls mit
der ,Ausnahmesituationsklausel, und der ,Katastrophenklausel‘
auseinandersetzt.“
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf
<a></a>[www.verbraucherrecht.at/ARAG112022]
(
http://www.verbraucherrecht.at/ARAG112022).
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