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NFTs (Non-Fungible Token) – Aufsichtsrechtliche Implikationen

19.10.2021, 4925 Zeichen

Allgemeines
Non-Fungible Token (NFT) sind nicht austauschbare digitale Assets, die auf einer Blockchain gespeichert sind. Nicht austauschbar (engl. „non-fungible“) bedeutet dabei, dass jeder NFT einzigartig ist und nicht durch andere NFT ersetzt werden kann. „Fungible-Token“ (wie beispielsweise Bitcoin oder Ether) hingegen können durch andere Fungible-Token ersetzt werden. Das Gegenstück zu einem NFT in der nicht-digitalen Welt wäre zum Beispiel die Mona Lisa von Leonardo da Vinci, die nicht ersetzt werden kann, da es sie nur ein einziges Mal gibt. Das Gegenstück zu einem Fungible-Token in der nicht-digitalen Welt wäre etwa eine zwei-Euro-Münze, welche jederzeit durch eine andere zwei-Euro-Münze ersetzt werden kann. Da NFT jedoch auf einer Blockchain gespeichert sind, sind sie (im Gegensatz zur Mona Lisa) unveränderbar, nichtentfernbar und unzerstörbar. Derzeitige Anwendungsbereiche von NFTs sind etwa Kunst, Gaming und Videos. Im Frühjahr 2021 wurden etwa der erste Tweet von Twitter-CEO Jack Dorsey für USD 2,9 Mio und ein digitales Bild des US-Künstlers Beeple für USD 69 Mio jeweils als NFT verkauft. Der weltweit größte Marktplatz für NFTs ist derzeit OpenSea. NFTs eignen sich besonders für Gegenstände, deren physischer Besitz nicht möglich oder nicht notwendig ist. Nachfolgend sollen aufsichtsrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit NFTs dargelegt werden.

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG)
In Österreich wird in Bezug auf digitale Assets nur der Begriff „virtuelle Währungen“ gesetzlich definiert (§ 2 Z 21 FM-GwG). Dienstleister von „virtuellen Währungen“ sind verpflichtet, eine Registrierung bei der FMA zu beantragen (§ 32a Abs 1 FM-GwG). „Virtuelle Währungen“ müssen nach der gesetzlichen Definition folgende sechs Tatbestandsmerkmale aufweisen: (i) Digitale Darstellung eines Werts, die (ii) von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert wurde, (iii) nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist, (iv) nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, (v) von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und (vi) auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.

Gemäß dem Wortlaut scheinen all diese Tatbestandsmerkmale bei NFTs grundsätzlich erfüllt zu sein, wobei nach einer in der Literatur vertretenen Rechtsauffassung das fünfte Tatbestandsmerkmal wohl nicht erfüllt ist, weil NFTs aufgrund ihrer Einzigartigkeit nicht als allgemeines Tauschmittel in Betracht kommen können. NFTs sind dieser Ansicht zufolge daher keine virtuelle Währung, die einer Registrierungspflicht bei der FMA unterliegt.

Prospektpflicht nach der EU-Prospektverordnung
Es stellt sich weiters die Frage, ob für das öffentliche Anbieten von NFTs, beispielsweise über NFT-Marktplätze, eine Prospektpflicht gemäß EU-Prospektverordnung in Betracht kommt. Nach der EU-Prospektverordnung bestünde eine Prospektpflicht jedoch nur, wenn NFTs als Wertpapiere einzuordnen wären. Die Definition der EU-Prospektverordnung umfasst dabei nur Wertpapiere, die auf einem Kapitalmarkt gehandelt werden können und nennt dabei als Beispiel unter anderem Aktien und Schuldverschreibungen. Da NFTs jedoch nur einzeln (und nicht standardisiert und untereinander austauschbar) veräußert werden können, sind sie zum Handel auf einem Kapitalmarkt grundsätzlich nicht geeignet. Zudem verkörpern NFTs keine gesellschafts- oder schuldrechtlichen Ansprüche auf Auszahlungen gegenüber dem Emittenten und sind daher nicht mit Aktien oder Anleihen vergleichbar.

Regulierung von NFTs unter MiCA
Die Europäische Kommission hat am 24. September 2020 einen ersten Entwurf für eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte (engl. „Markets in Crypto-Assets“; „MiCA“) vorgestellt. Der Verordnungsentwurf enthält unter anderem auch die Verpflichtung der Emittenten von Kryptowerten (worunter prinzipiell auch NFTs fallen), ein prospektähnliches Whitepaper, welches die wesentlichen Merkmale des jeweiligen Kryptowerts und insbesondere die damit verbundenen Risiken darlegt, zu erstellen, zu veröffentlichen und den zuständigen Behörden anzuzeigen. Von dieser Verpflichtung sind jedoch Kryptowerte, die einmalig und nicht mit anderen Kryptowerten fungibel sind (darunter fallen NFTs), ausgenommen.

Ausblick

Die abschließende regulatorische Einordnung von NFTs ist vor allem für Betreiber von NFT-Marktplätzen von großer Bedeutung. Da sich die österreichische FMA zu diesem Thema bisher noch nicht geäußert hat, ist das Betreiben solcher Marktplätze derzeit noch mit Unsicherheiten verbunden. Es empfiehlt sich daher, Kontakt mit der FMA aufzunehmen oder die Einschätzung eines Spezialisten einzuholen.

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