17.06.2024,
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Wien (OTS) - In Kürze ist es soweit: Ab 1.7.2024 kann für den Erwerb
von Immobilien unter bestimmten Voraussetzungen die Befreiung von der
Eintragungs- und Pfandrechtsgebühr beantragt werden. Der nun
vorliegende Durchführungserlass zeigt, dass sich künftige
Immobilieneigentümer:innen vorausschauend überlegen müssen, ob sie
die Voraussetzungen für die Befreiung auch längerfristig erfüllen
können.
Zahlreiche Notariate sind in den letzten Wochen mit einer deutlich
erhöhten Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit Immobilienkäufen
konfrontiert. Grund dafür ist, dass ab 1. Juli 2024 der
Immobilienkauf unter ganz bestimmten Voraussetzungen und unter
Einhaltung bestimmter Fristen von der Eintragungs- und
Pfandrechtsgebühr befreit ist und damit erhebliche Nebenkosten
eingespart werden können. Um in den Genuss der Gebührenbefreiung zu
kommen, muss der Grundbuchsantrag nach dem 30.6.2024 und vor dem
1.7.2026 gestellt werden. Nun wurde auch ein entsprechender
Durchführungserlass zur Umsetzung der neuen Rechtslage
veröffentlicht.
Zwtl.: Befreiung gilt pro Erwerbsvorgang
In der Bevölkerung noch wenig bekannt ist die Tatsache, dass die
Befreiung für € 500.000 pro Erwerbsvorgang bis zu einer Höchstsumme
von € 2 Mio. gilt. Im Klartext: Bei einem Ehepaar (bzw. eingetragenen
Partnern), das sich zum Beispiel gemeinsam ein Haus um € 1 Mio.
kauft, kann jeder der (Ehe-)Partner die Befreiung von der
Grundbuchseintragungsgebühr (1,1% des Kaufpreises) für einen
Erwerbsvorgang von € 500.000 beantragen. Dadurch erspart sich jeder
(Ehe-)Partner € 5.500.
Zwtl.: Immobilientransaktionen auf Grund von Erbschaften und
Schenkungen
Im notariellen Beratungsalltag geht es häufig um den Erwerb von
Liegenschaften im Erbwege oder durch Schenkung. Notarinnen und Notare
weisen darauf hin, dass diese nicht unter die Gebührenbefreiung
fallen, da nur entgeltliche Rechtsgeschäfte befreit sind. Schenken
beispielsweise Eltern ihrer Tochter eine Liegenschaft samt einem
darauf befindlichen, renovierungsbedürftigen Haus, muss die
Eintragungsgebühr für den Erwerb durch Schenkung entrichtet werden.
Nimmt die Tochter einen Kredit auf, der zu mehr als 90 % für die
Sanierung verwendet wird, gibt es auch keine Befreiung von der
Pfandrechtsgebühr, da das Pfandrecht im Zusammenhang mit dem
entgeltlichen Erwerb einer Liegenschaft stehen muss.
Zwtl.: Nachträglicher Wegfall innerhalb der 5 Jahres-Frist
Die Aufgabe der Notariate ist es, in der Beratung vorauszudenken
und möglichst alle Eventualitäten im Sinne der Klient:innen
einzubeziehen. Die Notarinnen und Notare legen daher großen Wert
darauf, ihre Klient:innen über die Konsequenzen eines nachträglichen
Wegfalls der Gebührenbefreiung innerhalb der 5 Jahres-Frist
aufzuklären. Der Wegfall muss im Übrigen dem Gericht innerhalb eines
Monats nach ihrem Eintritt aktiv angezeigt werden. Sofern der
Mitteilungsverpflichtung nicht nachgekommen wird und das Gericht von
sich aus feststellt, dass die Voraussetzungen für die Befreiung nicht
oder nicht mehr vorliegen, kann zusätzlich zur Eintragungsgebühr auch
eine Gebührenerhöhung vorgeschrieben werden.
Wie realitätsnah ein solcher Wegfall sein kann, verdeutlicht die
letzte Scheidungsstatistik der Statistik Austria aus dem Jahr 2022.
Allein in diesem Jahr wurden in Österreich knapp 13.500 Ehen
geschieden. Im selben Zeitraum wurden rund 46.500 Ehen standesamtlich
geschlossen sowie knapp 1.600 eingetragene Partnerschaften begründet.
Wenn beispielsweise ein Ehepaar (oder eingetragene Partner) mit
einem dringenden Wohnbedürfnis gemeinsam eine Wohnung zu einem
Gesamtkaufpreis von € 600.000 erwirbt, liegen die Voraussetzung für
die Geltendmachung der Befreiung vor. Pro Erwerbsvorgang sind €
300.000 und somit der gesamte Kaufpreis von der Eintragungsgebühr
befreit. Nach zwei Jahren wird die Ehe (Partnerschaft) einvernehmlich
geschieden (aufgelöst) und die gemeinsame Wohnung verkauft. Jeder
(Ehe-)Partner ist verpflichtet, binnen eines Monats das zuständige
Gericht vom Wegfall der Befreiung zu informieren. Beiden wird die
Eintragungsgebühr nachträglich vorgeschrieben.
„Derzeit erbringen die Notariate eine wichtige Beratungsleistung,
indem sie ihre Klient:innen aktiv über die praktischen Konsequenzen
der neuen Rechtslage informieren. Für Immobilienkäufer:innen ist es
empfehlenswert, sich rechtzeitig bei ihren Notariaten zu erkundigen,
ob die Voraussetzung für die bereits in Anspruch genommene
Gebührenbefreiung nachträglich wegfallen könnte. So lassen sich teure
Überraschungen vermeiden“, rät Notar Ulrich Voit, Pressesprecher der
Österreichischen Notariatskammer, abschließend.
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